Lexipedia

Rösti Albert · Bundesrat · 2024-12-03

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-12-03

Wortprotokoll

Ich nehme gerne zu dieser Motion Stellung. Es geht ja vor allem darum, dass wir das Verursacherprinzip mit der Nagra, deren Genossenschafter die Betreiber der Kernkraftwerke sind, sicherstellen. Dieser Grundsatz ist im Kernenergiegesetz verankert. Die Erzeuger von radioaktiven Abfällen müssen diese auf eigene Kosten sicher entsorgen. Es ist also ihre Organisation, die das sicherstellen muss, die diesen Auftrag hat. Als Bundesrat erachten wir den Ansatz nach wie vor als richtig, dass diejenigen, die die Abfälle verursachen, diese dann auch entsorgen.

Die Motionärin, Frau Ständerätin Graf, befürchtet, dass die aktuelle Organisation zu Interessenkonflikten führt. Die Entsorgung der radioaktiven Abfälle ist aber klar geregelt. Die Verfahren zum Tiefenlager werden ja vom Bund, vom Bundesamt für Energie, geleitet. Damit die Nagra ein Tiefenlager realisieren kann, muss sie stets nachweisen können, dass sie alle nötigen Anforderungen erfüllt. Auch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) überprüft das. Sollte die Nagra von sachfremden Interessen geleitet werden, so stellen die Verfahren sicher, dass diese sofort erkannt und korrigiert werden. Es gibt entsprechende Kontrollen.

Zur Frage der Rückholbarkeit: Das Schweizer Konzept der geologischen Tiefenlager sieht vor, dass radioaktive Abfälle erst eingelagert werden können, wenn der Nachweis der Sicherheit erbracht ist und während der gesamten Betriebsdauer regelmässig aktualisiert wird. Kann der Nachweis der Sicherheit nicht mehr erbracht werden, so ist eine Rückholung der radioaktiven Abfälle vorzunehmen. Das Kernenergiegesetz verlangt in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b, dass eine Rückholung der radioaktiven Abfälle bis zu einem allfälligen Verschluss ohne grossen Aufwand möglich sein muss.

Die Betriebsdauer umfasst den gesamten Zeitraum der Einlagerung unter einer nachfolgenden Beobachtungsphase. Diese Dauer ist noch zu bestimmen, wir gehen heute von etwa fünfzig Jahren aus. Das Schweizer Konzept hat nach Ablauf der Beobachtungsphase den Verschluss des geologischen Tiefenlagers zum Ziel. Danach muss das Lager sozusagen passiv, ohne menschliches Zutun, sicher sein. Die Nagra muss mit dem Rahmenbewilligungsgesuch trotzdem ein Konzept zur allfälligen Rückholung der radioaktiven Abfälle einreichen. Mit dem Baugesuch ist das Konzept zu konkretisieren und mit dem Betriebsbewilligungsgesuch aufgrund der Resultate in den Testbereichen zu aktualisieren. Es kann also keine Rede davon sein, dass sich die Nagra um die Frage der Rückholung foutieren kann. Das gehört zum Gesuch und wird auch entsprechend geprüft.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, die Motion abzulehnen. Ich glaube, die Richtwerte gelten letztlich auch für die Nagra. Aber es ist letztlich auch eine Frage des fachlichen Hintergrunds. Ich bin mir bewusst, dass hier die Diversität nicht vollumfänglich erfüllt ist, man kann auch "nicht erfüllt" sagen und so stehenlassen. Aber letztlich ist es halt so, dass in diesen Fachbereichen die Auswahl beschränkt ist.