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Graf Maya · Ständerat · 2024-06-13

Graf Maya · Ständerat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2024-06-13

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 52c, "Vertraulichkeit von Informationen betreffend Rückerstattungen", meiner Minderheit zu folgen und den Artikel zu streichen. Durch diesen Artikel sollen geheime Absprachen verankert werden, die das BAG mit Pharmafirmen über Medikamentenpreise, aber auch über Rabatte darauf trifft. Das ist abzulehnen! Denn geheime Preismodelle sind zum einen nicht nötig, zum andern sind sie schädlich. Bewiesenermassen sind sie gar nicht kostendämpfend. Hinzu kommt, dass die effektiven Kosten für Dritte überhaupt nicht nachvollziehbar wären. Es ist auch keine Evidenz dafür vorhanden, dass Arzneimittel durch Preismodelle schneller und günstiger verfügbar werden.

Preismodelle schwächen stattdessen den Standardprozess, durch den wirkungsvolle Substanzen zum bestmöglichen Preis in die Spezialitätenliste aufgenommen werden können. Darüber hinaus erschüttern solche geheimen Preismodelle das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in unser Gesundheitssystem. Gerade Medikamentenpreise sind etwas sehr Heikles. Wenn Preise bzw. Rabatte vertraulich und geheim ausgehandelt werden, bilden sie auch einen grossen Kostenpunkt. Es herrscht dort also keine Transparenz, was mitunter die demokratische Kontrolle schwächt.

Das Öffentlichkeitsgesetz, das in diesem Bereich zum Tragen kommt, würde damit ein Stück weit ausgehöhlt. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgesetz können von Pharmafirmen und anderen Involvierten heute nämlich bereits erfolgreich vor Gericht angerufen werden. Es obliegt also den Gerichten, die Gewährung von Ausnahmen zu beurteilen. Folglich braucht es diesen Gesetzesartikel nicht; es braucht keine Regelung, die unser heutiges Öffentlichkeitsrecht, das das Parlament in den letzten Jahren übrigens gestärkt hat, wieder schwächen würde. Das zeigt auch, wie der Kommissionssprecher gesagt hat, der Mitbericht der SPK-S, in dem die Kommission darauf hinweist, dass der Handlungsspielraum bereits heute gegeben ist; das bestätigt auch ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.

Daher ist diese neue gesetzliche Grundlage unnötig. Genau das hat den SGK auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte mitgeteilt. Er äusserte sich ebenfalls kritisch dazu und sagte, dass die Möglichkeiten bereits heute bestünden und dass es keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf gebe.

Im Sinne der Transparenz und der demokratischen Kontrolle bitte ich Sie daher, auf Artikel 52c zu verzichten und ihn aus der Vorlage zu streichen. Er hätte letztlich nur einen kleinen Effekt.