preparatory:AB 34240
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-03
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 10 und 11 geht es um die wichtige Frage, welche Profile in die Datenbank aufgenommen werden - das ist in Artikel 11 geregelt - und wann Zugriff zur Datenbank besteht - das ist in Artikel 10 geregelt. Ich erinnere Sie daran, dass wir beim ersten Durchgang betreffend die Aufnahme in die Datenbank in Artikel 11 einen Deliktskatalog vorgeschlagen haben. Diesen Antrag stellte Ihre Kommission für Rechtsfragen, nachdem sie sich während der Beratungen - nach der Durchführung von diversen Hearings - vor allem von Verfassungsrechtlern belehren liess, dass der bundesrätliche Entwurf nicht verfassungsmässig sei. Der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates ging ja wesentlich weiter, indem vorgesehen wurde, dass Personen, die als Täter oder Teilnehmende eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden, in das Datensystem aufgenommen würden.
Bei der Erstberatung ergab sich für unsere Kommission folgendes Fazit: Die Verfassungsrechtler haben diesen Entwurf als verfassungswidrig taxiert und uns auf die Möglichkeit eines Deliktskataloges hingewiesen. Wir wurden auch bereits darauf hingewiesen, dass die Verfassungsmässigkeit auch gewahrt werde, indem Einschränkungen im Bereich der Weiterverwendung der Datenprofile in Strafverfahren vorgesehen werden.
Ihre Kommission hat sich jetzt im Rahmen der Differenzbereinigung noch einmal intensiv mit dieser Frage auseinander gesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ein konkreter Deliktskatalog nicht der Weisheit letzter Schluss sei, sondern der Zugriff auf die Datenbank beschränkt werden müsse. Wir berücksichtigten dabei die Tatsache, dass in der Vergangenheit gewisse schwere Delikte, insbesondere Sexualdelikte, aufgeklärt werden konnten, weil das DNA-Profil einer Person, die wegen eines Diebstahls, der nicht unter [PAGE 786] die Privilegierung von Artikel 172ter StGB fällt, bereits in der Datenbank gespeichert war.
Mit der vorgesehenen Regelung wird die Aufnahme in die Datenbank weiter gefasst, als das mit einem Deliktskatalog der Fall wäre. Dagegen haben wir die Weiterverwendung der Daten auf das verfassungsmässig Zulässige beschränkt, indem festgelegt werden soll, dass die Untersuchungsbehörden Zugriff auf diese Datenbank haben "zum Zwecke der Strafverfolgung bei Vergehen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität oder bei Verbrechen".
Damit wird verhindert, dass ein wegen eines Diebstahls Registrierter, der nicht schwer rückfällig wird, in systematische Datenbankvergleiche einbezogen wird. Es wird sichergestellt - und es ist mir wichtig, dies in diesem Saal hier zu sagen -, dass ein Vermögensdelinquent, welcher sich später eines Sexualdeliktes schuldig macht, registriert ist. Es wird sichergestellt, dass dannzumal, bei der nächsten Strafuntersuchung, auf die Datenbank Rückgriff genommen werden kann. Das ist die Meinung der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen. Diese Meinung - oder besser gesagt: diese Formulierung - würde auch den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen. Sie würde auch die notwendige Effizienz der Strafverfolgung ermöglichen.
Die Minderheit hat eine kaum überzeugende Begründung vorgetragen: Es wurde heute kein Beispiel genannt, welches durch die Formulierung der Mehrheit nicht abgedeckt wäre. Trotzdem will eine Minderheit sowohl die Aufnahme von Profilen in dieses Datensystem als auch die Weiterverwendung sehr breit ermöglichen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.