Ettlin Erich · Ständerat · 2024-06-13
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-13
Wortprotokoll
Hier geht es um die Vertraulichkeit von Informationen betreffend Rückerstattungen und Preisfestlegung. Der Bundesrat will auch einen raschen und möglichst kostengünstigen Zugang zu innovativen, teuren Arzneimitteln sichern. In bestimmten Fällen kann der rasche und möglichst kostengünstige Zugang zu überlebenswichtigen, hochpreisigen Arzneimitteln nur gewährleistet werden, wenn vertrauliche Preismodelle umgesetzt werden. Das heisst, der Preis ist quasi ein Schaufensterpreis, und was dann wirklich bezahlt wird, ist vertraulich oder semivertraulich. "Semivertraulich" heisst, Krankenversicherer wissen Bescheid, Kantone wissen Bescheid, das BAG weiss Bescheid, aber die Öffentlichkeit nicht; das Preismodell wird dann so umgesetzt. Dass es nur so, mit diesen vertraulichen Preismodellen, möglich ist, zeigen auch Erfahrungen aus dem Ausland, wo dank der vertraulichen Umsetzung hohe Rückerstattungen erzielt und wirtschaftliche Preise festgelegt werden können. Deshalb soll auch in der Schweiz die Umsetzung von vertraulichen Preismodellen ermöglicht werden.
Ihre Kommission will, dass Patientinnen und Patienten mittels Preismodellen rascher und kostengünstig Zugang zu neuen Medikamenten erhalten. Um das zu sichern, befürworten die Mehrheit ebenso wie der Bundesrat und der Nationalrat die vertraulichen Preismodelle.
In der Beratung wurde die Stellungnahme der Staatspolitischen Kommission diskutiert, die aus juristischer Sicht die Frage stellte, ob es gerechtfertigt und notwendig ist, eine generelle und erst noch rückwirkende Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz vorzusehen, wie im Entwurf vom Bundesrat vorgeschlagen und vom Nationalrat beschlossen. Gemäss der Ansicht der SPK-S, der Staatspolitischen Kommission, ist eine solche Ausnahme nicht notwendig und damit aufgrund des aussergewöhnlichen Charakters nicht gerechtfertigt. Nach Erachten der SPK-S soll es den Gerichten obliegen, die Anwendung von Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgesetz fallweise zu beurteilen. Demgegenüber ist eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips stets zu hinterfragen und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger in diesem Fall nicht genügend gerechtfertigt.
Es ist festzuhalten, dass auf der Spezialitätenliste ein Höchstpreis aufgeführt ist und dass dann lediglich die zusätzlichen Rabatte nicht öffentlich sind. Die zusätzlichen Rabatte sind aber jenen, die sie kennen müssen, um sie den Versicherten dann auch weiterzugeben, also den Kantonen und den Versicherern, natürlich bekannt. Ich habe es gesagt: Es sind semitransparente Preismodelle.
Der Bundesrat hat sich in der WHO für eine Resolution eingesetzt und setzt sich auch auf europäischer Ebene für mehr Öffentlichkeit ein, hält aber fest: Solange alle anderen Länder dieses System kennen und anwenden, könne es die Schweiz nicht als einziges Land nicht anwenden. Höhere Preise wären die Folge, da die Anbieter den anderen Ländern nicht den effektiv ausgehandelten Preis zeigen möchten, denn die Preise in der Schweiz werden für die Festsetzung der Preise in anderen Ländern verwendet. Auf der Gegenseite ist, das wird die Minderheit dann sagen, viel Unbehagen gegenüber dieser Semitransparenz vorhanden.
Ihre Kommission hat sich mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Bestimmung zu den vertraulichen Preismodellen entschieden und sie mit einer Kann-Formulierung präzisiert. Es war beabsichtigt, die Bestimmung im Sinne einer Kann-Formulierung umzusetzen. Der Gesetzestext ist nun genauer formuliert.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.