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Ettlin Erich · Ständerat · 2024-06-13

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-13

Wortprotokoll

Worum geht es in meinem doch etwas technischen Vorstoss? Artikel 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sieht vor, dass Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind, keine Leistungsverbesserungen gewähren dürfen, wenn Wertschwankungsreserven nicht vollständig geäufnet sind. Damit soll verhindert werden, dass Vorsorgeeinrichtungen ihren Destinatären hohe Zinsen gewähren, um ein Unternehmen anzuschliessen, und dabei die finanzielle Sicherheit der Pensionskassen gefährden, also einen Wettbewerbsvorteil zulasten der finanziellen Sicherheit erhalten. Artikel 46 Absatz 3 BVV 2 sieht aber vor, dass Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern, also Konzernpensionskassen, von dieser Regelung der Begrenzung der Verzinsung ausgenommen sind. Öffentlich-rechtliche Pensionskassen sind davon nicht ausgenommen. Das heisst, die Massnahmen dieser Wettbewerbsverhinderung treffen sie voll, auch wenn der Zweck des Artikels, keinen Wettbewerb zulasten der Destinatäre zuzulassen, auf diese öffentlich-rechtlichen Pensionskassen gar nicht zutrifft. Sie sind also betroffen. Wer ist noch betroffen? Es sind die Versicherten in den öffentlich-rechtlichen Pensionskassen.

Nun hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge im September 2023 in einer Mitteilung festgelegt, dass eine Verzinsung von mehr als 1,75 Prozent eine Leistungsverbesserung sei und man deshalb nicht höher verzinsen dürfe. Diese Grenze greift somit bei den öffentlich-rechtlichen Pensionskassen. Das heisst, diese Kassen können ihren Destinatären keine höhere Verzinsung gewähren, auch wenn sie eine gute Performance erzielen und gewährleisten, dass nicht zulasten der bestehenden Versicherten unverantwortlich hoch verzinst wird. Das heisst, es wird unter Umständen in diesen Kassen nicht einmal die Teuerung ausgeglichen.

Ich kann zusammenfassen: Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen stehen nicht im Wettbewerb mit anderen Pensionskassen, betreiben hier also keinen Missbrauch. Sie bieten Gewähr, dass vorsichtig mit den Mitteln umgegangen wird. Es besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber den ausgenommenen Kassen, das habe ich erwähnt, und es ist zum Nachteil der Versicherten in diesen Pensionskassen. Bei Pensionskassen mit Leistungsziel heisst es sogar, dass man die Beiträge erhöhen müsste, weil man mit maximal 1,75 Prozent unter Umständen nicht einmal das Leistungsziel gewährleisten kann.

Der Bundesrat lehnt die Motion ab, möchte die Verordnung präzisieren und will vertieft abklären, bei welchen öffentlich-rechtlichen Pensionskassen Handlungsbedarf besteht. Man muss beachten, dass die beschriebene Regelung heute gilt. Man sollte hier nicht zuwarten. Meine Motion umschreibt, welcher Kreis sinnvoll wäre. Er ist sehr eingeschränkt, es geht hier nicht um das Ausnützen des Wettbewerbs zulasten von Versicherten.

Ich bitte Sie deshalb, meinem Vorstoss zuzustimmen.