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Amherd Viola · Bundesrat · 2024-09-18

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2024-09-18

Wortprotokoll

Ich habe mich auch über die vielen Medaillen an den Olympischen Spielen und natürlich auch über die 21 Medaillen unserer Paralympics gefreut. Das ist ein toller Erfolg, und wir werden die Medaillengewinnerinnen und -gewinner würdig, wenn auch nicht pompös, im Bundeshaus empfangen.

Die Förderung des Sports, insbesondere auch des Breitensports, ist ein wichtiges Anliegen des Bundesrates. Um ihre Tätigkeiten auszuführen, sind Vereine des Breitensports in hohem Mass auf freiwillige Einsätze angewiesen. Das ist uns klar. Ohne Ehrenamt können Sportvereine nicht funktionieren. Wenn Breitensportvereine Entschädigungen an Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer sowie an Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ausrichten, sind diese Vereine auch Arbeitgeber und müssen gemäss UVG für ihre Arbeitnehmenden eine Unfallversicherung abschliessen. Bis anhin musste diese Versicherung auch abgeschlossen werden, wenn die ausgerichtete Entschädigung lediglich gering war. Die Akteure aus dem Breitensport hatten deshalb vor ein paar Jahren zusammen mit dem zuständigen Bundesamt für Gesundheit nach einer praktikablen Lösung gesucht, um Vereine von dieser administrativen und insbesondere finanziellen Herausforderung zu entlasten.

Mit der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Anpassung in der Verordnung über die Unfallversicherung entfällt die Unfallversicherungspflicht für einen Grossteil der Sportvereine. Die vor zwei Monaten in Kraft getretene Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung kommt allerdings nicht ausnahmslos allen Sportvereinen zugute. Sobald eine Person in einer der genannten Funktionen ein Einkommen über der festgelegten Freigrenze von maximal zwei Dritteln der jährlichen AHV-Minimalrente erzielt - gegenwärtig sind es 9800 Franken -, sind alle Vereinsmitglieder zu versichern, die eine Entschädigung des Vereins erhalten. Das kann in Einzelfällen auf Unverständnis stossen, da damit die zu versichernde Lohnsumme ansteigt. Die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen - es wurde bereits gesagt - erlauben es aber nicht, innerhalb eines Vereins eine Differenzierung nach Entschädigungshöhe vorzunehmen. Weitergehende Anregungen und Forderungen aus der Vernehmlassung konnten daher nicht aufgenommen werden.

Der Bundesrat erachtet die gewählte Lösung insgesamt als ausgewogen. Für die meisten Sportverbände führt sie zu einer finanziellen Entlastung und trägt damit indirekt zur Förderung von Sport und Bewegung bei. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, im Rahmen der Verordnung über die Unfallversicherung die Anforderungen an die Versicherungspflicht weiter aufzuweichen. Eine Anpassung des UVG[NB]müsste durch den Gesetzgeber erfolgen.