Jans Beat · Bundesrat · 2024-09-25
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-09-25
Wortprotokoll
Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind Grundwerte der Schweiz. Die Schweiz ist damals der EMRK und dem Europarat beigetreten, weil diese genau diese Werte schützen wollen. Diese Werte gehören zu den Grundlagen unseres Staatswesens und unseres Selbstverständnisses. Im Rahmen der Nachführung der Bundesverfassung sind sie auch in unsere Bundesverfassung aufgenommen worden. Wir haben als Staat den Auftrag, die Menschen in unserem Land zu achten und zu schützen. Unsere Stärke liegt darin, dass die Menschen dem Staat und seinen Institutionen vertrauen. Die EMRK kann das Vertrauen der Betroffenen in den Staat stärken, zum Beispiel wenn sie vor dem EGMR recht bekommen, und das ist in fast allen Fällen der Fall. Es kann aber auch das Vertrauen stärken, wenn der EGMR einen Entscheid korrigiert, bei dem sich unsere Gerichte geirrt haben.
Mit der Motion Stark soll der Bundesrat beauftragt werden, die EMRK zu kündigen. Zur Begründung der Motion, wir haben es gehört, wird unter anderem auf das Urteil des EGMR zu den Klimaseniorinnen verwiesen. Wie National- und Ständerat kritisiert auch der Bundesrat die weite Auslegung der EMRK im Urteil zu den Klimaseniorinnen. Die Rechtsprechung darf nicht zu einer dermassen grossen Ausweitung des Geltungsbereichs der EMRK führen. Der Geltungsbereich ist Sache der Vertragsparteien. Diese Kritik am Urteil ist aber nicht als Abkehr von der EMRK oder vom EGMR als Institution zu verstehen. Auch auf internationaler Ebene hätte eine Kündigung Nachteile für die politische Glaubwürdigkeit und den Ruf der Schweiz, sie würde zum Ausscheiden der Schweiz aus dem Europarat und zu einer aussenpolitischen Schwächung der Schweiz führen.
Herr Stark, Sie haben in Ihrem Votum darauf hingewiesen, dass der Bundesrat zu wenig klar erklärt hat, warum es zu einem Ausscheiden aus dem Europarat führen würde. Ich liefere Ihnen die Begründung gerne nach. Es ist zwar richtig, dass es nicht automatisch zu einem Ausscheiden aus dem Europarat führen würde, aber gemäss Ministerkomitee ist die Mitgliedschaft bei der EMRK eine Bedingung für den Verbleib im Europarat, ein sogenannter Kernbestand. Ein Ausschlussverfahren wäre deshalb unausweichlich. Die EMRK verkörpert zentrale Werte der Wertegemeinschaft des Europarates, deshalb lassen sich diese zwei Dinge wahrscheinlich nicht auseinanderhalten.
Auf internationaler Ebene, ich habe es gesagt, hätte es Nachteile. Ich erinnere Sie weiter daran, dass das Parlament in den letzten Jahren den hohen Stellenwert der EMRK und des EGMR für die Schweiz mehrmals bestätigt hat, zuletzt in der Erklärung Ihres Rates vom 5.[NB]Juni 2024.
La Suisse remettra au Comité des ministres du Conseil de l'Europe, dans les six mois après que l'arrêt est devenu définitif - c'est-à-dire d'ici au 9 octobre 2024 - un bilan d'action sur sa mise en oeuvre. Cette manière de procéder correspond à la procédure habituelle après le constat d'une violation de la CEDH. Dans son rapport, le Conseil fédéral s'exprimera sur l'affaire et exposera également les conséquences de l'arrêt pour la Suisse.
Ein separater Bericht, wie im Postulat Sommaruga Carlo verlangt, erscheint uns nicht notwendig. Wir sind froh, wurde dieser Vorstoss zurückgezogen.
In Bezug auf die Interpellation Salzmann möchte ich zwei Punkte hervorheben:
Erstens ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Unabhängigkeit des EGMR und die Unparteilichkeit seiner Richter und Richterinnen unerlässlich sind und in der Praxis garantiert werden. Zudem ist das Parlament über die schweizerische Parlamentarierdelegation beim Europarat und über die Gerichtskommission der Bundesversammlung massgeblich in das Verfahren zur Bestimmung der Schweizer Richterkandidatinnen und -kandidaten eingebunden. Die eigentliche Wahl der Richterin oder des Richters obliegt der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. Diese setzt sich aus Mitgliedern der nationalen Parlamente zusammen; auch da sind Sie vertreten. Die Schweizer Delegation besteht aus sechs Mitgliedern von National- und Ständerat.
Zweitens hat die Schweiz im Fall der Verurteilung durch eine Kammer des EGMR die Möglichkeit, die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer zu beantragen. Die Urteile der Grossen Kammer, wie beispielsweise das Urteil zu den Klimaseniorinnen, sind endgültig und können nicht infrage gestellt werden. Die Schweiz hat jedoch im Allgemeinen die Möglichkeit, sich im Rahmen zwischenstaatlicher Arbeiten zur Reform der EMRK zu äussern.
Herr Salzmann, Sie haben gefragt, ob es möglich sei, das fakultative Referendum nachträglich nachzuholen. Ich muss diese Frage mit Nein beantworten. Das ist in der Bundesverfassung nicht vorgesehen. Nach den damaligen Regeln ist auch korrekt entschieden worden.
Sie haben ebenfalls eine detaillierte Auflistung der Fälle verlangt, Herr Salzmann. Mit dem Postulat Cottier 24.3343 werden wir diese Zusammenstellung liefern und auch im Detail darauf eingehen, wie und warum der EGMR entschieden hat. Ich kann so viel vorwegnehmen: Es gab über 8000 Fälle, Stand heute. In 147 Fällen entschied der EGMR gegen die Schweiz.
Nun bin ich bei der Motion Caroni, deren Annahme der Bundesrat ja beantragt. Mit der Motion Caroni soll der Bundesrat beauftragt werden, darauf hinzuwirken, dass sich der EGMR an seine Kernaufgabe erinnert. Im Vordergrund steht als Massnahme die Aushandlung eines entsprechend verbindlichen Protokolls zur EMRK.
Wir werden den Auftrag ernst nehmen und erstens ein Zusatzprotokoll fordern und zweitens unserer Unzufriedenheit Ausdruck verleihen. Das bringt der Bundesrat ja auch zum Ausdruck, indem er als Bundesrat einen Umsetzungsbericht verabschiedet. Die Aushandlung eines Protokolls zur EMRK mit klaren Leitplanken für den EGMR erscheint dem Bundesrat also erstrebenswert. Wir werden uns dafür einsetzen. Die Aushandlung eines neuen Protokolls zur EMRK ist jedoch ein langer Prozess, der die Unterstützung der anderen EMRK-Vertragsstaaten erfordert, und zwar aller. Eine solche Änderung wird nicht einfach zu erreichen sein, dessen müssen Sie sich bewusst sein. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass ein blosses Zusatzprotokoll es nicht erlauben würde, die bestehende Rechtsprechung rückgängig zu machen.
Aus den angeführten Gründen beantrage ich Ihnen im Namen des Bundesrates die Ablehnung der Motion Stark sowie die Annahme der Motion Caroni.