Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2024-09-25
Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-25
Wortprotokoll
Wir befinden uns beim Systemwechsel der Wohneigentumsbesteuerung in der Differenzbereinigung und beraten diese zum zweiten Mal in diesem Rat. Die WAK-N hat diese Vorlage an ihrer Sitzung vom 19.[NB]August 2024 beraten. Die Mehrheit hält bei Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b aus steuersystematischen Gründen weiterhin am vollständigen Systemwechsel, also am Einbezug der Zweitliegenschaften, fest. Eine Minderheit Feller möchte dem Ständerat folgen und den Eigenmietwert ohne denjenigen für die selbstgenutzten Zweitliegenschaften abschaffen, dies vor allem zugunsten der Tourismuskantone.
Die Argumente haben sich seit der letzten Beratung nicht geändert, Sie haben sie vorhin noch einmal von allen Fraktionsrednern gehört und auch sehr umfangreich von der Frau Bundesrätin, weshalb ich sie nicht mehr wiederholen werde.
In Bezug auf die Objektsteuer möchte ich noch einmal auf Folgendes aufmerksam machen: Wenn der Nationalrat, ich sage jetzt, wider Erwarten bei Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b dem Ständerat, also der Minderheit Feller, folgen würde, würde eben diese Objektsteuer hinfällig werden. Die Kommission würde sie in diesem Fall zurückziehen. Die Kommission bittet Sie mit 21 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen, also der vollständigen Abschaffung zuzustimmen.
Nun kommen wir noch zu Artikel 33, zu den Schuldzinsenabzügen. Ihre Kommission hat sich an der Sitzung vom 19.[NB]August nochmals eingehend mit verschiedenen in Auftrag gegebenen Ausgestaltungsmöglichkeiten des Schuldzinsenabzugs befasst. Der Bericht zuhanden der WAK hat gezeigt, dass es bezüglich der Schuldzinsenregelung keine richtige, mathematisch präzise Lösung gibt. Alle untersuchten Ansätze haben ihre spezifischen Vor- und Nachteile, die Sie vorhin von der Frau Bundesrätin auch gehört haben.
Der Schuldzinsenabzug kann eher liberal oder eher restriktiv ausgestaltet werden; er betrifft nicht nur Wohneigentümerinnen und -eigentümer, sondern hat auch Auswirkungen auf alle Personen, die Schuldzinsen entrichten. Die Regelung nach Massgabe der quotal-restriktiven Variante beschränkt den Schuldzinsenabzug am stärksten, insbesondere bei tiefem Zinsniveau. Die Mehrheit der WAK-N hat sich nun für diese quotal-restriktive Variante entschieden. Bei der quotal-restriktiven Methode sind die Schuldzinsen ausgehend von der Quote aus Immobilienvermögen, ohne das selbstgenutzte Wohneigentum, am Gesamtvermögen abzugsfähig. Dies bedeutet, dass im Zähler z.[NB]B. nur noch vermietete Wohnungen auftauchen und keine mobilen Vermögenswerte[NB]zum[NB]Abzug[NB]berechtigen. Die Quote multipliziert man mit den Schuldzinsen und erhält dann die abzugsfähigen Schuldzinsen.
Also noch einmal zusammengefasst: Abzugsfähig sind die Schuldzinsen, ausgehend von der Quote aus Immobilienvermögen, ohne das selbstgenutzte Wohneigentum, in Relation zu den gesamten Vermögensaktiven. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass diese Methode zum gerechtesten Ergebnis führe. Ausserdem sei sie steuersystematisch die beste Lösung und biete wenig Hand für Steueroptimierungen. Sie erweise sich als robust gegenüber dem Zinsniveau, und sie generiere am wenigsten Steuerausfälle. Restriktive Varianten würden auch die privaten Verschuldungsanreize stärker reduzieren.
Die Minderheit I (Feller) möchte dem Ständerat folgen. Das heisst, abziehbar wären die privaten Schuldzinsen im Umfang von 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge. Die Minderheit II (Hess Erich) möchte 100 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge abziehen können. Die Methode gemäss diesen Minderheiten sei nach wie vor sachgerecht, denn es sei steuersystematisch problematisch, Zinsen aus beweglichem Vermögen gänzlich auszuschliessen, da es sich um Gewinnungskosten handeln könne; Sie haben hierzu die Minderheitsmeinungen gehört. Die Minderheit II sieht keinen Grund zur Begrenzung.
Die Bundesrätin hat es vorweggenommen: Die Kommission bittet Sie mit 13 zu 12 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ich möchte der guten Ordnung halber zuhanden des Amtlichen Bulletins noch den Grund nennen, weshalb aus Sicht der Kommission die Objektsteuer einzuführen wäre. Diese neue Verfassungsbestimmung soll die Grundlage dafür bilden, dass Kantone und Gemeinden auf selbstgenutzte Zweitliegenschaften eine besondere Liegenschaftssteuer erheben und so die Einnahmeeinbussen kompensieren können, die infolge eines vollständigen Systemwechsels bei der Eigenmietwertbesteuerung zu erwarten sind.