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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-09-10

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-09-10

Wortprotokoll

Wir befinden uns in der Differenzbereinigung, und ich bin froh, wenn wir dieses Geschäft dann zu Ende führen können. Nach der Beratung im Nationalrat gab es verschiedene Themen und Bestimmungen, die umstritten [PAGE 1394] waren, insbesondere beim Lärmschutz. Der Ständerat hat aus referendumspolitischen Überlegungen heraus verschiedene Anpassungen des Nationalrates abgelehnt. Ihre vorberatende Kommission konnte wesentliche Differenzen zum Ständerat ausräumen und damit, glaube ich, auch das Risiko eines Referendums reduzieren. Da möchte ich Ihnen bestens dafür danken, dass das so möglich war.

Ich komme zu Artikel 16 Absatz 3bis, Artikel 18 Absatz 1bis und Artikel 25 Absatz 1bis. Ihr Rat will Temporeduktionen zugunsten des Lärmschutzes auf verkehrsorientierten Strassen verbieten. Der Ständerat hat diese Ergänzung abgelehnt, und es ist gut, dass Ihre vorberatende Kommission hier dem Ständerat gefolgt ist. Wir haben ja die Motion Schilliger 21.4516; wir werden den Aspekt der Temporeduktion im Rahmen der behandelten und angenommenen Motion Schilliger umsetzen.

Ich komme zu Artikel 22, "Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten". Artikel 22 Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Wohnungen erstellt werden dürfen, wenn die Lärmgrenzwerte mit verhältnismässigen Massnahmen nicht eingehalten werden können. Der Bundesrat will dazu - das ist Ihnen bekannt - das sogenannte Lüftungsfenster im Umweltschutzgesetz einführen. Bei mindestens der Hälfte der Räume einer Wohnung soll bei einem Fenster der Grenzwert eingehalten werden. Das ist eine klare, einfach zu vollziehende Regel. Sie wird auch von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz unterstützt. Der Ständerat sieht hier zwei zusätzliche Möglichkeiten vor: Wohnungen sollen dann gebaut werden können, wenn sie kontrolliert belüftet werden oder wenn mindestens ein ruhiges Fenster sowie ein ruhiger Aussenraum zur Verfügung stehen. Ihr Rat hat den Beschluss des Ständerates übernommen, mit einer Differenz, die ich begrüsse. Ihr Rat möchte, dass auch bei kontrolliert belüfteten Wohnungen mindestens in einem Raum der Wohnung der Grenzwert bei einem Fenster eingehalten ist.

Beide Räte möchten mit der kontrollierten Belüftung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates eine zusätzliche Möglichkeit schaffen. Die Debatte um die kontrollierte Belüftung wird da relativ kontrovers geführt. Falls Sie der Minderheit Suter zustimmen wollen, würden Sie den Bundesrat unterstützen. Ich bitte Sie nach wie vor, das zu tun. Falls Sie doch eine kontrollierte Belüftung wollen, dann folgen Sie der Kommissionsmehrheit, die ein Lüftungsfenster vorsieht und dann mindestens die Möglichkeit, bei einem Raum auch Frischluft zuzuführen. Das wäre sicher eine sinnvolle Lösung. Aber grundsätzlich bitte ich Sie hier nach wie vor, beim Bundesrat zu bleiben oder dann mindestens der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

In Artikel 22 Absatz 3 geht es um grosse Wohnüberbauungen und Fluglärm. Für diese beiden Fälle sieht der Bundesrat eine Ausnahme von der Lösung mit dem Lüftungsfenster vor, und zwar aus folgenden Gründen: Bei grösseren Überbauungen müsste die Baubewilligung verweigert werden, wenn einzelne Wohnungen die Anforderungen nicht einhalten könnten, was dann die ganze Überbauung blockieren würde. Bei Fluglärm könnten ganze Gebiete nicht oder nur eingeschränkt bebaut werden, weil Fluglärm von oben auf die Gebäude einwirkt. Es gibt keine ruhige Seite, die vom Lärm abgewandt und damit leiser wäre und bei der das Lüftungsfenster geöffnet werden könnte.

Der Ständerat hat die kontrollierte Wohnraumbelüftung in die Gesetzesvorlage eingebracht. Damit ist die bundesrätliche Begründung der Ausnahmen für Fluglärm und grosse Wohnüberbauungen weggefallen; der Einbau einer kontrollierten Belüftung bei einem Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Gebäudes ist jetzt technisch in jedem Fall möglich. Eine Ausnahme, wie sie der Ständerat und Ihre Kommission vorschlagen, ist deshalb nicht notwendig. Mit einer kontrollierten Belüftung kann in jedem Fall[NB]gebaut[NB]werden,[NB]da[NB]die[NB]Fenster nicht geöffnet werden müssen.

Ihre Kommission beantragt eine ähnliche Ausweitung der Ausnahmen. Die Folge dieses Antrages: Es wäre möglich, beim Bau neuer Wohnungen auf ein ruhiges Fenster, den ruhigen Aussenraum und die kontrollierte Belüftung zu verzichten. Im Ergebnis könnte mit diesen Ausnahmen bei[NB]Grossprojekten und in Flughafennähe auf sämtliche Massnahmen zum Schutz vor übermässigem Lärm verzichtet werden, und das scheint doch fragwürdig. Ich bitte Sie hier deshalb, die Diskussion weiterzuführen und die Differenz zum Ständerat aufrechtzuerhalten, indem Sie der Mehrheit folgen. Das ermöglicht uns, die Ausnahme nochmals infrage zu stellen bzw. zu diskutieren.

Ich komme noch zu Artikel 22 Absatz 6, "Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten". Ihre vorberatende Kommission hat bei Artikel 22 diesen neuen Absatz 6 eingebracht. Die Bestimmung klärt die Pflichten der Inhaber der lärmerzeugenden Anlagen. Die Pflichten der Inhaber bleiben trotz Baubewilligung bestehen. Diese Klärung ist sinnvoll. So steht schwarz auf weiss, dass zum Beispiel lärmige Strassen trotz Baubewilligung weiterhin saniert werden müssen. Ich bitte Sie auch hier, Ihrer Kommission zu folgen.

Abschliessend zur Tragung der Kosten bei Altlasten: Ich bitte Sie auch hier, dem Nationalrat und der Mehrheit der Kommission zu folgen und diesen Absatz nicht zu streichen. Im Bereich Altlasten verbleibt diese letzte Differenz. Der Bundesrat möchte hier festhalten, dass die Kosten für die Untersuchung und Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten grundsätzlich vom Inhaber des Standorts zu tragen sind. Die Bestimmung gibt den Kantonen aber die Möglichkeit, eigene und vom Bundesrecht abweichende finanzielle Regelungen vorzunehmen. Mit dieser Ermächtigung kann ein Kanton einen Standort im Einzelfall entlasten. Der Ständerat hat sich bei Artikel 32d für die Streichung von Absatz 6 entschieden, weil er darin ein Abweichen vom Verursacherprinzip sieht. Ihr Rat hat hingegen bei der Beratung in der Frühjahrssession den Bundesrat unterstützt, mit einer kleinen redaktionellen Abweichung. Ich bitte Sie, an diesem Entscheid festzuhalten, wie das auch die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission beantragt. Ich bitte Sie hier entsprechend, beim Beschluss Ihres Rates zu bleiben, damit diese Kostentragung auch in Zukunft geregelt ist.