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Jans Beat · Bundesrat · 2024-09-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-09-10

Wortprotokoll

Es wurde richtig gesagt: Für das Schweizer Rechtswesen ist diese Vorlage ein Meilenstein. Es wurde auch richtig gesagt, dass wir hier auf Wunsch der Kantone und Gerichte legiferieren. Allerdings ist die elektronische Kommunikation im Bereich der Verfahrensgesetze nichts Neues, es gibt sie schon seit dreizehn Jahren. Seit dreizehn Jahren ist die Übermittlung von Eingaben und Verfügungen auf elektronischem Weg möglich. Eine Pflicht, Eingaben und Verfügungen elektronisch zu übermitteln, gibt es hingegen noch nicht. Gerichte und Behörden müssen lediglich bereit sein, elektronische Eingaben entgegenzunehmen. Dies und weitere, technische Gründe führen dazu, dass nur in wenigen Fällen elektronische Eingaben gemacht und Verfügungen elektronisch zugestellt werden.

Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) beschloss im November 2016, dass rechtliche Grundlagen für die obligatorische Einführung von E-Justice im Bereich der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte sowie der Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden sollen. Im selben Jahr startete auch das Bundesgericht mit dem Projekt E-Dossier eine Initiative für die Digitalisierung der gerichtlichen Verfahren.

Etwas plakativ gesagt, wird mit dem hier vorliegenden neuen Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz eine elektronische Gerichtspost geschaffen, und die professionellen Benutzerinnen und Benutzer - namentlich Anwältinnen und Anwälte - werden verpflichtet, diese zu benutzen. Dieser Grundsatz wird in der Vorlage mit sieben zentralen Punkten umgesetzt, und ich werde kurz auf diese Punkte eingehen.

Diese Grundsätze waren bereits im Vorentwurf enthalten. Nur einer musste aufgrund der in der Vernehmlassung geäusserten Kritik überarbeitet werden. Ich werde mit diesem Punkt beginnen, es geht um die Körperschaft. Der Entwurf sieht zunächst die Schaffung einer Körperschaft vor, an welcher sich Bund und Kantone beteiligen. Die Hauptaufgabe der Körperschaft ist der Aufbau, der Betrieb und die Weiterentwicklung einer zentralen Plattform für diesen elektronischen Rechtsverkehr.

Der Vorentwurf sah noch vor, dass der Bund und die Kantone gemeinsam eine Körperschaft errichten, welche die Austauschplattform betreibt. Da nicht garantiert werden kann, dass alle Kantone der Körperschaft beitreten werden, und es nur eine einzige Plattform geben sollte, war eine subsidiäre Zuständigkeit des Bundes vorgesehen. Diese subsidiäre Zuständigkeit wurde in der Vernehmlassung überwiegend abgelehnt, deshalb wurde eine andere Regelung gesucht.

Kantone, die nicht an der Körperschaft beteiligt sein wollen, können eigene Plattformen errichten. Sie können auch reine Dienstleistungsbezüger einer existierenden Plattform sein. Die subsidiäre Zuständigkeit des Bundes hat der Bundesrat gestrichen. Diese eigenen Plattformen müssen aber mit der anderen Plattform interoperabel sein. Aufgrund der Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Plattformen sowie der Ergebnisse der Vernehmlassung geht der Bundesrat davon aus, dass es am Schluss dennoch nur eine Plattform geben wird. Diese Einschätzung wurde im Rahmen der Anhörung in der RK-N von der KKJPD geteilt.

Die Körperschaft kann zudem noch weitere Dienstleistungen anbieten. Diese Dienstleistungen müssen einen engen Bezug zum elektronischen Rechtsverkehr oder zur Abwicklung von digital geführten Verfahren haben. Durch diese Einschränkung wird verhindert, dass Private unnötig von der Körperschaft konkurrenziert werden.

Ich komme zum zweiten Punkt: Neu wird ein Obligatorium für professionelle Benutzerinnen und Benutzer eingeführt. Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und insbesondere auch Anwaltschaften werden zukünftig miteinander elektronisch kommunizieren müssen. Je nach den anwendbaren Gesetzen fallen auch noch weitere Personen unter das Obligatorium, wenn sie zur berufsmässigen Vertretung berechtigt sind. Beispielsweise können Personen mit einem juristischen Hochschulabschluss berufsmässig Asylsuchende vertreten, oder im Kanton Zürich können Liegenschaftsverwaltungen die Eigentümerschaft vor Gericht vertreten. Sie gelten jeweils auch als Professionelle im Sinne des Gesetzes. Personen, die nicht unter das Obligatorium fallen, können die zentrale Plattform freiwillig benutzen.

Das Ziel ist es, die Plattform so attraktiv und einfach in der Benutzung zu gestalten, dass möglichst viele weitere Personen die Plattform zukünftig auch freiwillig nutzen werden.

Zum dritten Punkt: Bei der Benutzung der Plattform wird auf eine Unterschrift verzichtet. Anstelle der Unterschrift wird eine Authentifizierung mittels einer elektronischen Identität erfolgen. Das bedeutet, dass sich Benutzerinnen oder Benutzer mit einer elektronischen Identität auf der Plattform anmelden. Damit sind sie genügend identifiziert, sie können anschliessend einfach Dokumente an die Plattform übertragen, so, wie wir das von verschiedenen Cloud-Diensten bereits gewohnt sind. Eine Unterschrift oder das digitale Pendant, die qualifizierte elektronische Signatur, sind nicht zusätzlich notwendig.

Für die Benutzung der Plattform werden weder grosse technische Kenntnisse noch teure Spezialsoftware benötigt. Ein Computer oder ein Smartphone, Internetzugang sowie eine elektronische Identität reichen aus, um am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Welche elektronischen Identitäten für die Anmeldung auf der Plattform verwendet werden können, wird der Bundesrat später noch in einer Verordnung bestimmen. Die E-ID, über die Sie soeben beraten haben, wird sicher dazugehören.

In verschiedenen Verfahren dürfen ausländische Anwältinnen und Anwälte vor Gericht auftreten. Auch diese sind dem Obligatorium unterworfen und müssen ihre Eingaben elektronisch vornehmen.

Zum vierten Punkt, den Quittungen: Nach der Übermittlung von Dokumenten erstellt die Plattform automatisch Quittungen. Diese dienen als Nachweis der erfolgten Übermittlung. Ebenfalls wird eine Quittung ausgestellt, wenn übermittelte Dokumente zum ersten Mal abgerufen werden. Diese Quittungen enthalten den Zustellungszeitpunkt. Werden Dokumente nicht abgerufen, erstellt die Plattform nach Ablauf von sieben Tagen eine "Nichtabholquittung". Alle Quittungen werden menschen- und maschinenlesbar sein. Der Vorteil der Menschen- und der Maschinenlesbarkeit liegt darin, dass die relevanten Zeitpunkte automatisiert in die eigenen Geschäftsverwaltungssysteme übernommen werden können.

Die fünfte zentrale Neuerung betrifft das Berechtigungssystem. Über die Plattform wird es möglich sein, die Berechtigungen an Drittpersonen zu delegieren. So kann eine Anwältin oder ein Anwalt dem Personal im Sekretariat die Berechtigung erteilen, neue Dokumente abzurufen und Eingaben im Namen der Anwältin oder des Anwalts zu tätigen. Auf den Quittungen wird diese Delegation nicht ersichtlich sein, es wird die Anwältin oder der Anwalt aufgeführt. Das gilt auch für die Gerichte und andere Behörden: In der Praxis werden nicht die Richterinnen und Richter Verfügungen und Urteile an die Plattformen übermitteln; dies wird durch das Kanzleipersonal erfolgen. Auf den entsprechenden Quittungen wird aber das Gericht oder die Behörde ersichtlich sein.

Ich komme zur Benutzeroberfläche und zu den Schnittstellen: Wie bereits erwähnt, sollen die Hürden für die Benutzung der Plattform möglichst tief sein. Es ist eine einfach zu benutzende, webbasierte Benutzeroberfläche vorgesehen. Die Benutzung soll nicht schwieriger sein, als wir das von anderen Cloud-Diensten gewohnt sind. Aber auch die professionellen Benutzerinnen und Benutzer dürfen nicht zu kurz kommen. Nebst der webbasierten Benutzeroberfläche ist auch eine Programmierschnittstelle vorgesehen, mit der Dokumente automatisiert an die Plattform übermittelt und in dieser abgerufen werden können. Der Bundesrat wird die Anforderungen an die Schnittstelle festlegen, und die Spezifikationen werden öffentlich verfügbar sein. Anbieterinnen von Geschäftsverwaltungssystemen können die Schnittstelle in eigene Produkte integrieren und so den automatisierten Anschluss an die Plattform ermöglichen. Dadurch wird die Schnittstelle auch zum zentralen Anknüpfungspunkt zur Sicherstellung [PAGE 689] der Interoperabilität, sollte es zukünftig neben den zentralen Plattformen noch weitere Plattformen geben.

Das ist der letzte und zentrale Punkt der Vorlage: Die Gerichte und weitere Behörden werden verpflichtet, ihre Akten zukünftig elektronisch zu führen. Damit der elektronische Rechtsverkehr effektiv umgesetzt werden kann, ist es notwendig, die Akten elektronisch zur Verfügung zu haben. Dadurch kann die Akteneinsicht gleichzeitig mehreren Parteien gewährt werden, und die Gerichte und Behörden können trotzdem noch mit der Originalakte weiterarbeiten. Die Anwaltschaft und weitere Personen müssen keine elektronischen Akten führen. Sie müssen lediglich ihre Rechtsschriften und Beilagen elektronisch übermitteln.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass sich die vorgeschlagenen Lösungen nahtlos in das Schweizer Rechtssystem einfügen werden und dieses mit der Zeit auch effizienter machen werden. Ich möchte an dieser Stelle insbesondere Ihrer Kommission für die geleistete Arbeit bei der Behandlung dieses Dossiers danken. Mehrere Vorschläge Ihrer Kommission bringen willkommene Verbesserungen oder Klarstellungen des Entwurfes. Der Bundesrat kann sich ihnen grundsätzlich anschliessen. Er bittet Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie anzunehmen.

Es ist richtig, die Haftungsfrage wurde angeschaut, sie wird in Artikel 31 geregelt. Wir weisen darauf hin, dass jetzt schon auch die nicht digitalen Systeme einem gewissen Betrugsrisiko ausgesetzt sind. Die Haftungsfrage muss also schon heute geklärt sein. Das gilt auch für diese Systeme. Wie richtig gesagt wurde, ist es möglich, dass das System und die Rechtsgrundlagen weiterentwickelt werden müssen, wenn dazu Bedarf besteht.