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Ogi Adolf · Bundesrat · 1999-12-13

Ogi Adolf · Bundesrat · Bern · 1999-12-13

Wortprotokoll

Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von Herrn Divisionär Regli wurde geprüft. Dabei stand auch die Wiedereinsetzung in seine frühere Funktion zur Diskussion. Dies vor allem angesichts der Tatsache, dass Divisionär Regli weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich ein Vorwurf gemacht werden kann, er somit rechtlich vollständig rehabilitiert ist. In Würdigung der übrigen Berichte und der anderen Begleitumstände erschien eine Wiedereinsetzung als Unterstabschef der Untergruppe Nachrichtendienst jedoch nicht als opportun.

Daneben wurden auch andere Möglichkeiten geprüft. Ein äquivalenter, beide Seiten befriedigender Posten war aber nicht verfügbar. In solchen Fällen, Herr Berberat, sieht Artikel 4 Absatz 1 der Rechtsstellungsverordnung die Möglichkeit einer Frühpensionierung vor. Die der Rechtsstellungsverordnung unterstellten Personen geniessen keinen Kündigungsschutz und haben auch nicht die Garantie der Amtsdauer wie die übrigen Beamten. Das heisst, der Bundesrat kann diese Personen jederzeit aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechtsstellungsverordnung sieht in einem solchen Fall nur die Frühpensionierung vor. Eine Entlassung unter Ausrichtung einer Abgangsentschädigung, wie es in der Privatwirtschaft bei den Top-Positionen üblich ist, ist in der Rechtsstellungsverordnung nicht vorgesehen. Der Bundesrat wurde über die vorgesehene Lösung orientiert.