de Courten Thomas · Nationalrat · 2024-12-09
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-09
Wortprotokoll
Ich deklariere bei diesem Geschäft zuerst meine Interessenbindung: Ich bin Präsident von Intergenerika, dem Verband der Generika- und Biosimilar-Hersteller der Schweiz. Dank Generika werden im Schweizer Gesundheitswesen jährlich wiederkehrend 600 Millionen Franken eingespart.
Ich komme zu Artikel 29 Absatz 3, wo es um die Leistungen der Hebammen geht. Inhaltlich sind sich die beiden Räte einig, die Hebammen sollen künftig mehr Kompetenzen erhalten. Das gilt erstens für die Abgabe gewisser Arzneimittel und Mittel und Gegenstände sowie die Durchführung von Analysen bei der Mutter. Die Hebammen sollen Medikamente zur Blutstillung, Schmerzmittel usw. verabreichen können. Zweitens sollen sie Kompetenzen für die Erbringung gewisser Leistungen beim Kind erhalten, insbesondere für die Durchführung des bekannten Bilirubin-Tests.
Das führte zum vom Nationalrat eingebrachten und vom Ständerat angenommenen Artikel 29 KVG. In Absatz 2 sind alle Mutterschaftsleistungen aufgeführt, die bei der normalen Schwangerschaft von sämtlichen Leistungserbringern erbracht werden können. Diesen Absatz haben wir genau analysiert, kleine Änderungen eingefügt und diese mit dem Bundesamt für Justiz und dem Schweizerischen Hebammenverband abgeglichen. Es gibt keine Differenzen mehr.
Der vom Ständerat beschlossene Absatz 3 beinhaltet nicht mehr die Mutterschaftsleistungen, sondern die konkreten Leistungen der Hebammen, die bei Krankheitszuständen von Müttern oder Kindern erbracht werden können. Die Mehrheit Ihrer Kommission will dort weiter gehen als der Ständerat, indem explizit auch Leistungen von Hebammen abrechenbar werden sollen, die ohne ärztliche Anordnung erbracht werden. Es gibt dazu auch kritische Stimmen von Kinderärzten, die Sorge über diesen Wechsel ausdrücken. Es darf unserer Meinung nach nicht zu einer weiteren Ausweitung des Katalogs der ohne ärztliche Anordnung erbrachten Leistungen kommen. Auch darf es nicht um das grundsätzliche Erkennen und Behandeln von Krankheiten bei Kindern zwischen zwei und zwölf Monaten gehen. Es muss sichergestellt sein, dass [PAGE 2224] mit den zusätzlichen Gesetzeskompetenzen kein Automatismus verbunden ist. Jede Behandlung, die Hebammen in Zukunft vornehmen, muss einzeln in den Leistungskatalog aufgenommen werden. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass es zu einer automatischen Ausweitung des Leistungskatalogs kommt.
Ich bitte Sie deshalb, sich in dieser Frage dem Ständerat anzuschliessen.