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Stark Jakob · Ständerat · 2024-12-04

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-04

Wortprotokoll

In einem Punkt stimme ich dem Anliegen der parlamentarischen Initiative vollumfänglich zu: Nach 22 Jahren Anstossfinanzierung ist es Zeit, diese zu beenden. 22 Jahre lang anzustossen, das ermüdet. Man kann wirklich Anstoss daran nehmen, dass das auf acht Jahre befristete Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung schon fünfmal verlängert worden ist, zuletzt im Juni dieses Jahres, nämlich bis 2026.

Die Minderheit empfiehlt Ihnen aber, nicht auf diese Vorlage einzutreten, obwohl sie, das möchte ich betonen, doch erheblich besser ist als die nationalrätliche Fassung; der Kommissionssprecher hat es eindrücklich ausgeführt. Es braucht keine Dauermitfinanzierung auf bundesgesetzlicher Grundlage. Die Anstossfinanzierung ist deshalb Ende 2026 ersatzlos zu beenden. Denn sie war, und das muss man auch einmal anerkennen, durchaus erfolgreich und hat in allen Kantonen und in der grossen Mehrheit der Städte und Gemeinden zu einer Vielfalt von Kinderkrippen, Kindertagesstätten usw. geführt. Im Jahre 2021 haben 38,2 Prozent aller Kinder zwischen null und zwölf Jahren eine institutionelle familienergänzende Betreuung in Anspruch genommen. Dieser Anteil dürfte heute 40 Prozent betragen. Es sind fast zwei Drittel aller Kinder, die familienergänzend betreut werden: Der Anteil der Grosseltern bzw. von anderen Verwandten, die regelmässig Kinder betreuen, beträgt 27,7 Prozent. Es ist ein erfreulicher Anteil, der nicht durch einen Ausbau der staatlichen Förderung von Kindertagesstätten reduziert werden sollte.

Ich fasse zusammen: Man kann heute sagen, dass zwei Drittel aller Kinder familienergänzend betreut werden. Wir brauchen deshalb keine Giesskannenlösung; diese ist nicht nötig. Wir brauchen keine Lösung, die unabhängig vom Einkommen Geld verteilt, keine Lösung, die gewachsene kantonale Lösungen torpediert - beachten Sie den Brief aus dem Kanton Waadt vom 2.[NB]Dezember. Sie schaffen hiermit eine unverhältnismässige finanzielle Belastung, bei der nationalrätlichen Lösung für den Bund, bei der ständerätlichen Lösung für die Wirtschaft. Es ist eine unverhältnismässige Belastung, wenn Sie das im Verhältnis zum Ertrag sehen. Sie haben enorme Mitnahmeeffekte.

Nichteintreten beantragen wir aber vor allem auch aus rechtlichen Gründen. Das möchte ich noch etwas ausführen: Bezüglich Verfassungsmässigkeit ändert sich nämlich mit dem Antrag der WBK-S gegenüber dem Nationalrat nichts. Als Rechtsgrundlage für eine dauernde Unterstützung der familienergänzenden Betreuung durch den Bund werden vor allem Artikel 116 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung zum Familienschutz und zu den Familienzulagen betrachtet, aber auch Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a zum Schutz der Arbeitnehmenden sowie Artikel 8 Absatz 3 zur Gleichstellung von Frau und Mann.

Die ältere Auffassung, dass diese Verfassungsgrundlage höchstens für einmalige Beiträge im Sinne einer Anschubfinanzierung tauge, wurde durch das Gutachten von Pascal Mahon und Bathsheba Huruy, Rechtsgelehrte an der Universität Neuenburg, vom Januar 2021 widerlegt. Ich möchte dessen Professionalität nicht anzweifeln, aber es ist anzunehmen, dass der Inhalt des Rechtsgutachtens vom Auftraggeber, der Jacobs Foundation in Zürich, wohlwollend zur Kenntnis genommen wurde. Die Minderheit ist von dieser Anpassung der Rechtsauffassung im Verlauf der letzten Jahre nicht überzeugt. Nur weil der politische Druck grösser geworden ist, darf die Interpretation der Verfassung nicht geändert werden, vielmehr muss die Verfassung selbst geändert werden.

Solche Überlegungen machten sich Bundesrat und Parlament bereits im Jahre 2012, als sie den Bundesbeschluss [PAGE 1039] über die Familienpolitik verabschiedeten. In diesem Bundesbeschluss gab es einen neuen Verfassungsartikel 115a zur Familienpolitik, dessen Absatz 2 genau das beinhaltete, was mit der parlamentarischen Initiative nun beschlossen werden soll. Ich zitiere: "Bund und Kantone fördern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Die Kantone sorgen insbesondere für ein bedarfsgerechtes Angebot an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen." Im Abstimmungsbüchlein zur obligatorischen Volksabstimmung vom 3.[NB]März 2013 - es handelte sich ja um eine Verfassungsänderung - schrieb der Bundesrat: "Für die finanzielle Entlastung der Eltern wurde also bereits einiges getan. Darüber hinaus ist es nun nötig, dass die Familien berufliches Engagement und familiäre Pflichten besser vereinbaren können. Hier sollen sich Bund und Kantone stärker einsetzen." Und 2013, hören Sie zu, hat der Bundesrat an die Adresse des Schweizervolkes geschrieben: "Allerdings bietet die geltende Verfassung für ein solches Engagement keine genügende Grundlage. Parlament und Bundesrat wollen diese Lücke deshalb mit dem neuen Verfassungsartikel über die Familienpolitik schliessen."

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, soll das, was vor elf Jahren noch übereinstimmend als notwendig angesehen wurde, nämlich ein Familienartikel in der Bundesverfassung, heute plötzlich nicht mehr gelten, nur weil die eidgenössische Volksabstimmung vom 3.[NB]März 2013 negativ ausgegangen ist? Es resultierte zwar ein Volksmehr von 54,3 Prozent, aber das nötige Ständemehr wurde bei 10 Ja-Stimmen zu 13 Nein-Stimmen nicht erreicht. Ich meine, Recht ist Recht und bleibt Recht. Ein Ständemehr, so ärgerlich es für manche auch sein mag, darf nicht einfach mit neuen Rechtsgutachten übersteuert werden.

Aus all diesen Überlegungen, vor allem aber aufgrund dieser verfassungsmässigen Überlegungen, bitte ich Sie namens der Minderheit, nicht auf die Vorlage einzutreten.