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Michel Matthias · Ständerat · 2024-12-03

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-03

Wortprotokoll

Einleitend möchte ich zuhanden des Amtlichen Bulletins doch noch etwas zu Artikel 2 Absatz 1 konkretisieren. Wir liessen uns in der Kommission versichern, dass der Bundesrat mit dem Wording gemäss Gesetz - das heisst, dass er sich nach der EU-Verordnung richtet - den nötigen Handlungsspielraum hat. Er muss die Verordnung also nicht eins zu eins übernehmen, er kann sie teilweise übernehmen, er kann auch davon abweichen. Es ist keine verbindliche Übernahme von EU-Recht, sondern ein Orientierungsrahmen für den Bundesrat; ich sage das einfach, damit das klargestellt ist. [PAGE 1004]

Nun komme ich zur Frage, bei der wir in Artikel 2 eine Minderheit Sommaruga Carlo haben, sie betrifft dann auch die Artikel 6 und 9 des Foltergütergesetzes sowie Artikel 21 des Heilmittelgesetzes (HMG). Es ist ein Konzept, ich glaube, wir werden dann nur einmal abstimmen. Materiell haben wir eigentlich keine Differenz zum Bundesrat. Auch die Kommission ist der Ansicht, dass gewisse Medikamente - um die geht es jetzt - missbräuchlich zur Ausführung der Todesstrafe verwendet werden können. Die Frage ist nun nur, ob diese Arzneimittel neu im Foltergütergesetz geregelt werden müssen oder nicht. Die Kommissionsmehrheit erkennt hier keinen zusätzlichen Regelungsbedarf, weshalb sie das Foltergütergesetz nicht noch zusätzlich zur Anwendung bringen will, soweit das Heilmittelgesetz die Sache regelt. Um eine parallele Gesetzgebung zu vermeiden, ist in Artikel 2 Absatz 1 nun der Hinweis auf Anhang IV der EU-Verordnung zu streichen; dieser Anhang IV betrifft eben Medikamente. Es genügt also der Hinweis auf die Anhänge II und III. In Absatz 3 ist dann eben neben dem Kriegsmaterialgesetz auch das Heilmittelgesetz zu nennen, das primäre Geltung beansprucht. Das Foltergütergesetz wäre dann nur noch sekundär anwendbar. Entsprechend ist Artikel 6 zu streichen und bei Artikel 9 gibt es Anpassungen.

Nun komme ich zu unserer Überlegung: Ich habe schon erwähnt, dass die Empfehlung des Europarates im Bereich Heilmittel bereits umgesetzt ist, das hat auch der Bundesrat mehrfach erklärt. Es braucht keine Regelung im Bereich Heilmittel, denn das Heilmittelgesetz und die dort vorgesehenen Bewilligungsverfahren gelten ohnehin. Wir sollten eine doppelte Gesetzgebung - wenn es wirklich eine gibt, und das ist hier so - vermeiden. Es bestünde sonst die Gefahr von parallelen Zuständigkeiten oder Bewilligungsverfahren. Die Verwaltung hat uns in der Kommission zwar erklärt, dass das nicht vorgesehen sei. Trotz der Geltung von zwei parallelen Gesetzen würde die operative Abwicklung, die Koordination über eine Bewilligungsinstanz, auf Verordnungsstufe geregelt. Wenn dem so ist, brauchen wir im[NB]Heilmittelbereich[NB]keine[NB]zusätzliche Regelung. In diesem Punkt, aber nur in diesem Punkt, gebe ich Kollege Schwander recht.

Die Verwaltung hat vorgebracht, neu seien auch die Vermittlungstätigkeit und die technische Hilfe im Arzneimittelbereich zu regeln. Hier hätten wir also noch etwas zu regeln. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit bestehen aber auch hier schon ausreichende Regelungsgrundlagen, was ich zuhanden der Materialien kurz erkläre:

Das Vertreiben, einschliesslich der Tätigkeit der Mäklerinnen und Mäkler, ist in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e HMG enthalten. In Artikel 11 Absatz 1 der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) ist geregelt, dass auch eine Vermittlung - hier geht es um die Vermittlung von in der BetmKV geregelten Betäubungsmitteln - einer Betriebsbewilligung bedarf. Die technische Hilfe ist schliesslich in Artikel 21 Absatz 1bis HMG erfasst. Dort wird als Orientierungshilfe auf die Bestimmungen der EU verwiesen. Der Bundesrat kann sich daran orientieren. Die entsprechende EU-Verordnung umfasst neben der Vermittlungstätigkeit auch die technische Hilfe. Wir haben es genau analysiert und analysieren lassen. In diesem Bereich gibt es keine Lücken.

Fazit: In diesem Bereich müssen weder Heilmittel noch Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe neu im Foltergütergesetz geregelt werden. Es bestehen ausreichende Rechtsgrundlagen.

Noch ein Wort zum Argument, das dann vermutlich von der Minderheit, die den Bundesrat hier unterstützt, vorgebracht wird: Es heisst dann, es sei unschön, bereits zu Beginn des Gesetzes in Artikel 2 neben dem Kriegsmaterialgesetz auch noch das Heilmittelgesetz zu erwähnen; im einen Fall gehe es um Kriege, im anderen um Heilmittel. Das sei unschön. Aber die Mehrheit meint, dass ein Gesetz keine Schönheitskonkurrenz, kein Marketinginstrument ist. Es geht schlicht um logische, gute Gesetzgebungsarbeit, und man verweist auf bestehende Gesetze, wenn dadurch Regelungslücken vermieden werden.

Ich danke Ihnen, wenn Sie der klaren Mehrheit folgen.