Rieder Beat · Ständerat · 2024-09-23
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-23
Wortprotokoll
Ich kann glücklicherweise feststellen, dass es offensichtlich Genfer Anwälte gibt, die anderer Meinung sind als Kollege Sommaruga. Sie haben die fundamentale Grundrechtsverletzung, die durch diese Sanktion ausgelöst wird, vor den EuGH gezogen. Aber ich glaube nicht, dass wir auf ein Urteil des EuGH warten müssen. Als souveräner Staat haben wir in der Schweiz die Schweizerische Bundesverfassung, und wir haben eine Gerichtspraxis des Schweizerischen Bundesgerichtes. Dieses hat im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte bezüglich Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung, dem Anspruch auf rechtliches Gehör, eigentlich[NB]bereits[NB]alles[NB]gesagt,[NB]was[NB]es[NB]hier[NB]zu[NB]sagen[NB]gibt.
Die Argumentation von Kollege Sommaruga geht im Kern eigentlich am Gesamten vorbei. Wenn Sanktionen ein Grundrecht im Kernbereich treffen, dann sind an diese Sanktionen eben höhere Ansprüche zu stellen als diejenigen, die Sie aufgezählt haben. Ihre Aussage zur Rechtsstaatlichkeit hat mich erstaunt. Die Rechtsstaatlichkeit ist eigentlich ein Trumpf der Schweiz und hat sich international herumgesprochen. Darum sind so viele internationale Organisationen in der Schweiz. Die Rechtsstaatlichkeit muss auch bei einem Sanktionsregime eingehalten werden. Es gibt sogar Ukrainer wie Herrn Sergei Gerasimow, ein Schriftsteller, der in Charkow lebt, die sich um die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine Sorgen machen. Das war heute in der "NZZ" zu lesen. Umso mehr sollten wir uns in der Schweiz als Nichtkriegspartei um unsere Rechtsstaatlichkeit Sorgen machen und genau beobachten, ob die Sanktionen rechtsstaatlich zu verantworten sind.
Ich verweise Sie auf die Diskussion, die wir im Zusammenhang mit der Motion Marty Dick 09.3719, "Die Uno untergräbt das Fundament unserer Rechtsordnung ", geführt haben. Diese hat uns gelehrt, zu welchen schreienden Ungerechtigkeiten willkürliche und verfassungswidrige Sanktionsregimes führen können. Die Rechtsstaatlichkeit muss gerade auch in Kriegssituationen eingehalten werden, insbesondere dann, wenn jener Staat, der diese zu beachten hat, Nichtkriegspartei ist - wie die Schweiz.
Um den Rahmen etwas abzustecken, muss hier vielleicht auch einmal gesagt werden, dass sich die Schweiz an sämtliche international beschlossenen Sanktionsregimes hält. Wir sind gegenwärtig nicht mehr beim achten, sondern beim vierzehnten Sanktionsregime gegen Russland, und die Schweiz vollzieht 1971 Sanktionen. Wir übernehmen sämtliche Sanktionen der internationalen Organisationen. Zum Vergleich: Die EU vollzieht 1435 der Sanktionen und die USA 723 der Sanktionen, über die wir heute reden. Sie sehen, die Schweiz ist auch in diesem Bereich eine absolute Musterschülerin. Wir befinden uns bei diesen Sanktionslisten nicht mehr in einem Bagatellbereich. Es geht nicht mehr um wenige Unternehmen. Mittlerweile sind über 2200 Unternehmen, Personen und Institutionen betroffen.
Wir müssen nur einen einzigen Punkt überprüfen: Verletzt eine dieser Sanktionen die verfassungsmässigen Grenzen der Schweiz? Wenn das so ist, müssen wir diese Sanktion streichen. Wir müssen als souveräner Staat nicht auf ein ausländisches Urteil warten, sondern uns an unsere Bundesverfassung und die Gerichtspraxis des Bundesgerichtes halten. Und Artikel 28e der Verordnung vom 4.[NB]März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verletzt eben gerade das Recht auf rechtliche Beratung, das selbst der schlimmste Kriegsverbrecher hat; der Kommissionspräsident hat es erwähnt. Wir können dort nicht zwischen den Guten und den Schlechten unterscheiden. Alle haben dieses Recht, und dieses Recht auf Beratung ist nicht teilbar. Wenn es so wäre, hätte ich schlechte Karten. Anwaltliche Beratung ist Teil des rechtlichen Gehörs und durch die Verfassung geschützt. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist das rechtliche Gehör in einem Rechtsstaat unverzichtbar. Es hat ja keinen Sinn, Rechte zu statuieren, wenn sich die Betroffenen nicht über diese kundig machen können und sich nicht beraten lassen können.
Falls Sie die Gerichtspraxis des Schweizerischen Bundesgerichtes nicht kennen, Herr Kollege Sommaruga, gebe ich Ihnen einen kleinen Hinweis: BGE 132 II 103. Die Unterscheidung von prozessualer Vertretung, die erlaubt sein soll, und vorgängiger Rechtsberatung, die jetzt strafrechtlich untersagt wird, ist nicht durchführbar, weil es dafür keine Kriterien gibt. Sie ist sinnwidrig, weil eine Rechtsberatung ja nicht nur der Information des Mandanten dient, sondern eben auch der Verhinderung von Prozessen. Je besser die Beratung, desto unwahrscheinlicher ein Prozess. Rechtsberatung dient der Einhaltung des Rechtes. Nur die prozessuale Rechtsvertretung zuzulassen, ist ein durchschaubares Manöver, Rechtsstaatlichkeit vorzuspiegeln, ohne dass sie wirklich besteht. Das Ganze stammt nicht von mir, es stammt vom Schweizerischen Bundesgericht - ich bin aber offensichtlich nicht so intelligent wie diese Richter. Sie haben das festgelegt.
Wir brauchen nicht mehr darüber zu diskutieren, in welchen Bereichen es allenfalls nötig ist, bezüglich dieser Sanktion mit einem Gesetz im formellen Sinn tätig zu werden. Wenn eine Sanktion nämlich die Rechtsberatung im Kern trifft, wie es diese hier tut, ist sie schlicht verfassungswidrig. Wenn sich Rechtsberatung und Rechtsvertretung nicht sinnvoll unterscheiden lassen und das Verbot der Rechtsberatung verfassungswidrig ist, kann diese Sachlage nicht dadurch geändert werden, dass das Verbot in einzelnen Fällen auf Gesuch hin nicht angewandt wird. Es sind diese Einzelfälle, die hier erwähnt werden. Es geht beim Verstoss nicht um Vermögensverwaltung, wie Kollege Sommaruga erwähnt hat - das[NB]ist[NB]eindeutig nicht anwaltsspezifisch und auch nicht geschützt -, sondern um Rechtsberatung. Nur zur Erinnerung: Vermögensverwaltung gehört nicht zum anwaltlichen Kernbereich, untersteht damit auch nicht dem Anwaltsgeheimnis und geniesst nicht den Schutz von Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung - Rechtsberatung aber sehr wohl.
Das Ziel des Vorstosses ist nicht ein wirtschaftliches, sondern eben ein grundrechtliches, ein prinzipielles. Rechtsberatung ist keine unrechtmässige Dienstleistung. Sie wird erst unrechtmässig, wenn man sie auf verfassungswidrige Weise untersagt und, wie bei dieser Sanktion, sogar mit Strafe belegt. Es ist nicht möglich, Rechte zu unterbinden oder zu beschränken, die von der Verfassung garantiert werden, solange man die Verfassung einhalten möchte. Daher ist eigentlich klar: Wenn Sie schon auf diese gesetzliche Basis hinweisen, Herr Kollege Sommaruga, wäre eine allgemeine Kompetenznorm gemäss Embargogesetz schlichtweg nicht genügend. Das Gesetz müsste vielmehr ausdrücklich in den Kern dieses Grundrechts eingreifen und sagen, dass wir keine Rechtsberatung im Bereich des Embargogesetzes wollen. Das macht es aber nicht. Es schafft eine allgemeine grundsätzliche Kompetenz. Diese wird bezüglich der Rechtsberatung nicht in spezifischer Art eingeschränkt.
Die Einschränkung des Grundrechts im Kerngehalt muss expressis verbis im Gesetz verankert sein, Herr Kollege. Es gibt trotz genügend Zeit keine Anzeichen, dass der Bundesrat dem Parlament ein Gesetz unterbreiten will, worin er dies ausdrücklich verlangen könnte. Er könnte dies tun. Er müss- te dann allerdings sagen, wie er das Ganze so machen will, dass es verfassungsmässig ist. Das dürfte schwierig sein.
Ich bitte Sie daher, diese Motion aus prinzipiellen Gründen gutzuheissen und diese Sanktion, eine einzige von 1971 Sanktionen, aufzuheben. Wir halten uns immer noch an die übrigen 1970 Sanktionen. Diese Sanktion ist eines Rechtsstaates wie der Schweiz nicht würdig, sie ist offenkundig rechtswidrig. Deshalb habe ich, auch nach Beratungen mit dem Schweizerischen Anwaltsverband, die Motion eingereicht und insistiere hier so. Wir schaffen ein Präjudiz, und ein Präjudiz birgt immer die Gefahr, dass weitere folgen.
Daher bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.