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Hegglin Peter · Ständerat · 2024-09-16

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-16

Wortprotokoll

Ich ergreife das Wort ebenfalls als Kommissionsmitglied. Ich war der Einzige in der vorberatenden Kommission, welcher diese Vorlage am Schluss abgelehnt hat. Weil ich der Einzige war, habe ich keinen Minderheitsantrag eingereicht. In der Kommission war der Wille, in diesem Bereich etwas zu tun, sehr gross. Das Anliegen, dass man den Versicherungsschutz für Personen in dieser Situation, das heisst in einer arbeitgeberähnlichen Stellung, verbessern oder zumindest prüfen soll, kann ich ebenfalls mittragen. Ich war demzufolge auch für Eintreten. Aber wie sieht es heute aus? Gemäss aktueller Gesetzeslage sind diese Personen ja beitragspflichtig, sie haben aber auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Es ist ja nicht so, dass[NB]sie[NB]keinen[NB]Anspruch[NB]hätten. Aber sie müssen halt strenge Anforderungen erfüllen, und erst dann haben sie Anspruch darauf.

Was heisst das? Sie müssen die Stellung als arbeitgeberähnliche Person definitiv aufgegeben haben. Das heisst, sie müssen ihren Betrieb verkaufen oder ihre Beteiligungen am Betrieb an andere übertragen. Wenn die Liquidation abgeschlossen ist und auch keine Reaktivierung des Betriebes mehr möglich ist, müssen sie das beweisen. Die Firma als solche muss aber noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht sein. Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn die betroffene Person als Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat demissioniert hat und die eigenständige Mitteilung dem Handelsregisteramt als Beweis vorliegt. Es ist aber nicht notwendig, auf die Löschung im Handelsregister zu warten. Auch das dient dazu, die Frist zu verkürzen. Wenn der Betrieb in Konkurs geht, ohne dass die Person als Liquidatorin bzw. Liquidator eingesetzt ist, sind die Anforderungen auch erfüllt. Hier bin ich nicht genau gleicher Meinung wie Kollege Rieder: Jemand, der einen Betrieb missbräuchlich in Konkurs gehen lässt oder hat gehen lassen, hat auch Anspruch auf diese Arbeitslosenentschädigung. Dass das einfach ausgeschlossen ist, glaube ich nicht.

Weshalb diese strengen Voraussetzungen? Sie sollen helfen, Missbrauch zu verhindern. Aber sie haben natürlich die Wirkung, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verzögert werden kann. Hier bin ich mit der parlamentarischen Initiative einverstanden: Die Veräusserung eines Unternehmens z.[NB]B. kann sich hinziehen. Vielleicht ist der Moment für eine Veräusserung gerade nicht optimal. Man wartet ab, dass sich die wirtschaftliche Situation verbessert, und der Betrieb wird erst später verkauft. Das sind Beispiele, die für mich tragend waren, um zu sagen: Wir müssen versuchen, die Situation für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zu verbessern.

Wie der Kommissionssprecher ausgeführt hat, standen zwei Möglichkeiten im Raum: Die erste Möglichkeit bestand darin, diese Personen von der Beitragspflicht auszunehmen. Ich glaube aber ebenfalls, dass dies nicht der richtige Weg ist. Denn dadurch würde einerseits ein grosser Personenkreis von der Versicherungspflicht ausgenommen, und andererseits hätte dieser dann auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Deshalb habe ich diese Variante zusammen mit der Kommissionsmehrheit verworfen.

Der zweite Weg, den die Kommission eingeschlagen hat, geht in die Richtung, dass Personen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, wenn sie zwar nicht mehr im eigenen Betrieb angestellt sind, den Betrieb aber nicht verkaufen oder in Konkurs gehen lassen müssen. Das ist wesentlich. Die Erleichterung für Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt auch für die mitarbeitenden Ehegatten. Die Kommission hat eine Frist von zwei Jahren eingeführt, das muss ich ihr zugutehalten. Diese Beitragsfrist von zwei Jahren kann den Missbrauch verhindern oder etwas einschränken.

Mein Fazit nach den Beratungen, nach dem Ergebnis in der Kommission ist aber trotzdem, dass die Situation für die betroffenen Personen nicht wesentlich verbessert wird. Sie haben bereits heute Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Bedingungen, die ich einleitend erwähnt habe, sind restriktiv, aber meiner Meinung nach doch gerechtfertigt. So, wie die Kommission bei der parlamentarischen Initiative vorgehen möchte oder will, [PAGE 769] wird einfach das Missbrauchsrisiko stark vergrössert, auch der[NB]Kontrollaufwand[NB]wird grösser. Neu müssten solche Personen ihre Unternehmen nicht mehr veräussern oder in Konkurs gehen lassen, und sie könnten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder bei schlechter oder noch schlechterer Auftragslage Arbeitslosengelder beziehen. Sie würden damit ihr unternehmerisches Risiko auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen. Damit habe ich meine Mühe. Ich glaube, es darf nicht sein, dass in Zukunft unternehmerisches Risiko quasi über die Arbeitslosenversicherung mitfinanziert oder abgefedert wird.

Aus diesem Grund habe ich die Vorlage zur Initiative am Schluss abgelehnt. Ich würde Ihnen auch empfehlen, den[NB]Antrag[NB]Würth anzunehmen und Nichteintreten zu beschliessen.