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Wicki Hans · Ständerat · 2024-09-23

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-23

Wortprotokoll

Wir sprechen hier von einer Motion mit einer grossen aussenpolitischen Tragweite. Denn wir bewegen uns entlang der Grundsatzfrage, was der Kerngehalt der Neutralität darstellt und wie diese auszulegen ist.

Die Motion fordert den Bundesrat auf, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten beim Export von Schutzmaterialien höher gewichtet wird als eine allfällige Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der Konfliktparteien im Kontext des Neutralitätsrechts.

Aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission gilt es, hier einige wesentliche Punkte festzuhalten. Das Gleichbehandlungsgebot bildet den Kerngehalt der Neutralität gemäss dem Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Dieses sieht vor, dass neutrale Staaten bei der Lieferung und dem Transit von kriegsrelevanten Gütern beide Parteien gleich zu behandeln haben. Da sich die Schweiz den Sanktionen gegen Russland anschloss, indem unter anderem kein Kriegsmaterial dorthin geliefert wird, muss dies somit auch für die Ukraine gelten. [PAGE 873]

In der Kommission wurde darüber diskutiert, ob eine solche Bestimmung allenfalls in Konflikt mit Verpflichtungen aus der UNO-Charta geraten könnte. Dieser Aspekt war auch anlässlich der Erstberatung im Nationalrat thematisiert worden. Dies ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, für den vorliegenden Fall allerdings nicht unmittelbar relevant, da es zum Ukraine-Konflikt keine verbindliche UNO-Resolution gibt. Aus neutralitätsrechtlicher Sicht gilt daher für uns das Gleichbehandlungsgebot aus der Haager Konvention.

Doch gilt es zugleich zu differenzieren. Denn natürlich ist nicht jede Ausfuhr davon betroffen. Ein explizites Ausfuhrverbot besteht für Kriegsmaterial und besondere militärische Güter. Dazu gehören auch beispielsweise Schutzwesten, wenn sie explizit für den militärischen Gebrauch angefertigt wurden, d.[NB]h., wenn sie nach militärischen Spezifikationen erstellt wurden. Denn solche Güter werden, basierend auf der Wassenaar-Vereinbarung, als Militärgüter erfasst und unterliegen damit den internationalen Exportkontrollvereinbarungen. Entsprechend besteht bei solchen rechtlich kein Spielraum. Anders sieht es hingegen bei den Dual-Use-Gütern aus, d.[NB]h. bei Gütern, die zivil oder militärisch gebraucht werden können. Diese fallen unter das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie für militärische Endverbraucher bestimmt sind. Bei ziviler Nutzung unterliegt die Ausfuhr hingegen bloss einer Bewilligungspflicht. Hier besteht also Spielraum.

Dazu konnte in der Kommission aufgezeigt werden, dass der Bundesrat die humanitären Aktivitäten berücksichtigt. Immerhin hat er auch in der Ukraine-Verordnung Ausnahmen für humanitäre Zwecke verankert. Gestützt darauf wurden entsprechend etwa Ausfuhrgesuche für Minenräumgeräte genehmigt. In Bezug auf Schutzwesten für den zivilen Gebrauch ist hingegen schlicht und ergreifend einfach noch kein Gesuch eingegangen. Schliesslich fallen auch Hilfsgüter wie[NB]Medikamente,[NB]Zelte,[NB]Matratzen, Decken usw. selbstverständlich nicht unter die Ausfuhrrestriktionen, d.[NB]h., diese können frei in die Ukraine exportiert werden - dies zur Ausgangslage.

Ich erlaube mir, noch auf einen spezifischen Punkt einzugehen, der im Rahmen der Beratungen diskutiert wurde. Die Minderheit betont, dass vorliegend ein Aggressor ein Nachbarland bedrohe und dieses bloss sein Selbstverteidigungsrecht wahrnehme. Das ist richtig. Allerdings ist damit das Gleichbehandlungsgebot nicht ausgehebelt. Denn der Überfall durch einen Aggressor dürfte gegenwärtig bei internationalen bewaffneten Konflikten sogar der Regelfall sein. Früher gab es noch ein Recht auf Krieg, das Ius ad Bellum; dieses ist heute zu Recht völkerrechtlich verpönt. Entsprechend sind gegenwärtig nur wenige andere Konstellationen denkbar als jene, in der ein Aggressor ein anderes Land überfällt. Dies ist also quasi der Normalfall und hebelt das Gleichbehandlungsgebot eben nicht aus. Wir müssen akzeptieren, dass der Status als neutraler Staat Verpflichtungen mit sich bringt, die von einem moralischen Standpunkt aus unbefriedigend sind. Neutral ist man nun einmal nicht nur in Friedenszeiten, sondern auch oder, besser gesagt, gerade in Kriegszeiten. Diese Problematik ist auch für die Kommissionsmehrheit nachvollziehbar.

Allerdings ist hier der falsche Ort, um die Neutralitätsfrage grundsätzlich zu diskutieren. Die Aufgabe der Neutralität ist eine Frage, die nicht in diesem Rat, sondern vom Volk entschieden werden müsste. Solange sich die Schweiz jedenfalls als neutrales Land definiert, müssen wir auch die rechtlichen Konsequenzen akzeptieren, die sich daraus ergeben. Und die minimalste Auslegung der Neutralität lautet nun einmal, dass in Bezug auf kriegsrelevante Güter keine Partei unterstützt werden darf.

Immerhin durften wir feststellen, dass der Bundesrat seinen Spielraum zugunsten von humanitären Aktivitäten bereits heute nutzt. Weitere Massnahmen, wie sie die Motion fordert, würden hingegen die Verpflichtungen der Schweiz als neutraler Staat aushebeln. Dies hätte weitreichende Folgen, die an einer anderen Stelle grundsätzlich diskutiert werden müssten.

Aus diesem Grund beantragt Ihnen unsere Kommission mit 8 zu 4 Stimmen, die Motion abzulehnen.