Jositsch Daniel · Ständerat · 2024-09-10
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-09-10
Wortprotokoll
Bei Artikel 26 Absätze 3 bis 5 handelt es sich um Bestimmungen, die in der Kommission sehr intensiv diskutiert worden sind. Es geht um die Frage, was geschieht, wenn die Plattform nicht erreichbar ist. In Absatz 3 sieht der Bundesrat vor, dass der Rechtsanwalt glaubhaft zu machen hat, dass ihn kein Verschulden an der Nichterreichbarkeit der Plattform trifft. Man geht davon aus, dass ein Versagen im technischen Sinn vorliegt. Der Rechtsanwalt geht also auf die Plattform, und diese funktioniert nicht. Das muss er dann glaubhaft machen. Wir haben da in der Kommission ein Problem gesehen.
Erstens stellt sich immer die Frage, wie man das glaubhaft macht. Glaubhaft machen heisst nicht beweisen, aber es bedeutet doch, dass man irgendwie darlegen kann, dass die Plattform nicht erreichbar war. Das kann in der Praxis gewisse Schwierigkeiten auslösen. Aber das Einhalten von Fristen beispielsweise ist für Anwälte zentral. Das heisst, unter Umständen geht es hier um sehr, sehr hohe Haftungsrisiken, die eingegangen werden. Deshalb waren wir der Meinung, dass wir das anders lösen müssen.
Zweitens geht man immer davon aus, dass ein technisches Problem besteht, wenn die Plattform nicht erreichbar ist. Es kann aber auch sein, dass das Unvermögen beim Anwalt liegt. Es ist ja nicht Aufgabe eines Anwalts, EDV-Spezialist zu sein, und es gibt auch ältere oder nicht mehr ganz junge und mit allen technischen Möglichkeiten vertraute Anwältinnen und Anwälte. Sie haben unter Umständen einfach irgendein Problem. Oder es kann auch ein technisches Problem sein, das beim eigenen Gerät besteht usw.
Wir sind der Meinung, dass die Situation unter Umständen etwas schwierig sein kann. Um sie zu entschärfen, sieht die Kommission für Rechtsfragen in Absatz 5 die Möglichkeit vor, [PAGE 692] eine physische Einreichung vorzunehmen. Wenn Sie also als Anwalt merken, dass irgendetwas nicht funktioniert oder dass Sie nicht funktionieren, dann können Sie gewissermassen im Notfall Ihre Rechtsschrift ausdrucken, zur Post rennen und diese dort physisch einreichen. Um jetzt aber nicht das ganze System gewissermassen zu unterwandern, sieht die Kommission vor, dass nachträglich oder gewissermassen in aller Ruhe noch ein elektronisches Nachreichen erfolgen muss.
Zusammengefasst: Wenn ein solches Problem auftritt, dann kann der Anwalt die Rechtsschrift ausdrucken. Er bringt sie zur Post und bekommt dann eine Frist, innerhalb deren er nachträglich und in aller Ruhe, gewissermassen nach Lösung des Problems, wo auch immer es sich befinde, diese Rechtsschrift nachreichen kann. Das heisst, der elektronische Charakter bleibt erhalten, aber wir beantragen für solche Notfälle und damit nicht irgendwelche rechtlichen Schwierigkeiten entstehen und lange Glaubhaftmachungsfragen auftauchen, in Absatz 5 diesen Zwischenschritt mit der physischen Einreichung einzufügen.