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Reimann Maximilian · Ständerat · 2000-03-14

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-14

Wortprotokoll

Bei dieser Differenz beantragt Ihnen die Kommission, am Beschluss unseres Rates festzuhalten. Es geht um das Schweizer Bürgerrecht als Voraussetzung für die Ausübung gewisser hoheitlicher Funktionen.

Die Kommission ist im Gegensatz zum Nationalrat und zum Bundesrat weiterhin der Ansicht, dass eine generelle Regelung Sinn macht und wohl auch den Vorstellungen einer Mehrheit unserer Bevölkerung entspricht. Danach soll von Gesetzes wegen festgelegt werden, dass für hoheitliche Funktionen in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich ist. Bei hoheitlichen Funktionen ist etwa an die Fiskalbeamten, an das Grenzwachtkorps, an die Bundespolizei und Bundesanwaltschaft, an die Diplomatie usw. zu denken. Wir gehen also weiter als der Bundesrat und der Nationalrat, die den Grundsatzentscheid, ob das Schweizer Bürgerrecht für hoheitliche Funktionen überhaupt erforderlich sein soll, alleine dem Bundesrat überlassen wollen. Wir hingegen legen den Regelfall fest und weisen lediglich die Ausführungskompetenz dem Verordnungsweg des Bundesrates zu.

In diesem Sinn sind die Absätze 2bis und 3 ein konzeptionelles Ganzes, so dass lediglich eine einzige Abstimmung erforderlich ist, sofern es überhaupt einer solchen bedarf.