Rösti Albert · Bundesrat · 2024-09-23
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-09-23
Wortprotokoll
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen bei beiden Differenzen, dem Ständerat zu folgen.
Ich komme zuerst zu Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe a zu den Ortsbildern: Bei den Ortsbildern hat der Ständerat eine Lösung gefunden, die praxistauglich ist, die der Verwaltung weniger Arbeit bereitet - obwohl das nicht ein Kriterium ist - und die einen klaren Vollzug ermöglicht. Demnach soll das Verbandsbeschwerderecht bei Ortsbildern des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von[NB]nationaler[NB]Bedeutung, und zwar im ganzen Perimeter, beibehalten werden, bei Ortsbildern von regionaler oder kommunaler Bedeutung dafür nicht. Ich kann mich dem sehr gut anschliessen.
Beim Gewässerraum gibt es einen Minderheitsantrag Munz und einen Einzelantrag Munz, der für die heutige Debatte eingereicht wurde. Bei diesem geht es um Artikel 12 Absatz 1bis Buchstaben b und c. Bei der Frage, ob bei Bauten in Gewässerräumen das Verbandsbeschwerderecht beibehalten werden soll, ist die Mehrheit Ihrer Kommission dem Ständerat gefolgt und hat beschlossen, das Verbandsbeschwerderecht der Organisationen im Gewässerraum bei den fraglichen Bauvorhaben aufzuheben. Die Minderheit Munz beantragt eine Ergänzung im Einleitungssatz.
Es gibt nun zu dieser Differenz einen Einzelantrag Munz. Dieser Antrag sieht in einem neuen Buchstaben c zu Artikel 12 Absatz 1bis vor, das Verbandsbeschwerderecht bei Vorhaben im Gewässerraum beizubehalten, ausser wenn es um Wohnbauten geht, die nur unwesentlich in den Gewässerraum hineinragen.
Wohnbauten im Gewässerraum sollten möglichst vermieden werden; das ist, glaube ich, klar. Sie sind gemäss Gewässerschutzverordnung denn auch nur in Ausnahmefällen zulässig. Deshalb hat der Bundesrat hier den Entwurf der UREK-N unterstützt, wonach das Verbandsbeschwerderecht bei Vorhaben im Gewässerraum gänzlich beibehalten werden soll. Der Einzelantrag Munz kommt nun einer solchen Regelung am nächsten. Es ist vertretbar, das Verbandsbeschwerderecht dann aufzuheben, wenn die Wohnbaute nur unwesentlich in den Gewässerraum hineinragt. In der Kommission wurde übrigens geltend gemacht, dass diese Einschränkung der Ausnahme nur für jene Wohnbauten nötig sei, die nur in geringer Weise in den Gewässerraum hineinragen würden. Diesem Anliegen wird mit dem Einzelantrag Munz Rechnung getragen. Er ist auch am nächsten bei der ursprünglichen bundesrätlichen Lösung. Ich bitte Sie deshalb, hier dem Einzelantrag Munz zuzustimmen.
Den Minderheitsantrag zum Gewässerraum empfehle ich Ihnen hingegen zur Ablehnung. Eine Ergänzung im Einleitungssatz reicht nicht. Sie müssten dann auch bei Buchstabe b den Gewässerraum wie in Ihrer früheren Version drin lassen.
Also: Bei der ersten Differenz, welche die Ortsbilder anbelangt, beantrage ich Ihnen, dem Ständerat zu folgen, und bei der zweiten Differenz beantrage ich Ihnen, den Einzelantrag Munz zu unterstützen.