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Jans Beat · Bundesrat · 2024-09-18

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-09-18

Wortprotokoll

Im Frühling 2021 erhoben einzelne Medien und Nichtregierungsorganisationen den Vorwurf, in den Zentren des Bundes komme es zu Gewaltanwendungen durch Mitarbeitende und Sicherheitsdienste. Im Auftrag des SEM untersuchte alt Bundesrichter Niklaus Oberholzer - Sie haben es gehört - die Gewährleistung der Sicherheit in den Bundesasylzentren. In seinem Bericht vom 30.[NB]September 2021 kam er zum Schluss, dass es in den Bundesasylzentren zu keinen systematischen Gewaltanwendungen komme und dass die Grund- und Menschenrechte eingehalten würden. Er empfahl jedoch verschiedene Verbesserungen im Sicherheits- und Disziplinarbereich.

Das SEM lancierte dann im Oktober 2021 ein Projekt zur Umsetzung dieser Empfehlungen. Dabei wurden als kurzfristige Massnahmen insbesondere die SEM-internen Abläufe angepasst, die Präsenz des SEM im Sicherheits- und Betreuungsbereich ausgebaut und die einschlägigen Weisungen des SEM überarbeitet. Am 15.[NB]Januar 2023 traten zudem verschiedene Anpassungen der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen in Kraft.

Ein Teil der im Bericht Oberholzer vorgeschlagenen Massnahmen bedingt jedoch eine längerfristige Umsetzung. Dazu werden eine fundierte Analyse der konkreten Abläufe im Sicherheits- und Disziplinarbereich sowie eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen benötigt. Die entsprechenden Anpassungen auf Gesetzesstufe sind Gegenstand dieser Vorlage.

Nun zu den wichtigsten Inhalten der Vorlage: Die Aufgaben des SEM beim Betrieb der Bundesasylzentren und der Unterkünfte an den Flughäfen betreffen vor allem die Bereiche Unterbringung, Betreuung und Sicherheit. Diese Aufgaben sollen im Asylgesetz neu geregelt werden. Soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen und die beabsichtigten Massnahmen verhältnismässig sind, soll das SEM zur[NB]Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Bundesasylzentren und den Unterkünften am Flughafen polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden oder anordnen können. Hierfür wird eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen. Dabei ist das Zwangsanwendungsgesetz zu beachten. Der Einsatz von Waffen soll jedoch untersagt sein. Schliesslich soll der bereits auf Verordnungsstufe verankerte Grundsatz, wonach Religionsgemeinschaften der Zugang zu den Bundesasylzentren und den Unterkünften an den Flughäfen gewährt wird, neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Das SEM kann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung [PAGE 1656] finanzielle Beiträge für deren Tätigkeit in den Bundesasylzentren ausrichten.

Asylsuchende und ihre mitgeführten Sachen sollen auch auf verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel sowie alkoholische Getränke durchsucht werden können. Dies entspricht der bereits heute geltenden Regelung auf Verordnungsstufe. Es soll präzisiert werden, dass die Durchsuchung nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden darf und dass den Anliegen von minderjährigen Asylsuchenden angemessen Rechnung getragen werden soll. Die im Rahmen einer Durchsuchung aufgegriffenen Objekte sollen, falls notwendig, sichergestellt werden. Zudem wird präzisiert, dass das SEM die für eine Durchsuchung in den Bundesasylzentren und in den Unterkünften an den Flughäfen zuständige Behörde ist. Diese Regelung soll sinngemäss auch für die Durchsuchung von Asylsuchenden in kantonalen Unterbringungsstrukturen gelten.

Die möglichen Disziplinarmassnahmen werden nun abschliessend auf Gesetzesstufe aufgezählt. Auch die Grundzüge des Verfahrens bei der Anordnung einer Disziplinarmassnahme sowie das Beschwerdeverfahren sollen neu im Asylgesetz geregelt werden. Zur Abwehr einer ernsten, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr kann eine Person auf Anordnung des SEM bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei für maximal zwei Stunden festgehalten werden, wenn sie andere Personen erheblich gefährdet, sich selbst gefährdet oder einen grösseren Sachschaden zu verursachen droht. Die vorübergehende Festhaltung, die heute in der Verordnung enthalten ist, soll neu im Asylgesetz geregelt werden. Die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung soll bei Minderjährigen unter 15 Jahren ausgeschlossen sein.

Es soll auch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es dem SEM erlaubt, Aufgaben an Dritte zu übertragen. Die zu delegierenden Tätigkeiten im Bereich Sicherheit und Ordnung werden abschliessend aufgeführt. Zusätzlich sollen Aufgaben im Sicherheitsbereich per Vertrag auch auf kantonale Behörden übertragen werden können.

Die Vorlage schafft also umfassende rechtliche Grundlagen für Disziplinarmassnahmen, die Zwangsanwendung, den Betrieb der Bundesasylzentren und die Auslagerung von Aufgaben an Dritte. Sie trägt den Empfehlungen des Berichtes von alt Bundesrichter Niklaus Oberholzer Rechnung, und sie wird dazu führen, dass es eine Verbesserung der Unterbringungs- und Sicherheitssituation in den Bundesasylzentren und in den Unterkünften an den Flughäfen geben wird.

Sie haben es gehört: Es gibt rote Linien links, es gibt rote Linien rechts. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie in der Gesamtabstimmung auch anzunehmen. Es ist wichtig, dass wir hier entsprechende Schritte machen können, dass wir die Rollenverteilung bei Disziplinarmassnahmen in und um Asylzentren klären können, zwischen denjenigen, die direkt mit den Asylsuchenden zu tun haben, einerseits und den Sicherheitsbehörden, die der kantonalen Hoheit unterstehen, andererseits. Hier wird eine Klärung dieser Aufgabenteilung vorgenommen, die für die Bewältigung der Probleme, die bestehen, sehr wichtig ist.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit und damit der skizzierten Linie, welche die Mehrheit aus meiner Sicht sinnvoll ergänzt hat, zu folgen.