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Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2024-09-12

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-12

Wortprotokoll

Die Frage, die sich hier stellt, ist: Welche Konzeption wollen wir beim Mängelrügerecht bei Liegenschaften anwenden? Dabei stellt sich weniger die Frage, ob es schlussendlich 30 oder 60 oder sogar 90 Tage sind. Es stellt sich die Frage, ob wir für den Verkauf von Liegenschaften eine Sonderfrist einfügen wollen, die wir sonst im Gesetz nirgends kennen. Ihr Rat hat eine Konzeption gewählt, welche eine Mängelrüge während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist vorsieht. Dies ist aus unserer Sicht sachgerecht, weil es in allen anderen Bereichen gleich gehandhabt wird. Der Ständerat hat eine andere Konzeption gewählt und an der kurzen Frist festgehalten, diese aber immerhin verlängert.

Ich sage Ihnen kurz, warum ich die Konzeption des Nationalrates zielführender finde. Ich sage Ihnen aber auch, was wir bereits geändert haben und was wir eventuell noch ändern könnten.

Die Version des Nationalrates ist zielführender, weil sie eben gleich ist wie die Bestimmungen in allen anderen Bereichen. Sie ist auch zielführender, weil rund um die Schweiz herum kein Land solche Regeln kennt, d.[NB]h., diese Länder haben eben keine Regel, wie man sie nun einführen möchte. Unsere Version vereinfacht aus unserer Sicht insbesondere für die Käuferinnen und Käufer die Erstattung einer Mängelrüge. Man muss sich auch keine Sorgen machen, dass die Anzahl der Mängelrügen deshalb massiv steigen würde. Man kann [PAGE 1493] sie einfach nur auf der Zeitachse anders geltend machen. Fakt ist: Mit einer Mängelrüge können ohnehin nur Mängel gerügt werden, die anfänglich bestanden haben, quasi adäquat zur Garantie.

Zu Beginn wollten wir aber gleichzeitig die Verjährungsfrist noch auf zehn Jahre verlängern. Das hätte in Kombination mit den neuen Regeln zu einem klaren Überschiessen geführt. Daher hat Ihre Kommission nun entschieden, die Verjährungsfrist wieder auf fünf Jahre zu reduzieren. Das ist sachgerecht. Ja, vielleicht wäre es sogar sachgerecht, wenn man schlussendlich eine Frist von zwei Jahren annehmen würde. Warum zwei Jahre? Bereits heute hat man in allen SIA-Verträgen eine Zweijahresfrist, und die hat sich bewährt. Es wäre durchaus ein gangbarer Weg, die sogenannte SIA-Norm zu kodifizieren und hier ins Gesetz zu schreiben. Stand heute haben wir aber eine fünfjährige Frist, und wir wollen eine Mängelrüge während der gesamten Phase. Letzteres ist das Entscheidende, über die Frist können wir in der Differenzbereinigung noch sprechen.

Die Frage vorhin war: Ist immer der Käufer der Schwächere? Nein, der Käufer ist nicht immer der Schwächere, aber er ist in den meisten Fällen der Schwächere. Vor allem bringen Leute, die nicht institutionell Liegenschaften kaufen, also diejenigen, die das vielleicht einmal, zweimal im Leben machen, nicht unbedingt Erfahrung mit.

Was wir hier wollen, ist eine sachgerechte, eine einfachere Lösung und eine, die im Schweizer Recht in allen anderen Bereichen, aber auch im internationalen Recht so Bestand hat. In diesem Sinne danke ich Ihnen, wenn Sie diese Differenz aufrechterhalten und uns so im Differenzbereinigungsverfahren die Möglichkeit geben, allenfalls weitere Anpassungen zu machen.