Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-04
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-04
Wortprotokoll
Ich finde es fast symbolisch, dass in der Eintretensdebatte zu diesem Geschäft auf der Tribüne auch zahlreiche junge Leute sitzen; junge Leute, die zu Computern und zum Geschäft, das wir heute debattieren, wahrscheinlich einen viel natürlicheren Zugang als viele hier in diesem Saal haben, vielleicht auch mehr als einige von denen, die bis jetzt das Wort ergriffen haben.
Diese Eintretensdebatte hat es noch einmal ganz deutlich werden lassen: Die Rede von der Informationsgesellschaft lässt die Herzen heute nicht mehr so hoch schlagen, wie dies noch vor zwei, drei Jahren der Fall war. Eine gewisse Ernüchterung ist eingekehrt - in der Wirtschaft, aber auch in der Politik -, und das ist keineswegs nur negativ zu bewerten. Wir sehen heute besser als noch vor kurzer Zeit, wo unsere Rechtsordnung lücken- und mangelhaft ist und was wir der Praxis überlassen können. Die Analyse des geltenden Rechtes zeigt, dass die schweizerische Rechtsordnung dem elektronischen Geschäftsverkehr sehr offen gegenübersteht, sodass die meisten Verträge bereits heute auf elektronischem Weg gültig geschlossen werden könnten.
Ein einziges ernsthaftes Hindernis ist auszumachen: Das ist die Art und Weise, wie unser Obligationenrecht in Artikel 14 die Schriftform umschreibt; das befriedigt nicht mehr. Das Abstellen auf die eigenhändige Unterschrift schliesst nämlich aus, dass Verträge, für die der Gesetzgeber die Schriftform verlangt, auf elektronischem Wege geschlossen werden können. Aber wie gesagt: Das ist die Ausnahme. Die hauptsächlichste Aufgabe für den Gesetzgeber besteht heute also darin, für die eigenhändige Unterschrift etwas zu definieren, das auch in einem digitalen Umfeld erfüllt werden kann.
Nun ist diese elektronische Signatur natürlich nicht umsonst zu haben. Zum einen gilt es, den Anbieter solcher Signaturen, den so genannten Zertifizierungsdiensteanbieter, in die Pflicht zu nehmen. Er hat gewissen Qualitätsanforderungen zu entsprechen, damit seine Dienstleistung der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt werden kann. In die Pflicht genommen wird aber auch der Inhaber einer elektronischen Signatur. Er haftet für deren Einsatz, d. h., er muss das ihm [PAGE 811] Mögliche tun, damit seine elektronische Signatur nicht in falsche Hände gerät.
In der vorberatenden Kommission bestand die Befürchtung, dass sich der elektronische Geschäftsverkehr gegen die sozial Schwachen wenden würde. Diese Ängste sind ernst zu nehmen, sie dürfen aber nicht voreilig mit der elektronischen Signatur in Verbindung gebracht werden. Heute beantworten wir im Wesentlichen nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen Zertifizierungsdiensteanbieter und Inhaber von elektronischen Signaturen haften. Wir beantworten heute nicht die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen jemand am elektronischen Geschäftsverkehr auch tatsächlich teilnimmt. Oder anders gesagt: Niemand wird wegen der heutigen Vorlage dazu gezwungen, einen Computer zu kaufen und einen elektronischen Briefkasten einzurichten.
Die Kommission hat sich den Eckwerten des bundesrätlichen Entwurfes angeschlossen und in einigen Punkten Verbesserungen angebracht. Ich erwähne bereits an dieser Stelle, dass sich der Bundesrat jeweils den Anträgen der vorberatenden Kommission bzw. der Kommissionsmehrheit anschliesst. Vorbehalten bleibt die eingefügte Strafrechtsnorm in Artikel 19a. Hier meinen wir nach wie vor, dass sich eine solche Bestimmung erübrigen würde, aber diese Frage kann dann in der ständerätlichen Debatte nochmals aufgegriffen werden.
Wenn es uns gelingt, das Gesetz heute in der von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Form zu verabschieden, so ist der Weg frei, dieses Gesetz auf Anfang 2005 in Kraft zu setzen. Die Schweiz würde dann über eine der modernsten Privatrechtsordnungen Europas verfügen, was die Anerkennung von elektronischen Signaturen anbelangt.
Mit Blick auf dieses Ziel bitte ich Sie namens des Bundesrates, auf diese Vorlage einzutreten.
Nun noch kurz zum Rückweisungsantrag der Minderheit Ménétrey-Savary: Die Kommissionsminderheit stösst sich zuerst einmal daran, dass der Bundesrat Konsumentenschutzpostulate wie das Widerrufsrecht nicht mit der heutigen Vorlage behandeln will, sondern erst im später zu behandelnden Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr. Das ist, Herr Gross Jost, keine bruchstückhafte Gesetzgebung, denn der Bundesrat wollte bewusst nicht Dinge miteinander vermischen, die keinen direkten Zusammenhang haben. Der Bundesrat wollte die heutige Vorlage nicht mit Konsumentenschutzanliegen belasten, die hauptsächlich für nichtformbedürftige Verträge von Bedeutung sind. Bei dieser Vorlage geht es gerade um die anderen, nämlich um die formbedürftigen Verträge.
Die Kommissionsminderheit macht ferner geltend, dass für das Gesetz kein praktisches Bedürfnis bestehe, weil sich keine privaten Zertifizierungsdiensteanbieter für eine Anerkennung interessieren würden. Damit spricht der Rückweisungsantrag der Minderheit tatsächlich einen zentralen Punkt in dieser ganzen Diskussion an. Als die Diskussion über die elektronische Signatur einsetzte, war klar, dass der Staat sich darauf zu beschränken hat, Rahmenbedingungen zu setzen. Den Rest wird dann die Privatwirtschaft schon richten. Heute wissen wir, dass die Sache nicht ganz so einfach ist. Allerdings ist das aus Sicht des Bundesrates kein Grund, die Vorlage zurückzuweisen. Zum einen weiss niemand, wie die potenziellen Anbieter von Zertifizierungsdienstleistungen auf den Erlass dieses Gesetzes reagieren werden, und Fakt ist, dass für Anbieter von Zertifizierungsdiensten bis heute kaum eine Motivation bestand, sich um eine Anerkennung zu bemühen. Dies ändert sich erst mit dem Erlass dieses Gesetzes.
In diesem Sinne bitte ich Sie also, auch den Rückweisungsantrag der Minderheit Ménétrey-Savary abzuweisen.