Michel Matthias · Ständerat · 2024-12-10
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-10
Wortprotokoll
Bevor ich zu diesem Punkt komme, erwähne ich vielleicht gleich noch etwas zuhanden des Amtlichen Bulletins betreffend die Bedenken von Kollege Wicki: Den Passus der Schadensminderungspflicht haben wir lange diskutiert, er kommt ja an drei Stellen vor. Ich kann Ihnen bestätigen: Wenn wir[NB]ihn[NB]nicht[NB]aufnehmen,[NB]heisst das nicht, dass er nicht ohnehin gilt.
Ich glaube, der Nationalrat hat diesen Satz deshalb eingefügt, weil in der nationalrätlichen Fassung ursprünglich eine sehr lange, nämlich eine zehnjährige Rügefrist galt. Dem Nationalrat wurde es dabei unwohl, und er dachte, dass man als Käufer oder Besteller nicht einfach zehn Jahre lang nichts tun könne und dass in dieser Zeit eine Schadensminderungspflicht bestehen sollte. Das gilt aber natürlich sowieso. Die Schadensminderungspflicht, die hier kodifiziert worden wäre, gilt also. Deshalb haben wir sie auch rausgestrichen. Sie gilt generell im Schadenersatzrecht im OR.[NB]Hätten[NB]wir[NB]sie[NB]hier[NB]beim[NB]Grundstückkauf, bei der Grundstückerstellung kodifiziert, hätte sich die Frage gestellt, in welchen Bereichen des Schadenersatzrechtes sie nicht gelten würde.
Es handelt sich um einen schadenersatzrechtlichen Grundsatz, das kann ich Kollege Wicki natürlich bestätigen. Wir hätten das sonst vielleicht an drei anderen Stellen im OR auch[NB]noch[NB]aufnehmen müssen, das wollten wir nicht. Der Grundsatz gilt aber - einfach damit kein Missverständnis aufkommt.
Jetzt zu Artikel 219a Absatz 2, bei dem wir eine Differenz haben: Die Kommission beantragt Ihnen Festhalten. Wir haben hier, genau genommen, zwei Differenzen zum Nationalrat. Die Mehrheit der Kommission will festhalten, dies wird aber durch die Minderheit bestritten.
Es geht hier um die Frage, ob beim Grundstückkauf analog zum Werkvertrag zwingend ein unentgeltliches Nachbesserungsrecht bestehen soll. Grundsätzlich sind wir uns einig, dass ein unentgeltliches Nachbesserungsrecht des Käufers, des Bestellers, gelten soll. Nun will der Nationalrat den sachlichen Anwendungsbereich des zwingenden Nachbesserungsrechts auf Bauten ausdehnen, an denen umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden. Das Recht gälte also nicht nur für Neubauten, sondern auch für Altbauten mit Renovierungsarbeiten. Hier ist sich die Kommission einig, dass eine solche Ausweitung schwierig ist. Ich möchte das einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins und zuhanden unseres Schwesterrates deponieren.
Erstens würde damit der neue, dem Zivilrecht bisher unbekannte Begriff der umfangreichen Renovierungsarbeiten eingeführt, und zweitens wäre dieses Recht auch auf Altbauten anwendbar. Bei Altbauten wird jedoch in der Regel das Nachbesserungsrecht ausgeschlossen. Häufig werden Altbauten auch durch Privatpersonen verkauft, also nicht durch professionelle Verkäufer, und damit würde privaten Verkäufern ein Nachbesserungsrecht aufgezwungen. Das wollte die Kommission nicht. Dann stellt sich noch die Frage, worauf sich das Nachbesserungsrecht bezieht, wenn ein Gebäude nur teilweise renoviert wird, also in gewissen Teilen, in anderen hingegen nicht. Man hätte hier in der Praxis also enorme Schwierigkeiten. Das wollen wir verhindern. Hier besteht keine Minderheit. Wir wollen hier festhalten.
Jetzt aber zur zweiten Frage: Hier geht es darum, welche neuen oder relativ neuen Bauten durch dieses Nachbesserungsrecht umfasst sind. Unbestritten ist, dass ganz neue, eben erstellte und noch zu erstellende Bauten davon umfasst sind. Wie lange gilt eine solche Baute aber als neu? Der Bundesrat schlug den Einbezug von Bauten vor, die ein Jahr alt sind und jünger, und der Ständerat schloss sich dem bisher an. Der Nationalrat will diese Zeitspanne auf zwei Jahre vor dem Verkauf ausdehnen und ins zwingende Nachbesserungsrecht einbeziehen. Das wird von der Minderheit[NB]Crevoisier[NB]Crelier, die sich noch melden wird, unterstützt. Mit Stichentscheid des Präsidenten beantragt Ihnen die Kommission aber, an Ihrer bisherigen Fassung, die ein Jahr vorsieht, festzuhalten. Die Frage wurde, ich habe noch nachgeschaut, in der Vernehmlassung kaum thematisiert und in der Kommission auch nicht vertieft beraten. Wie erwähnt, bei der ersten Beschlussfassung, in der ersten Runde, hatten[NB]wir[NB]uns[NB]mit[NB]33[NB]zu[NB]11[NB]Stimmen eigentlich dem Bundesrat angeschlossen und die Zeitspanne damit auf ein Jahr beschränkt.
Es ist eher eine Frage der Grundhaltung. Die Kommissionsmehrheit findet: Wenn wir schon eine zwingende Bestimmung einführen, von der man nicht abweichen kann - jeder Verkäufer wird zwingend ein unentgeltliches Nachbesserungsrecht anzubieten haben -, sollten wir das zwingende Nachbesserungsrecht nicht zu weit ausdehnen. Ein Jahr scheint uns für diese zwingende Bestimmung genügend. Die meisten Bauten, die meisten Verkäufe sollten darunterfallen. Damit ist der Handlungsbedarf eigentlich abgedeckt, aber wie gesagt: Es ist keine staatsgefährdende Frage. Das zwingende Nachbesserungsrecht soll jedoch auf Bauten beschränkt sein, die nicht älter als ein Jahr sind.
Somit bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und an unserem bisherigen Beschluss festzuhalten.