Arslan Sibel · Nationalrat · 2024-06-12
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2024-06-12
Wortprotokoll
Erneut diskutieren wir über die Änderung des Zivilgesetzbuches, und zwar betreffend Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten. Wie Sie bereits wissen, kam der Bundesrat zum Schluss, dass im Bereich des Eheungültigkeitsgrundes der Minderjährigkeit Handlungsbedarf besteht und dass der Schutz und die Unterstützung für die Betroffenen weiter verbessert werden sollen. Schliesslich sollen minderjährige Kinder unter 16 Jahren ihr Leben geniessen, z.[NB]B. Holunderblüten sammeln, statt verheiratet zu werden. Minderjährigenheiraten sollen deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn ein Ehegatte oder eine Ehegattin zum Zeitpunkt des Eheschlusses den Wohnsitz in der Schweiz hatte. Diese Regelung ist deshalb sehr wichtig, weil wir sogenannte Sommerferienheiraten nicht akzeptieren wollen.
Heute diskutieren wir über die einzige Differenz zum Ständerat, nämlich die Interessenabwägung bei Minderjährigenheiraten gemäss Artikel 105a Absatz 2 Ziffer 1 ZGB. Der Ständerat und der Bundesrat sind der Meinung, dass in gewissen Bereichen, wenn es eine internationale Schnittstellenproblematik gibt, die Beibehaltung der Interessenabwägung wichtig wäre. Es gibt Länder, in denen das Ehemündigkeitsalter niedriger ist als in der Schweiz, z.[NB]B. in Schottland, Italien, Österreich oder in den meisten US-amerikanischen Staaten. Es gibt also demokratische Staaten, in denen eine Ehe von Personen, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, akzeptiert wird. Wenn die Ehepartnerinnen und Ehepartner an der Ehe festhalten wollen, sollten sie nicht zwangsgeschieden werden. In diesen Fällen soll der Richter den Einzelfall betrachten und eine Abwägung treffen.
Da der Nationalrat die Interessenabwägung nicht wollte, hat der Ständerat nun in der letzten Version eine Präzisierung vorgenommen und das Wort "ausnahmsweise" hinzugefügt. Neu würde es also heissen: "Die Ehe bleibt jedoch gültig, wenn der betreffende Ehegatte [...] noch minderjährig ist und das Gericht ausnahmsweise zum Schluss kommt, dass die Weiterführung der Ehe seinen überwiegenden Interessen und seinem freien Willen entspricht."
Der Richter soll also abwägen, ob überwiegende Interessen der Minderjährigen vorhanden sind. Hier ist es auch wichtig, dass wir neu nicht nur eine Interessenabwägung im Gesetz haben, sondern dass nur ausnahmsweise festgehalten werden darf, dass die Ehe besteht. Mit dieser Konkretisierung ist der Ständerat auch dem Willen des Nationalrates entgegengekommen.
Nachdem der Bundesrat bestätigt hat, dass er bereit ist, die Situation in den nächsten Jahren anzuschauen und in ein paar Jahren eine Auswertung der Situation vorzulegen, um sicherzustellen, dass eben nicht von einer generellen Interessenabwägung ausgegangen werden kann, hat die Kommission diesen Beschluss des Ständerates unterstützt. Es ist wichtig, dass wir hier nochmals klar festhalten, dass dies nicht der Regelfall sein darf, sondern eben eine Ausnahmeregelung bleiben soll.
Die Kommission hat mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen. Ich bitte Sie namens der Kommission, dies ebenfalls zu tun.