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Wermuth Cédric · Nationalrat · 2024-09-17

Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-09-17

Wortprotokoll

Ja, ich kann gerne gleich beides zusammennehmen.

Beim Antrag der Minderheit Badran Jacqueline zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g geht es um die Wasserkonzessionen. Tatsächlich ist es so, dass dieser Artikel aufgrund von Fragen, die ungeklärt sind, beispielsweise auch in der Europäischen Union, vor allem in die Zukunft gerichtet ist. Es ist korrekt, dass die Europäische Union eine Konzessionsrichtlinie kennt, in der Wasserkonzessionen von der Vergabepflicht grundsätzlich ausgenommen sind. Es gibt aber einen Rechtsstreit zwischen der EU-Kommission und europäischen Staaten. Im Falle von Deutschland wurde sogar ein Verfahren angestrebt, das aber, auch das ist korrekt, im Moment eingestellt ist. In diesem Rechtsstreit stellen sich ein Teil der Kommission und ein Teil der Lehre auf den Standpunkt, dass über das Primärrecht möglicherweise auch Wasserkonzessionen von der Ausschreibungspflicht betroffen sind. Das könnte zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Stromabkommens mit der Europäischen Union zu entsprechenden Fragen führen. Ehrlich gesagt, weiss ich nicht, ob das Teil der Verhandlungen ist.

Wir schlagen Ihnen deshalb vor, hier diese Frage zu klären und die Wasserkonzessionen in diesem Gesetz aufzuführen. Dafür ist jetzt vor allem deshalb der richtige Zeitpunkt, weil viele dieser Wasserkonzessionen, wie Sie wissen, vor dem Heimfall stehen und weil, wie gesagt, die bilateralen Verhandlungen mit der Europäischen Union hoffentlich in den nächsten Monaten abgeschlossen werden können. Im Falle einer Vergabepflicht, einer möglichen Privatisierung dieser Wasserkonzessionen bestünde dann natürlich auch die Gefahr, dass eben ein katarischer Staatsfonds oder irgendein Hedgefund aus China sich für diese Wasserkonzessionen interessieren würde. Das möchten wir mit Blick auf die Zukunft ausschliessen. Es ist kaum ersichtlich oder logisch, warum wir hier den Strom und die Übertragungsnetze und entsprechende Produktionsanlagen im Gesetz aufführen, aber ausgerechnet die Rechte für die Nutzung des Wassers nicht in den Schutzbereich des Investitionsprüfgesetzes fallen sollten. Wir bitten Sie entsprechend, bei Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Minderheit Badran Jacqueline zu folgen.

Dann würde ich gleich noch die Fraktionsposition zur Minderheit Walti Beat bei Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h darlegen. Hier geht es um die inländischen Wasserquellen, auch das ist zugegebenermassen nicht der Kernbereich dieses Gesetzes. Wir haben dies aufgrund verschiedener mediatisierter Fälle in der Schweiz auch in der Kommission diskutiert. Es geht hier wahrscheinlich um etwas, was man dann als Bagatellbereich bezeichnen würde. Es dürfte relativ wenige Fälle betreffen, aber auch hier macht es keinen Sinn, dass inländische Wasserquellen nicht aufgeführt sind. Mit Blick auf die vermehrten Auseinandersetzungen um Ressourcen im Lichte des zunehmenden Klimawandels dürfte diese Debatte in den nächsten Jahren noch einmal an Virulenz gewinnen. Wir bitten Sie, hier der Minderheit zu folgen.

Dann möchte Kollege Walti in Artikel 5 die Präzisierung der Mehrheit der Kommission bezüglich der Vorabklärung und Genehmigungspflicht beim SECO wieder streichen. Das erschliesst sich uns nicht vollständig. Herr Walti oder seine Fraktion werden das dann nachher sicher noch ausführen. Die Kommission hat hier eine Reihe von Präzisierungen aufgeführt, insbesondere auch den zeitlichen Ablauf und die Breite eines entsprechenden Entscheides, also unter welchen Umständen, inwiefern, wofür und wie lange eine verbindliche Vorentscheidung gültig sein soll. Unseres Erachtens trägt das zur Präzisierung des Verfahrens und zur Rechtssicherheit bei. Hier versuchten wir auch, ein Anliegen der Minderheit aufzunehmen, das an verschiedenen Stellen des Gesetzes eingebracht wurde. Diese Präzisierungen scheinen uns sinnvoll. Wir würden Sie bitten, bei Artikel 5 der Mehrheit zu folgen.