preparatory:AB 344584
Roth Franziska · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-09-18
Wortprotokoll
Der Antrag meiner Minderheit zur Änderung von Artikel 31 Absatz 1 enthält zwei voneinander unabhängige Elemente. Gemäss Element A soll die Schutzdienstpflicht im Jahr nach Abschluss der Grundausbildung beginnen. Bei Element B handelt es sich um die Streichung der Regelung, wonach die Schutzdienstpflicht mit 38 Jahren endet.
Zu Element A: Der Bundesrat beantragt, dass die Schutzdienstpflicht in dem Jahr beginnt, in dem die Person die Grundausbildung begonnen hat. Das ist nicht zweckmässig, weil Schutzdienstpflichtige erst nach Abschluss der Grundausbildung eingesetzt werden können. Analog zur Rekrutenschule in der Armee soll die abgeschlossene Grundausbildung im Zivilschutz Voraussetzung für die Erfüllung der Schutzdienstpflicht sein. Der Antrag folgt deshalb Artikel 13 Absatz 1 des Militärgesetzes. Als willkommene Nebenwirkung leistet der Antrag einen substanziellen Beitrag zur Alimentierung des Zivilschutzes, weil die Schutzdienstpflicht im Vergleich zur Vorlage B des Bundesrates um ein Jahr verlängert wird.
Zu Element B: Der Bundesrat beantragt eine Erhöhung des Höchstalters für Schutzdienstpflichtige von 36 auf 38 Jahre, damit Personen, die erst mit 25 Jahren rekrutiert wurden, ebenfalls 14 Jahre lang Schutzdienst leisten können. Damit dies umgesetzt werden kann, muss auf die Nennung des Höchstalters von 38 Jahren verzichtet werden. Ansonsten ist nicht gewährleistet, dass die Schutzdienstpflicht für alle Personen 14 Jahre dauert. Weder für Militär- noch für Zivildienstpflichtige gibt es ein Höchstalter: Die Militärdienstpflicht endet mit dem Ablauf des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule, die Zivildienstpflicht folgt derselben Regelung. Deshalb ist auch im Zivilschutz auf die Vorgabe eines Höchstalters zu verzichten. Nur so kann sichergestellt werden, dass für alle dieselbe Dauer der Schutzdienstpflicht gilt.
Ich bitte Sie, dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen.