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Fässler Daniel · Ständerat · 2024-09-25

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-25

Wortprotokoll

Am 3.[NB]Oktober 1974 hat die Bundesversammlung die am 4.[NB]November 1950 in Rom abgeschlossene Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genehmigt. Heute, fast exakt fünfzig Jahre später, möchte Ständerat Jakob Stark den Bundesrat auffordern, die EMRK zu kündigen. Herr Kollege Stark, das ist ein starkes Stück.

Den Ärger, der unseren Kollegen Jakob Stark zu seinem Vorstoss motiviert hat, teile ich weitgehend oder fast ausnahmslos. Dieser Ärger hat jedoch nicht direkt mit der EMRK zu tun, sondern mit der Auslegung durch den EGMR. Die Haltung des EGMR, die EMRK als "instrument vivant" verstehen und somit die EMRK dynamisch-evolutiv und die in ihr verwendeten Rechtsbegriffe autonom auslegen zu dürfen, ja nach seiner Auffassung sogar auslegen zu müssen, ist ein immer grösseres und unerträgliches Ärgernis. Schon viele unserer Vorgängerinnen und Vorgänger in diesem Saal haben sich darüber geärgert. Und wir haben unserem Ärger und Unverständnis mit der klaren Erklärung des Ständerates zum Urteil der Grossen Kammer des [PAGE 928] EGMR vom 9.[NB]April[NB]2024[NB]in[NB]Sachen[NB]"Verein Klimaseniorinnen Schweiz und andere versus Schweiz" unmissverständlich Ausdruck gegeben.

In unserer Erklärung vom 5.[NB]Juni 2024 haben wir besorgt festgestellt, dass dieses Urteil die Grenzen der dynamischen Auslegung überschreite und die Grenzen der zulässigen Rechtsentwicklung durch ein internationales Gericht überstrapaziere. Wir haben in unserer Erklärung ebenso besorgt festgestellt, dass sich der EGMR damit dem Vorwurf eines unzulässigen und unangemessenen gerichtlichen Aktivismus aussetze und damit letztlich in Kauf nehme, dass seine Legitimität sowohl von der Staatengemeinschaft des Europarates als auch von den innerstaatlichen politischen Akteuren infrage gestellt wird.

Ich möchte hier auch zum Votum von Ständerätin Roth kurz Stellung nehmen. Ich habe nicht gedacht, dass wir heute nochmals über den Hintergrund der Erklärung des Ständerates diskutieren müssen. Ich möchte daher auch meine Ausführungen nicht wiederholen, die ich Anfang Juni hier in diesem Saal gemacht habe. Aber, Frau Roth, es ist nicht so, dass die Schweiz jetzt zum Ausdruck bringt, das Urteil des EGMR nicht zu respektieren. Vielmehr hat der Ständerat klargemacht, dass der Bundesrat dem Ministerrat darzulegen habe, dass die Schweiz das, was mit dem Klimaurteil von der Schweiz verlangt wird, eben bereits erfüllt habe und dass diesem Urteil daher keine weitere Folge mehr zu geben sei. Das ist der materielle Inhalt der Erklärung, die wir in unserem Rat Anfang Juni beschlossen haben.

Nun komme ich wieder zurück zu diesem Geschäft. Unser Appell an den EGMR in unserer Erklärung, künftig den Grundsatz der Subsidiarität und das völkerrechtliche[NB]Konsensprinzip zu respektieren sowie dem Wortlaut der Konvention und den historischen Entstehungsbedingungen wieder mehr Beachtung zu schenken, blieb bis jetzt ungehört. Dies zeigt ein Urteil der siebenköpfigen Dritten Kammer des EGMR von letzter Woche, vom 17.[NB]September 2024. Dieses neue Urteil löst bei genauer Betrachtung mehr als nur Kopfschütteln aus.

Die erneute Verurteilung der Schweiz ist Wasser auf die Mühlen der Kritiker der EMRK. Denn es kann meines Erachtens auch nicht sein, dass die Landesverweisung eines in der Schweiz wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilten Bosniers gestützt auf Artikel 8 EMRK als Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens interpretiert wird. Damit wird das von allen Vertragsstaaten ratifizierte Änderungsprotokoll Nummer 15 vom 24.[NB]Juni 2013 missachtet und der damit in die Präambel der EMRK eingefügte Grundsatz der Subsidiarität verletzt. Denn 2013 haben sich alle Vertragsstaaten der EMRK darauf geeinigt, dass es in erster Linie Aufgabe der Staaten ist, die in der Konvention festgeschriebenen Rechte zu gewährleisten. Dabei verfügen sie explizit über einen Ermessensspielraum. Diese Änderung der EMRK bleibt einmal mehr toter Buchstabe. Damit bleibt auch der Grundsatz der Souveränität, den Kollege Jositsch mit aller Deutlichkeit angesprochen hat und der die Basis des Völkerrechts bildet, missachtet. Herr Jositsch, Sie haben das absolut richtig gesagt. Damit gefährdet der EGMR selber zunehmend die Akzeptanz seiner Urteile und untergräbt damit letztlich die Akzeptanz des Völkerrechts. Das darf es nicht sein.

Ich komme nochmals auf das Urteil vom 17.[NB]September, also von letzter Woche, zurück: Der EGMR würdigt in diesem Urteil nicht, dass Volk und Stände am 28.[NB]November 2010 der sogenannten Ausschaffungs-Initiative zugestimmt haben. Seither ist in Artikel 121 Absatz 3 unserer Bundesverfassung festgeschrieben, dass Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht unter anderem dann verlieren, wenn sie wegen Drogenhandels verurteilt werden. Gemäss Artikel 66a Absatz 1 Buchstabe o des Strafgesetzbuches haben daher die Gerichte einen ausländischen Straftäter unabhängig von der Höhe der Strafe zwingend für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen, wenn dieser wegen einer Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird. Das Bezirksgericht Zürich, das Obergericht Zürich und auch das Bundesgericht sprachen gestützt darauf einen Landesverweis für die kürzestmögliche Dauer von 5 Jahren aus. Die Dritte Kammer des EGMR hält dies nun für eine Verletzung der Menschenrechte und setzt sich damit über den klaren Willen des schweizerischen Verfassunggebers und des schweizerischen Gesetzgebers hinweg, womit der EGMR sich letztlich faktisch selber zum Gesetzgeber aufschwingt. Dass sich der Schweizer Richter beim EGMR dabei der Mehrheit anschloss und nicht die von der niederländischen und der isländischen Richterin vertretene Minderheit unterstützte, ist leider keine Überraschung mehr.

Wenn Sie nun aufgrund meiner bisherigen Ausführungen denken, dass ich die Motion Stark unterstütze, kann ich dies nachvollziehen. Sie liegen jedoch falsch. Bei allem Ärger über die jüngsten die Schweiz betreffenden Urteile des EGMR sollten wir uns nicht zu einer Kündigung der EMRK hinreissen lassen. Der Grundrechtsschutz wäre deswegen zwar in der Schweiz nicht infrage gestellt, denn der Grundrechtskatalog unserer Bundesverfassung und die Rechtsprechung unserer Gerichte gewährleisten, dass die Grundrechte in einem genügenden Mass geschützt sind. Eine Kündigung der EMRK würde der Schweiz dennoch sehr schlecht anstehen. Stattdessen sollten wir jene Instrumente nutzen, welche die Konvention den Vertragsstaaten zur Verfügung stellt. Dabei denke ich zum Beispiel an die Möglichkeit, das Urteil der Dritten Kammer des EGMR von letzter Woche an die Grosse Kammer weiterzuziehen und damit ein Urteil der Grossen Kammer zu erwirken. Dabei denke ich aber auch und vor allem an den Bericht zum EGMR-Urteil über den Klimaschutz, den der Bundesrat gemäss seinem Beschluss vom 28.[NB]August in den nächsten zwei Wochen dem Ministerkomitee des Europarates vorlegen muss.

Ich unterstütze hier das deutliche Votum von Kollege Jositsch. Herr Bundesrat Jans, es geht dann nicht darum, einen Brief zu deponieren, sondern es ist dem Ministerkomitee des Europarates in aller Deutlichkeit darzulegen, dass die Rechtsprechung des EGMR, wie sie in diesem Urteil über den Klimaschutz zum Ausdruck gekommen ist, vom schweizerischen Parlament nicht verstanden wird und dass diese Tendenz zu unterbinden ist, bei allem Respekt vor der Unabhängigkeit des EGMR.

Schliesslich denke ich natürlich auch an die Möglichkeit, im Verbund mit anderen Vertragsstaaten mit einem weiteren Änderungsprotokoll dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Subsidiarität künftig den gebührenden Stellenwert erhält und nicht über die Rechtsprechung des EGMR derart einfach wieder ausgehebelt werden kann. In diesem Sinne unterstütze ich die Motion Caroni, die genau dies verlangt. Seiner Begründung habe ich nichts anzufügen.