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Reimann Maximilian · Ständerat · 2000-03-14

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-14

Wortprotokoll

Nach der ersten Beratung dieses Gesetzes in beiden Räten - der Ständerat war Zweitrat - bestanden nicht weniger als 21 Differenzen. Davon hat der Nationalrat inzwischen 16 in unserem Sinn bereinigt, darunter erfreulicherweise alle, von denen man sagen könnte, es seien die wichtigsten gewesen.

Verblieben sind unserer vorberatenden Kommission also noch fünf alte Differenzen. Dazu kommen zwei neue; wir haben in der SPK den Nationalrat geschäftsreglementskonform ermächtigt, sie zu schaffen.

Bei diesen neuen Differenzen geht es, darauf möchte ich jetzt schon hinweisen, erstens um Artikel 19 Absatz 4, wo das Verbot der Annahme von ausländischen Orden und Titeln eingefügt werden soll. Dies ist eine Folge der Totalrevision der Bundesverfassung, wo diese Bestimmung mangels verfassungsmässigem Gewicht gestrichen und auf Gesetzesebene herabgestuft wurde.

Bei der zweiten Differenz geht es um die zusätzliche Vorlage 2, die erforderlich geworden ist, damit der Bundesrat, vor allem bei einer verzögerten Inkraftsetzung des neuen Gesetzes infolge Referendums, die Beamtinnen und Beamten nicht nach altem Recht auf weitere vier Jahre wählen muss, sondern nur noch bis zur Inkraftsetzung des neuen Gesetzes.

Über diese beiden neuen Differenzen werden wir gleich entscheiden können; in der Kommission waren sie total unbestritten.

Dazu besteht aus der alten Vorlage noch eine einzige materielle Differenz, bei Artikel 7 in Bezug auf das Schweizer Bürgerrecht als Erfordernis für die Ausübung hoheitlicher Funktionen; darauf komme ich gleich zurück.

In der Differenzbereinigungssitzung unserer Kommission betraf die Hauptdiskussion jedoch Artikel 6 Absatz 5. Der Fahne können Sie zwar entnehmen, dass es hier keine Differenz zum Nationalrat mehr gibt. Sowohl ich als Kommissionspräsident wie möglicherweise auch Mitglieder der Kommission behalten sich jedoch vor, den Antrag auf Festhalten doch noch zu stellen, sollte sich zeigen, dass die von Herrn Bundesrat Villiger zuhanden der Materialien abzugebende Erklärung aus unserer Sicht ungenügend ist.

Im Übrigen verweise ich darauf, dass der französische Text dieses Absatzes 5 schlecht formuliert ist. Wir werden die Redaktionskommission beauftragen, da Hand anzulegen - es sei denn, der Urheber des Einwandes in der Kommission, Herr Kollege Cornu, könne uns gleich selber eine bessere französische Version vorlegen.

Jetzt aber zum Kernpunkt: Worum geht es grundsätzlich? Es geht um einen der Schlüsselartikel des neuen Gesetzes. Er legt fest, welches Recht künftig für welche Personalkategorien zur Anwendung kommt: das Bundespersonalgesetz oder das Obligationenrecht. Grundsätzlich ist es natürlich das neue Bundespersonalgesetz. Dazu soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, bestimmte Personalkategorien, von denen die wichtigsten in Absatz 5 erwähnt sind, dem OR zu unterstellen.

Wir wollten und wollen - schon seinerzeit im Ständerat und jetzt wieder in der Kommission - dabei einer grösstmöglichen wirtschaftlichen Flexibilität zum Durchbruch verhelfen, wie das in einer modernen Volkswirtschaft an sich Usus ist. Der Nationalrat hingegen machte die Einschränkung, dass die erwähnten Personalkategorien wie Aushilfspersonal, Praktikanten, im Ausland angestelltes Personal usw. nur in begründeten Fällen dem OR unterstellt werden dürfen.

Es ist prima vista natürlich kein geringfügiger Unterschied, ob man eine generelle Unterstellungskompetenz oder bloss eine auf begründete Fälle beschränkte Kompetenz vorsieht. Nun sagte uns Herr Bundesrat Villiger in der Kommission aber, da bestehe kein materieller Unterschied, denn der Bundesrat handle nie unbegründet. Auch in der Version des Ständerates könne es sich e contrario also nicht um unbegründete Unterstellungen handeln, sondern stets nur um begründete, ob dieses Attribut nun expressis verbis im Gesetz stehe oder nicht.

Deshalb möchte ich - auch namens der Kommission - Herrn Bundesrat Villiger noch einmal formell darum bitten, hier zu Protokoll und damit zu den Materialien zu geben, dass die beiden Versionen identisch sind und dass auch die Version des Nationalrates, falls wir uns dieser anschliessen sollten, dem Bundesrat grösstmögliche Flexibilität bei der Anstellung von solchem Personal bietet.