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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-10

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-10

Wortprotokoll

Auf Bundesebene gibt es keine Bestimmungen, die die Vermummung von Polizisten im Einsatz regeln. Die Kantone können entsprechende Regelungen in ihre Polizeigesetze oder in interne Vorschriften aufnehmen. Der Entscheid, ob eine Vermummung zweckmässig ist, liegt bei den für den entsprechenden Einsatz [PAGE 897] zuständigen Behörden. Zu konkreten Sachverhalten wie beispielsweise Einsätzen bei Demonstrationen kann sich der Bundesrat deshalb nicht äussern. Als Grundsatz sollte jeder Polizist für den Bürger erkennbar sein. Die Erkennung kann beispielsweise auch mittels einer Identifikationsnummer erfolgen. Eine Vermummung von Polizisten dient insbesondere ihrem persönlichen Schutz und dem Schutz ihrer Familien vor Repressalien.

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