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Paganini Nicolò · Nationalrat · 2024-09-10

Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-10

Wortprotokoll

Die UREK-N hat die Differenzen in diesem Geschäft anlässlich ihrer Sitzung vom 17.[NB]Juni 2024 beraten. Gerne nehme ich zu den einzelnen Differenzen kurz Stellung.

Bei Artikel 16 Absatz 3bis, Artikel 18 Absatz 1bis und Artikel 25 Absatz 1bis USG empfehlen wir Ihnen ohne Minderheit, sich dem Ständerat anzuschliessen. Im Ständerat wurde nicht zu Unrecht festgehalten, dass die Umweltschutzgesetzgebung für das Anliegen der Verhinderung von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen der falsche Ort ist.

Des Pudels Kern in dieser USG-Revision ist wohl Artikel 22 Absatz 2. Es geht dort um die Frage, unter welchen Bedingungen in einem Gebiet gebaut werden kann, obwohl das Gebiet lärmbelastet ist. Es stehen sich hier im Wesentlichen drei verschiedene Konzepte gegenüber.

Die Version des Ständerates bedeutet gegenüber der heutigen Rechtslage und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtes die am weitesten gehende Lockerung. So bräuchte es, sofern zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert wird, gemäss Absatz a0 kein sogenanntes Lüftungsfenster mehr, bei welchem die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Ohne kontrollierte Wohnraumlüftung braucht es entweder ein Lüftungsfenster in der Hälfte der lärmempfindlichen Räume oder nur ein Lüftungsfenster in Kombination mit einem privat nutzbaren Aussenraum, bei dem die Grenzwerte eingehalten sind.

Für die UREK-N geht dieser Ansatz auch nach nochmaliger Debatte zu weit. Wohnbedürfnisse können nicht mit Anforderungen beispielsweise an Büros oder Werkstätten verglichen werden. Der Gedanke, nicht ein einziges Fenster öffnen zu können, bei dem die Grenzwerte eingehalten werden, geht für die Kommission trotz Verweis auf die kontrollierte Lüftung auch unter wohnpsychologischen Aspekten zu weit. Die Mehrheit der Kommission hält an der vom Nationalrat in der Frühjahrssession beschlossenen Variante fest.

Das wäre das zweite Konzept: Ein Lüftungsfenster reicht, wenn es zusätzlich eine kontrollierte Wohnraumlüftung oder einen privat nutzbaren Aussenraum mit eingehaltenen Lärmgrenzwerten gibt. Ist dies nicht der Fall, braucht die Hälfte der lärmempfindlichen Räume ein Lüftungsfenster.

Das dritte Konzept bildet die Minderheit Suter ab. Es entspricht dem Entwurf des Bundesrates. Sie möchte keine Erleichterungen aufgrund einer eingebauten kontrollierten Lüftung erlauben.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 17 zu 7 Stimmen Festhalten. Wir haben hier einen mehrheitsfähigen Weg gezimmert, der den Menschen, insbesondere in den grossen Städten, zusätzlichen Wohnraum verschaffen wird, unter Beachtung des Ausgleichs in diesem Zielkonflikt, wie er in der Debatte schon angesprochen wurde.

Bei Artikel 22 Absatz 6 wird ausdrücklich festgehalten, was ohnehin gilt. Trotz Bewilligung, beispielsweise wegen einer Komfortlüftung, bleibt die Verpflichtung zur Lärmsanierung der Strasse oder der Eisenbahnlinie selbstverständlich bestehen.

Bei der Altlastenbereinigung besteht noch eine Differenz zum Ständerat. Vorerst eine Klammerbemerkung zu Artikel 32c Absatz 4: Da es hier in der ersten Runde einstimmige Beschlüsse gab und die UREK-S ein Rückkommen am 29.[NB]August 2024 abgelehnt hat, ist die auf der Fahne aufgeführte Differenz nunmehr obsolet geworden. Hingegen möchte die Kommission bei Artikel 32d Absatz 6 mit 14 zu 8 Stimmen festhalten. Es geht um die Frage, wer die Kosten für die Untersuchung und Sanierung der Altlasten trägt. Die Mehrheit möchte hier das Verursacherprinzip verankern. Der Eigentümer soll grundsätzlich bezahlen. Wird der Absatz gemäss Minderheit Wasserfallen Christian und Ständerat gestrichen, so fallen sämtliche Kosten bei den Gemeinwesen an. Diese Auffassung wurde jedenfalls in der Kommission vom Departementsvorsteher vertreten.

Bei den flüchtigen organischen Verbindungen möchten wir uns ebenfalls dem Ständerat anschliessen. Dieses Thema gehört nicht in diese Revision. Eine Mehrheit der Kommission möchte hingegen die entsprechende Motion 24.3388 der UREK-S, "VOC-Lenkungsabgabe aufheben", unterstützen. Wir werden das gleich anschliessend behandeln.

Schliesslich haben wir uns bei Artikel 61a, den Strafbestimmungen, ohne Diskussion dem Ständerat angeschlossen. Diese Bestimmungen stehen aus rein formellen Gründen auf der Fahne, weil sie dem neuen CO2-Gesetz entsprechen und nicht wieder durch altes Recht überschrieben werden sollen.