Vietze Kris · Nationalrat · 2024-06-13
Vietze Kris · Nationalrat · Thurgau · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-13
Wortprotokoll
Ich spreche für die FDP-Liberale Fraktion und erläutere Ihnen gerne, warum wir der Mehrheit folgen und warum wir Sie bitten, dies ebenfalls zu tun.
Wer Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zahlt, soll auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein. Was selbstverständlich klingt, gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer nicht wirklich. Die vorgebrachten Argumente gegen eine Behebung dieses Missstands sind nichts anderes als Blendwerk und sollen darüber hinwegtäuschen, dass diese Menschen, die eine halbe Milliarde Prämienfranken jährlich in die ALV einzahlen, in der Praxis kaum die Möglichkeit haben, Versicherungsleistungen zu erhalten. Diesen Missstand gilt es zu beheben.
Folgerichtig fordert die Mehrheit der Kommission die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Dieser neue Artikel 8 Absatz 3 hält aber klar als Bedingung fest, dass man weder im Betrieb angestellt noch Teil des Verwaltungsrates sein darf, um einen Anspruch zu erhalten.
Kongruent ist auch der Mehrheitsantrag, den Missstand der fehlenden Anspruchsvoraussetzung auch bei mitarbeitenden Ehegatten zu beheben, was mit Absatz 4 im selben Artikel getan würde.
Administrativ nicht praktikabel ist der Antrag der Minderheit Aeschi Thomas, Unternehmerinnen und Unternehmer generell von Beitrags- und Versicherungsleistung zu befreien. Eine laufende Überprüfung aller Arbeitnehmenden durch die Sozialversicherungsanstalt, wer unternehmerisch tätig ist und wer nicht, würde ein Bürkratiemonster erschaffen.
Wenn es um Anspruchsvoraussetzungen geht, will die Minderheit I (Aeschi Thomas) sie dezidiert KMU-unfreundlich ausgestalten. Die geforderten Einschränkungen, wonach die betroffene Person höchstens 5 Prozent der Firmenanteile besitzen darf, nicht Teil der Gesellschafterversammlung sein darf und die Firma in Liquidation sein muss, führen dazu, dass zwar de iure ein Anspruch besteht, de facto aber keine Arbeitslosengelder ausgerichtet werden. Ehegatten sollen ebenfalls ausgeschlossen werden.
Dieser Antrag der Minderheit I ist nichts anderes als der Status quo in neuem Gewand. Denken Sie nur an die gerade im Kleingewerbe bestehenden GmbH: Wie soll da der Schreinermeister nicht Teil der Gesellschafterversammlung sein?
Bei Artikel 18 Absatz 1ter beantragt die Kommissionsmehrheit, dass eine Wartefrist von 20 Tagen für den Bezug der Arbeitslosengelder eingeführt wird. Für übrige Arbeitnehmende gelten Fristen von 5 bis 20 Tagen. Der Antrag der Minderheit[NB]I (Aeschi), die Frist auf 120 Tage zu erweitern, ist nicht kongruent mit dem Anliegen der Vorlage und KMU-unfreundlich.
Der Erlassentwurf der Mehrheit legt das Taggeld in Artikel 22 Absatz 2bis auf 70 Prozent des versicherten Lohns fest. Dies steht im Einklang mit der Regelung für die übrigen Arbeitnehmenden, die je nach Situation zwischen 70 und 80 Prozent erhalten. Die von der Minderheit I geforderten 50 Prozent halten wir - Sie ahnen es - für KMU-unfreundlich und für nicht kongruent mit dem Ansinnen der Vorlage.
Genauso wenig kongruent ist der ebenfalls abzulehnende Antrag der Minderheit III (Meyer Mattea) bei Artikel 95 Absatz 1quinquies, Gewinnausschüttungen von der Entschädigung abzuziehen. Die Kommissionsmehrheit lehnt eine solche Bestimmung richtigerweise ab, weil Erwerb und Kapital vermischt werden.
Zu Recht sieht der Antrag der Kommissionsmehrheit bei Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c allerdings vor, dass man zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben muss, um überhaupt einen Anspruch zu erhalten. Um zu vermeiden, dass sich die betroffene Person nach Aufgabe der Arbeitslosigkeit wieder in der gleichen Gesellschaft anstellen lässt und damit das System ausnutzen könnte, hat die Kommission zusätzlich einen neuen Absatz 1quater in Artikel 95 geschaffen. Dieser fordert, dass das bezogene Arbeitslosengeld zurückbezahlt werden muss, wenn man innerhalb von drei Jahren nach Bezug der Arbeitslosengelder wieder im gleichen Betrieb arbeiten würde.
In diesem Kontext sieht die Mehrheit eine Ausnahme für Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen gemäss Artikel 18 Absatz 3 AVIG vor. Das ist auch richtig so, denn dies betrifft insbesondere Menschen, die im Kulturbereich tätig sind. Ihre unternehmerische Praxis sieht so aus, dass sie innerhalb von kurzen Fristen von Engagement zu Engagement gehen. Je nach Firmenstruktur, die diese spezifischen Unternehmerinnen und Unternehmer haben, erfüllen sie die grundsätzlichen Kriterien nicht und würden von den Leistungen ausgeschlossen, was nicht im Sinne der Sache sein kann.
Bitte beachten Sie bei Ihren Überlegungen, dass 99 Prozent der Schweizer Firmen KMU sind. Diese sind es nämlich, die [PAGE 1262] von der heutigen unfairen Praxis betroffen sind. Die Vorlage beseitigt diesen Missstand mit einem stimmigen, sauber austarierten Modell.
Ich danke Ihnen, wenn Sie überall der Mehrheit folgen.