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Dittli Josef · Ständerat · 2024-09-18

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-18

Wortprotokoll

Auch hier schlägt Ihnen die Kommission vor, wiederum mit 12 zu 1 Stimmen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Er verlangt ja, dass Zivilschutzorganisationen ihre Dienstvoranzeigen mindestens zwölf Monate vor dem Einsatz dem Bundesamt für Zivildienst zur Verfügung stellen. Die Zivildienstorganisationen stellen ihre Dienstvoranzeigen für das nächste Jahr in der Regel im Oktober oder November des Vorjahres den Schutzdienstpflichtigen zu. Das konkrete Aufgebot ergeht dann spätestens sechs Wochen vor dem Einsatz. Die zivildienstpflichtigen Personen, die einen Teil ihres Zivildienstes in einer Zivilschutzorganisation leisten, unterstehen aber grundsätzlich dem Zivildienstgesetz. Dies gilt auch für die Bestimmungen zum Aufgebot. Dieses erfolgt durch das Bundesamt für Zivildienst. Auch bezüglich der Fristen gilt das Zivildienstgesetz. Nach Artikel 22 Absatz 2 ZDG muss das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes eröffnet werden. Diese Frist muss unabhängig von der Dienstvoranzeige eingehalten werden. Die Bestimmung wurde mit dem Bundesamt für Zivildienst so konsolidiert, und der Entwurf des Bundesrates ist gut so.

Im Namen der Mehrheit empfehle ich Ihnen deshalb, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

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