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preparatory:AB 342977

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-10

Wortprotokoll

Bei Artikel 22 Absatz 1 will die Minderheit Schwander Litera b streichen.

Ich glaube, wichtig ist hier auch die Entstehungsgeschichte von Artikel 22: Er wurde aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung eingefügt, in denen wegen der sogenannten Überidentifikation Bedenken geäussert wurden. Der Hauptkritikpunkt bezog sich auf den Umstand, dass Verifikatorinnen und Verifikatoren frei hätten entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie einen elektronischen Ausweis verlangen. Diesen Bedenken wurde nun Rechnung getragen, indem Buchstabe b die Legitimation, eine E-ID zu verlangen, auf das strikt Notwendige beschränkt. Es geht also darum, zu verhindern, dass Verifikatorinnen und Verifikatoren ungerechtfertigt oder unverhältnismässig elektronische Identifizierungen vornehmen.

Eine Verifikation mittels E-ID ist nun entweder gesetzlich vorgesehen - das[NB]ist[NB]in[NB]Litera[NB]a[NB]geregelt[NB]und unbestritten -, oder sie ist gemäss Litera b in der verschärften Fassung des Nationalrates, die wir übernehmen, "unbedingt erforderlich [...], insbesondere um Missbrauch und Identitätsdiebstahl zu verhindern". Es geht also eigentlich um einen Schutz. Der Schutzgedanke, den Herr Kollege Schwander angesprochen hat, kommt hier zum Tragen.

Damit man sich das vorstellen kann, wurden folgende Beispiele genannt: Die eigene politische Partei hat ein Portal, das sie ausschliesslich ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen will. Sie muss sicher sein, dass die Person, die sich einloggen möchte, wirklich die richtige ist, und kann das per E-ID abfragen. Ein weiterer, sehr häufiger Anwendungsfall der E-ID ist eine Situation, in der eine Person ihr Alter nachweisen muss, wenn sie also beispielsweise das 18.[NB]Altersjahr überschritten haben muss, um bestimmte Einkäufe im Alkoholbereich zu tätigen. Auch wenn man von Jugendrabatten profitieren möchte usw., muss man sein Alter nachweisen. Private sollen in solchen Situationen sicher sein können, dass die Altersangabe korrekt ist. Es geht darum, dass in solchen Situationen, aber nur dort eine Nachprüfung mittels E-ID möglich sein soll.

Der Minderheitsantrag von Kollege Schwander geht gemäss der Begründung in der Kommission davon aus, dass es gar keinen Missbrauch geben kann. Die Frage, die sich hier stellt, ist aber eine andere. Hier geht es nicht um eine falsche Identifikation oder um Hacking, sondern es geht um die eigentliche Transaktion, für welche die E-ID benutzt wird. Es soll verhindert werden, dass ein Jugendlicher unter 18 Jahren unerlaubte Tabak- oder Alkoholprodukte online bestellt, ohne dass das Unternehmen, die Verifikatorin, das Alter überprüfen kann. Es braucht also eine Legitimation für eine Alterskontrolle, um das Alter von Käuferinnen und Nutzenden verifizieren zu können. Es geht um diese Absicherung. Wie gesagt, geht es auch darum, dass nicht darüber hinaus unnötigerweise persönliche Daten verifiziert werden bzw. an die Verifikatorin geliefert werden müssen. Von daher handelt es sich um einen Schutz von uns allen.

Die Kommission macht Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen beliebt, beim Beschluss des Nationalrates zu bleiben.