Brenzikofer Florence · Nationalrat · 2024-09-12
Brenzikofer Florence · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2024-09-12
Wortprotokoll
Mit dieser Vorlage soll die Situation von Bauherren sowie von Käuferinnen und Käufern von Grundstücken mit neu erstellten Bauten punktuell verbessert werden. Die Frage des Umganges mit allfälligen Mängeln am Bau betrifft sowohl private als auch professionelle Bauherrinnen und Bauherren. Ihre Kommission war jedoch auf dem ganzen Gesetzeswege bestrebt, nicht nur die Rechte von Käuferinnen und Käufern von Grundstücken mit neu erstellten Bauten sowie die Rechte von Bauherren und Bauherrinnen zu stärken, sondern auch die berechtigten Interessen von Bauunternehmerinnen und Bauhandwerkern zu berücksichtigen. Offene Fragen mit Minderheiten gibt es in Bezug auf die Rügefristen, die Verjährungsfristen und das Bauhandwerkpfandrecht. Die Fraktions- und die Minderheitssprecherinnen haben ihre Positionen dazu ausgeführt.
Zu den einzelnen Artikeln: Wir sprechen von den Artikeln 201, 219a, 367 und 370. Im Bereich der Rügefristen schlägt Ihre Kommission im Gegensatz zum Ständerat eine jederzeitige Rügemöglichkeit während der gesamten Verjährungsfrist vor. Eine Frist von nur 60 Tagen ist gemäss der Kommissionsmehrheit zu kurz und führt häufig dazu, dass Käufer ihre Rechte verlieren, weil sie Mängel nicht rechtzeitig bemerken oder rügen können. Dies gilt besonders bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten bezogen werden. Eine jederzeitige Rügemöglichkeit wäre eine erhebliche Verbesserung, vor allem für Stockwerkeigentümergemeinschaften, da so sichergestellt würde, dass Ansprüche nicht aufgrund formaler Fristversäumnisse verloren gingen. Ein allfälliges Missbrauchsrisiko ist nicht vorhanden, denn eine Haus- oder Wohnungsbesitzerin hat einen klaren Anreiz, Mängel möglichst bald zu melden, da Mängel ihre Lebensqualität beeinträchtigen und den Wert der Immobilie mindern könnten.
Zu Artikel 371: In der Frage der Verjährungsfristen ist die Mehrheit Ihrer Kommission dem Ständerat gefolgt. Die Mehrheit schlägt eine dispositive Regelung vor, bei der eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen ist. Zehn Jahre sind gemäss Mehrheit der Kommission zu lange. Zu dieser Frage gibt es diverse Minderheiten, ihre Argumente haben Sie bereits gehört. Einerseits geht es um die Frage, ob es eine Rügefrist geben und ob diese teilzwingenden Charakter haben soll oder nicht, also nicht zuungunsten der Käuferinnen und Käufer abgeändert werden darf. Andererseits wird auch die Frage der Schadensminderungspflicht diskutiert. Der Nationalrat möchte die unentgeltliche Nachbesserung bei allen Fällen ermöglichen. Es sollen nicht unterschiedliche Regelungen gelten, je nachdem, ob der Käufer gewerblich ist oder eine Privatperson.
Zum Schluss stellt sich noch die Frage nach den Spezialbestimmungen des sogenannten Bauhandwerkpfandrechtes. Diese Differenz finden Sie in Artikel 839. Hier unterstützt die Mehrheit eine zehnjährige Frist zur Sicherung der Ansprüche mittels eines Grundpfandes. Dieses Grundpfandrecht belastet das Grundstück, auf dem das Bauwerk errichtet oder bearbeitet wurde, und stellt so sicher, dass die berechtigten Forderungen der Handwerkerinnen und Unternehmer geschützt sind. Zehn Jahre sind aus Sicht der Kommission nötig, da die Umsetzung grosser Bauprojekte oft länger dauert. Die Garantie soll den gesamten Streitwert und potenzielle Kosten abdecken, was auch einer Empfehlung des[NB]Bundesgerichtes[NB]entspricht.[NB]Eine Minderheit will an der Variante des Nationalrates mit einer Dauer von fünf Jahren festhalten.
Ihre Kommission ist davon überzeugt, Ihnen hiermit einen austarierten Weg aufzuzeigen. Mit dieser Vorlage werden sowohl die Rechte von Käuferinnen und Käufern als auch die Rechte des Gewerbes gestärkt.