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Müller Damian · Ständerat · 2024-09-25

Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-25

Wortprotokoll

Das Thema Digiflux ist ja bereits um mehrere Kapitel reicher geworden, notabene auch in den letzten Tagen, in denen der Nationalrat die Motion Kolly 24.3078, "Aufhebung der Pflicht zur Verwendung von Digiflux für Landwirtschaftsbetriebe", angenommen hat. Zu meiner Interessenbindung: Ich bin Präsident der Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten.

Die Ausgangslage ist eigentlich klar, Herr Bundesrat: Gemäss Artikel 164a des Landwirtschaftsgesetzes müssen dem Bund Kraftfutter- und Düngerlieferungen mitgeteilt werden, damit er die Nährstoffüberschüsse national und regional bilanzieren kann. In der entsprechenden Verordnung des Bundesrates über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft ist nun aber eine einzelbetriebliche Mitteilungspflicht vorgesehen, dies, obschon in der parlamentarischen Debatte stets beteuert wurde, dass keine einzelbetriebliche Mitteilungspflicht resultieren würde. Doch genau eine solche strebt der Bund nun an.

Ich erlaube mir, folgende Bemerkungen zu den von Ihnen aufgeführten Antworten zu meinen Fragen zu machen: Der Bundesrat hat meine Fragen nicht wirklich beantwortet. Ich habe in meiner Interpellation nämlich gefragt, ob er der Ansicht sei, dass für ein einzelbetriebliches Profiling mit Daten betreffend Kraftfutterlieferungen eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Der Bundesrat lässt diese Frage unbeantwortet und erklärt mir stattdessen die gesetzlichen Grundlagen für Daten betreffend Hofdünger und Pflanzenschutzmittel. Diese interessieren mich in diesem Fall nicht. [PAGE 919] Es geht hier weder um Hofdünger noch um Pflanzenschutzmittel. Dass es diese Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz gibt, wissen wir bereits. Auch die Ausführungen des Bundesrates zur Weitergabe von Daten betreffend Kraftfutterlieferungen beziehen sich auf Hofdünger und Pflanzenschutzmittel. Das hat mit meiner Frage ebenfalls nichts zu tun.

Die Bestimmungen in den Artikeln 164b, 165f und 165fbis des Landwirtschaftsgesetzes erfassen die Kraftfutterlieferungen gerade nicht. Dies bezeugen sowohl die ausdrücklichen Beteuerungen der Verwaltung wie auch die parlamentarische Debatte zu Artikel 164a des Landwirtschaftsgesetzes. Und genau deshalb wurde mit Artikel 164a eine neue, eigenständige Bestimmung für Kraftfutterlieferungen geschaffen. Diese sieht aber ausschliesslich eine nationale und eine regionale Bilanzierung und keine einzelbetriebliche Mitteilungspflicht vor. Sie können sich vorstellen, dass mit einer einzelbetrieblichen Mitteilungspflicht wahnsinnig viel Bürokratie aufgebaut würde. In der parlamentarischen Debatte war ebenfalls nie von einer einzelbetrieblichen Mitteilungspflicht, geschweige denn von einem Monitoring durch die Verwaltung die Rede.

Darum rufe ich Sie, Herr Bundesrat, erneut auf, uns darzulegen, welches denn nun die gesetzliche Grundlage für die einzelbetriebliche Mitteilungspflicht für Kraftfutterlieferungen ist. Ebenfalls möchte ich wissen, gestützt auf welche Grundlage die eidgenössische Verwaltung und die kantonalen Verwaltungen Zugriff auf ebendiese einzelbetrieblichen Daten haben sollen. Schliesslich interessiert mich, was das Bundesamt für Justiz (BJ) und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) zu diesen Fragen meinen. Wurden sie im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses oder im Rahmen dieser Interpellation überhaupt konsultiert? Welche Fragen wurden dem BJ und dem Edöb gestellt? Diese Fragen lassen Sie offen.

Ich bitte Sie, die Daten nicht so detailliert und vertieft zu erfassen, weil schlussendlich der Datenschutz gewährleistet werden muss.