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Stark Jakob · Ständerat · 2024-12-05

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-05

Wortprotokoll

Bei Artikel 17 beantragt die Kommission, den ganzen Artikel gemäss dem Entwurf des Bundesrates zu beschliessen, aber mit der klaren Intention, dass die nationalrätliche Kommission das nochmals gut anschaut. Der Bundesrat hat sich dazu geäussert.

Ich möchte einige Ausführungen zu Absatz 1 machen. Der Nationalrat hat bei der Beschreibung des strafbaren Handelns von Personen bei Marktmanipulationen ergänzt, dass dieses vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen sein müsse. Zusammen mit der Formulierung in Buchstabe a, wonach diese Personen unzulässig handeln, wenn sie wissen oder wissen müssten, dass Informationen falsch oder irreführend sind, ergibt sich eine Verdoppelung. Diese hat in der Kommission Fragen aufgeworfen.

Intendiert, und das ist wichtig, hatte der Nationalrat mit der Änderung, dass einfache Irrtümer, also Flüchtigkeitsfehler, die sich in einem hektischen Umfeld im Tagesgeschäft ereignen können, neudeutsch sogenannte Fat-Finger-Fehler, also Tippfehler auf der Computertastatur, nicht als Marktmanipulation betrachtet und somit nicht unter Strafe gestellt werden. Das war auch in der UREK-S nicht umstritten. Die Frage ist, wie man das Phänomen dieser Fat-Finger Trades, das man vor allem aus der Finanzbranche kennt, regulieren soll. Deshalb stützt sich die bundesrätliche Fassung ja auch auf die Formulierung im Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Ob aber die Ergänzung des Nationalrates richtig ist, darin sind wir uns nicht ganz einig. Wichtig ist, dass diese Flüchtigkeitsfehler nicht unter Strafe gestellt werden. Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass hier an der Fassung des Bundesrates festgehalten, dies aber nochmals sauber geprüft werden soll.

Es ist auch so, dass die strafrechtliche Logik der Fassung des Nationalrates Fragen aufgeworfen hatte. Da zudem die Ergänzung in Buchstabe b mit dem Passus "andere Handlungen" Fragen aufgeworfen hatte, beschloss Ihre Kommission, integral an der Bundesratsfassung festzuhalten, um eine Differenz zu schaffen.

Dann noch zu Absatz 2: Der Nationalrat hat hier den Verweis auf die Berücksichtigung der Regelungen der EU gestrichen. Das hat er auch an vielen anderen Stellen gemacht, um gegenüber den EU-Regelungen einen gewissen Spielraum zu erhalten. Hier stellt sich die Frage, ob dieser Spielraum für einen negativen Swiss Finish, also mehr Regulierung, oder einen positiven Swiss Finish, also weniger Regulierung, genutzt wird. Dank der Differenz kann die UREK-N auch dieses Thema nochmals vertiefen und allenfalls dann festhalten; so viel zu Artikel 17.