preparatory:AB 346343
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-25
Wortprotokoll
Die medizinische Versorgung in der Schweiz ist bekanntermassen sehr unterschiedlich. Während es vor allem in den Städten oft eine sehr hohe Dichte an Leistungserbringern gibt, müssen Patientinnen und Patienten in einigen eher ländlichen Gebieten teilweise lange Wartezeiten in Kauf nehmen, dies vor allem dann, wenn sie eine Behandlung bei einer Spezialistin oder einem Spezialisten benötigen. Gemäss einem Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums vom November 2022 zu den regionalen Versorgungsgraden pro Fachgebiet in der ambulanten ärztlichen Versorgung liegt im Kanton Wallis die Abdeckung in rund zwei Dutzend analysierten medizinischen Fachgebieten unter dem Schweizer Durchschnitt. Trotz intensiver Bemühungen konnte die Problematik in den vergangenen Jahren nicht behoben werden. Die Situation im Wallis ist kein Einzelfall, es sind auch verschiedene andere Kantone betroffen.
Um den Ärztemangel gezielt zu entschärfen, fordert der Kanton Wallis gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung die Bundesversammlung auf, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung anzupassen. Sollte auf dem Kantonsgebiet in einem Fachgebiet eine Unterversorgung bestehen, können die Kantone Leistungserbringern der betroffenen Fachrichtung, die über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel verfügen, von der Anforderung ausnehmen, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben. Die Kantone können in Bezug auf diese Ausnahmeregelung Qualitätsauflagen vorsehen, in Analogie zu denjenigen, die für Schweizer Ärzte gelten. Diesbezüglich sind ein Miteinbezug und eine Konsultation der entsprechenden kantonalen Ärztegesellschaft vorzusehen.
Bereits heute kommen rund 40 Prozent der in der Schweiz tätigen Ärztinnen und Ärzte aus dem Ausland. Sie sind in den verschiedensten Fachgebieten tätig. Nicht nur im Wallis, sondern auch in anderen Kantonen ist es unerlässlich, im Bedarfsfall auch qualifizierte Ärzte aus dem Ausland rekrutieren zu können. [PAGE 944]
Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat zu diesem Thema eine Anhörung und eine Vorprüfung vorgenommen. Dabei wurden die Erfahrungen erläutert, die man bisher mit der Ausnahmeregelung gemacht hat, die auf nationaler Ebene seit Anfang März 2023 gilt. Die Ausnahmeregelung von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG wurde damals von National- und Ständerat angenommen. Die in Artikel 37 Absatz 1bis verankerte Regelung sieht jedoch nur Ausnahmen für praktische Ärzte, Allgemeininternisten, Kinder- und Jugendmediziner und Kinder- und Jugendpsychologen sowie -psychiater vor.
Die vorliegende Standesinitiative verlangt, die Ausnahme von der dreijährigen Tätigkeitspflicht im Falle einer Unterversorgung auf alle Fachgebiete auszuweiten. Diese Forderung ist per se nicht neu. Bei der Beratung der Initiative der SGK-N, mit der die geltende Ausnahmeregelung eingeführt wurde, lag ein Einzelantrag Juillard vor, der das Gleiche wie die vorliegende Standesinitiative wollte. Der Einzelantrag Juillard wurde mit 30 zu 11 Stimmen abgelehnt. Der Rat wollte die erst 2022 in Kraft gesetzte Zulassungsbeschränkung nicht wieder komplett aufweichen.
Ihre Kommission beantragt nach langen und intensiven Diskussionen deshalb einstimmig, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Ich bitte Sie, auch wenn von Beat Rieder nun der gegenteilige Antrag gestellt wurde, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.