Aeschi Thomas · Nationalrat · 2024-06-13
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-06-13
Wortprotokoll
Ich danke Léonore Porchet vielmals für die korrekte Wiedergabe der Diskussion in der Kommission. Von Herrn Silberschmidt wurde die Minderheit gar nicht erwähnt, obwohl es eigentlich die Aufgabe des Kommissionssprechers wäre, hier eine objektive Wiedergabe und Beurteilung der Diskussion in der Kommission zu geben.
Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, sich dem Bundesrat anzuschliessen und nicht auf diese Vorlage einzutreten. Sie finden eine sehr gute Stellungnahme des Bundesrates vom 10.[NB]April 2024 zum Bericht der SGK-N. Das geltende Recht stellt einen guten Kompromiss dar zwischen dem besonderen innerbetrieblichen Status der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung und der Berücksichtigung des damit verbundenen Missbrauchsrisikos. Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne arbeitgeberähnliche Stellung können solche in arbeitgeberähnlicher Stellung einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers nehmen. Durch diesen Einfluss erhöht sich das Risiko eines Missbrauchs nicht nur im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung, sondern auch bei der Arbeitslosenentschädigung. Aus diesem Grund kann der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst dann geltend gemacht werden, wenn neben der Anstellung selbst auch die bisherige arbeitgeberähnliche Stellung im Unternehmen nachweislich und endgültig aufgegeben worden ist.
Wo liegt nun das Problem des Kommissionsentwurfes? Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne arbeitgeberähnliche Stellung haben Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auch einen umfassenden Einfluss auf die Informationen und Dokumente, die sie den Behörden für die Gewährung des Anspruchs zur Verfügung stellen. In ihrer arbeitgeberähnlichen Rolle können sie sich je nach Konstellation selbst Dokumente ausstellen, die normalerweise vom [PAGE 1257] Arbeitgeber erstellt werden, wie z.[NB]B. einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen oder einen Lohnausweis, oder sie können sogar Einfluss auf die Entscheidung betreffend ihre eigene Arbeitslosigkeit nehmen.
Der Zweck der Arbeitslosenentschädigung besteht nicht darin, den Verdienstausfall einer arbeitslosen Person zu entschädigen, die nicht auf Stellensuche ist und beispielsweise zur Überbrückung von unternehmerischen Schwierigkeiten auf Versicherungsleistungen zurückgreift. Es gilt, jederzeit sicherzustellen, dass die Mittel des Ausgleichsfonds für die Arbeitslosenversicherung nicht zweckentfremdet werden. Entsprechend ist nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch zu begegnen, sondern auch dem Risiko eines solchen Missbrauches, das gemäss Bundesgericht bei der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist. Sobald eine Person ihre arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgegeben hat, hat sie, ohne Unterschied zu anderen Versicherten, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden.
Wie der Bundesrat teilt deshalb auch die SVP-Fraktion die Auffassung der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz und der Mehrheit der Kantone, die in der Vernehmlassung festgehalten haben, dass die aktuelle Regelung dem Versicherungsprinzip vollumfänglich entspricht.
Ich danke Ihnen dafür, dass Sie nicht auf die Vorlage eintreten.