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Jans Beat · Bundesrat · 2024-09-18

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-09-18

Wortprotokoll

Ich beginne mit dem Antrag der Minderheit Rutz Gregor zu Artikel 9. Auch wenn ich Verständnis habe für das Anliegen, dass wir auch mit Handykonfiszierungen zur Sicherheit beitragen sollen, bitte ich Sie, diesen Antrag abzulehnen. Wir haben es gehört, Sie haben vor drei Jahren schon einmal über dieses Anliegen diskutiert, Sie haben es schon einmal verworfen. Sie haben aber damals beschlossen, dass man, und zwar ab April 2025, Handys zur Feststellung der Identität und des Reiseweges konfiszieren kann. Das heisst, die Leute sollen kooperieren, und der Entscheid soll auf dieser Basis gefällt werden können.

Wenn Sie uns jetzt sagen, dass wir Handys auch zu Sicherheitszwecken konfiszieren sollen, dann müssen Sie uns helfen. Dann müssen Sie uns sagen, welche Geräte konfisziert werden sollen, von wem, mit welchem Zweck, und welches Personal sie wie untersucht. Weiter müssen Sie uns sagen, wie Sie bei dieser Massnahme den Konflikt mit den Grundrechten nach Artikel 13 der Bundesverfassung auflösen, denn diese gelten für alle. Diesbezüglich habe ich bei der Begründung des Antrages der Minderheit Rutz Gregor gut zugehört. Ich habe keine Rezepte oder Möglichkeiten gehört, und ich kann Ihnen sagen: So können wir das nicht umsetzen. Sie müssten dazu die Rechtsgrundlagen bezüglich Datenschutz und anderer Rechte verändern, weil sie mit diesem Anliegen in Konflikt stehen.

Auch beim Minderheitsantrag I (Riner), wonach den Interessen unbegleiteter Minderjähriger bei der Durchsuchung nicht angemessen Rechnung getragen werden soll, sowie beim Antrag der Minderheit II (Klopfenstein Broggini), wonach Minderjährige nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachts durchsucht werden sollen, bitten wir Sie, der Mehrheit zu folgen. Um die Sicherheit der anderen Asylsuchenden sowie der Mitarbeitenden des SEM umfassend gewährleisten zu können, ist es notwendig, an der Durchsuchung von Personen festhalten zu können. Das schliesst auch Minderjährige mit ein. Gemäss der heutigen Praxis, also gemäss Weisung des SEM, werden Minderjährige unter 12 Jahren aber grundsätzlich nicht durchsucht, und bei einem konkreten Verdacht werden die Eltern oder die Vertrauensperson beigezogen. An dieser Praxis soll auch mit der neuen Regelung festgehalten werden.

Die Minderheit I möchte die Regelung in Artikel 25a Absatz 2, wonach bei der Anordnung von Disziplinarmassnahmen den Interessen Minderjähriger angemessen Rechnung zu tragen ist, streichen. Die Minderheit II möchte hingegen, dass Disziplinarmassnahmen nur bei volljährigen Personen angeordnet werden. Wir bitten Sie auch hier, die Minderheitsanträge abzulehnen. Um die Sicherheit und Ordnung und einen geordneten Betrieb in den Strukturen sicherstellen zu können, muss die Möglichkeit bestehen, auch für Minderjährige Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Ein genereller Ausschluss dieses Personenkreises von der Anordnung von Disziplinarmassnahmen wäre nicht zielführend und könnte auch andere Personen, beispielsweise andere minderjährige Asylsuchende, gefährden. Neu soll aber in Artikel 25e Buchstabe g vorgesehen werden, dass das EJPD zur Wahrung der Interessen von unbegleiteten Minderjährigen insbesondere Ausführungsbestimmungen über den Vorrang pädagogischer Massnahmen erlassen soll.

Erlauben Sie mir zum Thema der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden noch einige Bemerkungen. Bereits heute existieren in der Praxis zahlreiche Massnahmen zum Schutz minderjähriger Personen im Asylbereich. Der Schutz von Minderjährigen ist im Asylgesetz durch die Rechtsvertretung, die für die Dauer des Asylverfahrens die Rolle der Vertrauensperson wahrnimmt, umfassend gewährleistet. Das SEM konnte seine Betreuungsressourcen erheblich aufstocken und so die Unterbringungssituation und die Betreuung einer grossen Zahl von unbegleiteten Minderjährigen verbessern. Das SEM legt grossen Wert darauf, dass das Personal zur Betreuung Minderjähriger ausgebildet ist. Dasselbe gilt für das Sicherheitspersonal. Für Dienstleistungserbringer sind spezielle Schulungen vorgesehen. Das SEM sorgt dafür, dass solche Schulungen stattfinden. Eine gute Betreuung der Minderjährigen ist, davon sind wir überzeugt, ein wesentlicher Faktor zur Verhinderung von Jugendkriminalität, zur Erhaltung der psychischen Gesundheit und zur beruflichen Vorbildung. Dies erfordert Ressourcen, aber das sind Investitionen, die sich für alle auszahlen.

Nun zu den weiteren Anträgen: Bei Artikel 25a Absatz 1 letzter Satzteil bitten wir Sie, den Antrag der Mehrheit der SPK-N und den Antrag Kolly abzulehnen und der Minderheit I (Glättli) zu folgen. Die Mehrheit der SPK-N möchte Absatz 1 dahin gehend anpassen, dass das SEM nicht nur Disziplinarmassnahmen aussprechen kann, wenn eine asylsuchende Person die öffentliche Ordnung in unmittelbarer Nähe eines Bundesasylzentrums gefährdet, sondern auch, wenn dies in der Umgebung eines Bundesasylzentrums geschieht. Nationalrat Kolly schlägt sogar eine Ausweitung auf den Bereich ausserhalb des Bundesasylzentrums vor. Die Minderheit I möchte hingegen beim Entwurf des Bundesrates bleiben, sodass nur Gefährdungen in unmittelbarer Nähe geahndet werden sollen. Die von der Mehrheit der SPK-N und die von Nationalrat Kolly beantragte Ausweitung lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarmassnahmen vereinbaren. Bei der Verhängung von Disziplinarmassnahmen muss ein Bezug zum entsprechenden Bundesasylzentrum bestehen. In der Praxis versteht man unter "unmittelbarer Nähe" einen Umkreis von wenigen hundert Metern um das Bundesasylzentrum. Was darüber hinausgeht, liegt klar in der Kompetenz der Kantone; ich bitte Sie, das zu respektieren.

Auch bei Artikel 25b Absatz 1 bittet Sie der Bundesrat, beim ersten Satzteil der Mehrheit zu folgen und die Anträge der Minderheit I (Jost) und der Minderheit II (Steinemann) abzulehnen. Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag der Minderheit II (Schmid Pascal) bei Absatz 5.