Paganini Nicolò · Nationalrat · 2024-09-18
Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-18
Wortprotokoll
Auch in Block 2 wird die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP überall der Kommissionsmehrheit folgen.
Bei Artikel 25 Absatz 3, wo es um die Frage des Einsatzes von Waffen und Hilfsmitteln geht, lehnen wir sowohl den Antrag der Minderheit I (Schläfli) wie auch den Antrag der Minderheit II (Fischer Benjamin) ab. Es geht hier ja nicht um Polizeieinsätze, sondern um polizeilichen Zwang, ausgeübt durch SEM-Mitarbeitende. Für uns bedeutet die Version der Kommissionsmehrheit, dass Schuss- und Feuerwaffen nicht erlaubt sind. Dem stehen die sogenannten Hilfsmittel gemäss Artikel 14 des Zwangsanwendungsgesetzes gegenüber. Diese Hilfsmittel sind in der entsprechenden Verordnung definiert: Es handelt sich um Fesselungsmittel, Wasserwerfer, natürliche und synthetische Pfefferpräparate sowie Diensthunde. Diese Hilfsmittel machen bei einem Einsatz des Personals der Bundesasylzentren im Notfall Sinn. Der Einsatz von Schusswaffen soll jedoch der Polizei vorbehalten bleiben.
Bei Artikel 25a möchten wir ebenfalls überall der Kommissionsmehrheit folgen. Unsere Haltung zur Frage der Behandlung Minderjähriger habe ich schon bei Block 1 erläutert.
Bei Artikel 25a Absatz 3 möchte die Minderheit Knutti den Ausschluss aus allgemein zugänglichen Räumen von drei auf maximal zehn Tage erhöhen. Wir möchten hier dem Antrag der Mehrheit und damit dem Bundesrat folgen. Ich weiss nicht, ob es sich nicht auch ein wenig um ein Missverständnis handelt. Herr Knutti hat immer von "Strafen" gesprochen. Man kann das schon "Strafe" nennen, aber hier geht es nicht um das Strafrecht. Deshalb hinkt auch der Vergleich zur einheimischen Bevölkerung. Wir sprechen hier vom Disziplinarrecht. Es geht um disziplinarische Massnahmen, und da scheint uns ein Ausschluss während zehn Tagen unverhältnismässig zu sein, dies auch, weil dadurch Verfahrensverzögerungen eintreten würden. Das würde wiederum im Widerspruch zu den Bemühungen stehen, die Verfahren renitenter Asylbewerber möglichst zu beschleunigen. Im Übrigen besteht ja dann noch die gesetzliche Möglichkeit - praktisch ist sie leider noch eingeschränkt -, dass besonders renitente Asylbewerberinnen und Asylbewerber einem besonderen Zentrum zugewiesen werden.
Dann ein Wort zu Artikel 25b Absatz 2: Hier geht es um die Frage, wie lange eine asylsuchende Person zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr in einem Bundesasylzentrum festgehalten werden darf. Wir sind der Meinung, dass eine Frist von zwei Stunden verhältnismässig ist. Es geht wie gesagt um eine unmittelbare Gefahr. Da kann man sich eigentlich kaum vorstellen, dass nach geschlagenen zwei Stunden noch keine einzige Polizistin und kein einziger Polizist eingetroffen ist. Wenn das doch der Fall wäre, hätten wir auf der Seite der Polizei ein massives Problem.
Bei Artikel 25c Absatz 3 folgen wir der Kommissionsmehrheit und damit dem Bundesrat. Aus unserer Sicht ist es gerechtfertigt, bei den Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikation Dritter einen Unterschied zwischen den verschiedenen Tätigkeiten zu machen. Es ist ja wirklich nicht dasselbe, ob jemand für einen Personentransport zuständig ist oder ob jemand beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen Unterstützung leisten muss.
Bei den jetzt nicht angesprochenen Artikeln werden wir überall der Mehrheit der Kommission folgen.