Gross Jost · Nationalrat · 2003-06-11
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-11
Wortprotokoll
Sie haben es wahrscheinlich gemerkt: Frau Heberlein hat jetzt einen Minderheitsantrag bekämpft, bevor ich ihn begründet habe. Meine Minderheit im Bereich von Artikel 23 deckt sich in Absatz 1 mit dem Beschluss des Ständerates. Ich bitte Sie, ihm hier zu folgen.
Worum geht es? Es geht um die wichtige Frage der Leistungsberechtigung teilarbeitsfähiger bzw. teilbehinderter Personen. Das ist wichtig, nicht nur für Menschen mit Geburtsgebrechen und so genannte Frühinvalide, sondern auch für ehemalige Vollarbeitsfähige, die als Teilinvalide ihren Arbeitsplatz wechseln müssen. Teilarbeitsfähige gehören zu den schwächsten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt. Unsere Sozialgesetzgebung zwingt sie - ich finde das im Sinne der Priorität der Wiedereingliederung richtig -, ihre Restarbeitsfähigkeit zu vermarkten. Sie dürfen deshalb nicht vom Vorsorgeschutz ausgeklammert werden. Auch das BVG - das ist jetzt wichtig, wenn wir in die Entstehungsgeschichte des BVG zurückblicken - wollte dies ursprünglich nicht und verlangte die vorbehaltlose Aufnahme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ins Obligatorium der beruflichen Vorsorge, ungeachtet ihres Gesundheitszustandes und ihres Invaliditätsgrades. Leider haben in den letzten zehn Jahren die Gerichte und die Praxis - entgegen diesem historisch feststehenden Willen des Gesetzgebers - nicht nur Personen mit einer halben und einer Viertelsrente von der Invalidenversicherung der zweiten Säule ausgeschlossen, sondern sogar Personen, die nur zu 20 Prozent arbeitsunfähig waren. Dies, nachdem solche Personen oft während Jahren oder Jahrzehnten ihre Beitragsleistungen erfüllt haben. Wenn der Invaliditätsfall eingetreten bzw. sich die Invalidität verschärft hat und sich die Frage der Invaliditätsleistungen auch nach beruflicher Vorsorge stellte, haben sie plötzlich festgestellt, dass sie Jahre oder Jahrzehnte lang Beiträge für Leistungen bezahlt haben, für die sie nach dieser Praxis effektiv gar nicht versichert waren.
Frau Heberlein, die eine anerkannte Pensionskassenexpertin und auch Mitglied der Subkommission BVG ist, hat den Ständerat noch rechtzeitig - wenn auch spät, würde ich sagen - darauf aufmerksam gemacht, dass durch die nationalrätlichen Beschlüsse bei Artikel 23 Absätze 2 und 3 eben nur Geburtsgebrechen und Frühinvalidität mit einem Invaliditätsgrad von 20 bis 40 Prozent einbezogen sind und dass damit alle Aggravationsfälle fortschreitender Invalidität bei einem oder mehreren Stellenwechseln ausgeschlossen sind.
Der Ständerat dagegen schliesst diese Personen mit seiner Fassung von Absatz 1 mit ein; obwohl er die Geburtsgebrechen nicht ausdrücklich erwähnt, sind sie in Absatz 1 natürlich mit enthalten. Das erlaubt mir, nachdem ich mich diesbezüglich noch einmal vergewissert habe, auch den Minderheitsantrag zu Absätze 2 und 3 zurückzuziehen. Ich halte hier also nicht fest. In der ständerätlichen Fassung von Absatz 1 ist alles eingeschlossen, was nötig ist, damit diese ungerechte Praxis endlich abgestellt wird. Es geht hier nicht um einen Ausbau, sondern es geht hier darum, den historischen Willen des Gesetzgebers im Bereich der Invaliditätsleistungen zu beachten.
Ich nehme dann aber den ursprünglichen Absatz 2 des Nationalrates wieder auf. Das ist eine rein verfahrensrechtliche Regelung, mit der wir für die betroffenen Menschen das Verfahren so erleichtern wollen, dass wir sagen: Die letzte Vorsorgeeinrichtung ist materiell vorleistungspflichtig, und wenn es zu einem Stellenwechsel gekommen ist, dann muss eben die letzte Vorsorgeeinrichtung, die ins Recht gefasst wurde, den Regress auf frühere Vorsorgeträger in Anspruch nehmen.
Wir haben im Bereich der Invaliditätsleistung in der beruflichen Vorsorge wenig getan, obwohl wir wissen, dass die Probleme gross sind und dass hier die Beantwortung der Grundsatzfrage "Beitrags- oder Leistungsprimat" ansteht. Herr Bundespräsident Couchepin hat gesagt, dass dieser Bereich einer intensiven Vorprüfung unterzogen wird, und er hat ja auch angekündigt, dass entsprechende Vorschläge kommen. Aber es geht jetzt darum, in diesem Bereich der Teilarbeitsunfähigkeit, wo Menschen entgegen dem Willen des Gesetzgebers extrem betroffen sein können, ein kleines Zeichen im Sinne des Ständerates zu setzen und diese kleine verfahrensrechtliche Erleichterung - den letzten Vorsorgeträger ins Recht fassen zu können und nicht mehr mehrere Vorsorgeträger gleichzeitig prozessual belangen zu müssen - zu ermöglichen. Wir hoffen natürlich sehr, dass Sie, Herr Bundespräsident, dann wirklich mit dem Bundesrat die entsprechenden materiellen Vorschläge bringen und dass dieser Bereich nicht weiterhin brachliegt, was für die Betroffenen unbefriedigend wäre.
In diesem Sinne ziehe ich den Minderheitsantrag zu den Absätze 2 und 3 zurück, halte bei Absatz 1 an der ständerätlichen Fassung fest und möchte Sie bitten, Absatz 2 in der ursprünglichen Fassung des Nationalrates wieder aufzunehmen. Diese Fassung war im Nationalrat ja auch unbestritten.