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Beerli Christine · Ständerat · 2000-03-15

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-15

Wortprotokoll

Zwei Problemkreise haben den Bundesrat dazu veranlasst, dem Parlament am 28. April 1999 eine Botschaft zur Revision der freiwilligen AHV vorzulegen: Erstens leidet die freiwillige AHV seit ihrer Erschaffung im Jahr 1948 unter chronischen Defiziten, und zweitens erweist sich die Revision der freiwilligen Versicherung im Hinblick auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den freien Personenverkehr als zwingend. Erlauben Sie mir einige Ausführungen zu den beiden Revisionsgründen und den entsprechenden Regelungsvorschlägen:

1. Bei der freiwilligen AHV machen die vereinnahmten Beiträge nur drei Achtel der zur Finanzierung der Leistungen erforderlichen Beiträge, ohne Anteile der öffentlichen Hand, aus. Die fehlenden fünf Achtel werden von der Gesamtheit der Beitragszahlenden in der obligatorischen Versicherung getragen. Dieses strukturelle Ungleichgewicht erklärt sich im Wesentlichen mit dem freiwilligen Charakter der Versicherung und mit der Art ihrer Finanzierung, die derjenigen der obligatorischen Versicherung nachgebildet ist.

Da der Beitritt freiwillig ist, versichern sich im Wesentlichen nur diejenigen Personen, die eine Leistung erwarten können, die höher ist als die zu bezahlenden Beiträge. Zudem müssen sich die diplomatischen und konsularischen Vertretungen mangels Kontrollmöglichkeiten bezüglich Einkommen, auf denen die Beiträge berechnet werden, auf die Angaben der Versicherten verlassen. So werden die Beiträge aufgrund von Einkommensgrundlagen festgesetzt, die tiefer sein können, als sie es in Wirklichkeit sind.

Der Mangel an interner Solidarität, verbunden mit den mangelnden Kontrollmöglichkeiten, bewirkt direkt das finanzielle Ungleichgewicht der freiwilligen AHV. Es ist in diesem Zusammenhang aufschlussreich, dass fünfzig Prozent der freiwillig versicherten Personen den Mindestbeitrag bezahlen, während es in der obligatorischen Versicherung nur gerade sieben Prozent sind.

Ausserdem verliert die freiwillige Versicherung zunehmend an Bedeutung. Nur gerade 16 Prozent der im Ausland immatrikulierten Schweizerinnen und Schweizer treten ihr bei. Angesichts der Entwicklung der ausländischen Systeme der sozialen Sicherheit und der inzwischen abgeschlossenen Abkommen über die soziale Sicherheit bietet die freiwillige Versicherung nicht mehr - wie dies noch nach dem Zweiten Weltkrieg der Fall war - die einzige Möglichkeit für einen Auslandschweizer, sich gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität zu versichern.

Der Bundesrat hat aus diesem Grunde bereits im Jahre 1993 die Aufhebung der freiwilligen Versicherung vorgeschlagen. Das Parlament sprach sich damals jedoch für eine Sanierung der freiwilligen Versicherung aus und wies das Geschäft an den Bundesrat zurück mit der Auflage, er solle einen ausgewogeneren Entwurf ausarbeiten; dieser müsse der Situation desjenigen Viertels der Auslandschweizer besser Rechnung tragen, welcher in einem Nichtvertragsstaat wohne.

Die heute vorgeschlagene Lösung trägt diesem Auftrag Rechnung. Es werden folgende Massnahmen vorgeschlagen:

Einführung einer territorialen Begrenzung - nur Personen, die im Gebiet eines Staates ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz wohnen, können beitreten -; Voraussetzung einer vorbestandenen Versicherungszeit von fünf aufeinander folgenden Jahren; die freiwillige Versicherung soll künftig nur noch Personen offen stehen, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden; Erhöhung des Beitragssatzes von 9,2 auf 9,8 Prozent und Aufhebung der sinkenden Beitragsskala.

Die vorgeschlagenen Massnahmen schränken den Kreis der Versicherten beträchtlich ein. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich Personen, die in einem Vertragsstaat wohnen und erwerbstätig sind, zunehmend in den Sozialversicherungssystemen ihres Wohnsitzlandes absichern können.

Dagegen können sich junge Leute in Ausbildung und nicht erwerbstätige Ehegatten nicht immer absichern, da einige ausländische Systeme der sozialen Sicherheit nur die erwerbstätige Bevölkerung erfassen. Um diese Kategorien nicht zu benachteiligen, falls sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sieht die neue Vorlage vor, nicht erwerbstätigen Studenten unter 30 Jahren sowie nicht erwerbstätigen Ehegatten, die ihren obligatorisch versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, den Beitritt zur obligatorischen Versicherung nach wie vor zu ermöglichen.

In der Invalidenversicherung verlieren Personen, die bei Eintritt der Invalidität nicht versichert sind, nach geltendem Recht jeden Anspruch auf Leistungen. Das bedeutet, dass Personen, die der freiwilligen Versicherung nicht beitreten können, den Schutz der Invalidenversicherung verlieren. Um [PAGE 96] dies zu vermeiden, ist in der zur Beratung stehenden Vorlage die Aufhebung der so genannten IV-Versicherungsklausel vorgesehen. Jede Person, die mindestens ein Jahr Beiträge an die obligatorische Versicherung bezahlt hat, hat nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, auch wenn sie im Zeitpunkt des Eintretens des Versicherungsfalles nicht versichert war. Die Berechnung der Leistung hängt aber in jedem Fall von den effektiven Beitragsjahren ab.

2. Bis anhin war die freiwillige Versicherung schweizerischen Staatsangehörigen vorbehalten. Die Schweiz hat jedoch den Internationalen Pakt der Uno über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte razifiziert. Dieser Pakt untersagt die Ungleichbehandlung von In- und Ausländern ohne angemessene Rechtfertigung. Die freiwillige Versicherung ist nach geltendem Recht insofern diskriminierend, als ausländische Staatsangehörige, die ins Ausland ziehen, nachdem sie AHV-Beiträge entrichtet haben, anders als Schweizer Staatsangehörige der freiwilligen Versicherung nicht beitreten können. Es ist zweifelhaft, ob diese Regelung mit dem Internationalen Pakt der Uno vereinbar ist.

Der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission ziehen aus diesem Grunde eine Öffnung der freiwilligen Versicherung für Ausländer vor, welche die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllen.

Die Revision der freiwilligen Versicherung erweist sich im Übrigen auch im Hinblick auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den freien Personenverkehr als zwingend. Der von der Schweiz ausgehandelte Vorbehalt gilt nur, wenn die freiwillige Versicherung auf Nichtvertragsstaaten beschränkt wird. Ohne Einschränkung des territorialen Anwendungsbereiches könnten sich alle Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Union freiwillig der schweizerischen AHV anschliessen. Dies würde Mehrkosten in ungeahntem Ausmass mit sich bringen - man spricht von 6 Milliarden Franken, wenn 1 Prozent der EU-Bürger, die in der EU leben, beitreten würde.

Es versteht sich von selbst, dass sich mit der vorgeschlagenen Revision keine raschen Einsparungen realisieren lassen. Vielmehr werden sich die Beiträge der Versicherten innerhalb von rund 15 Jahren von heute 50 auf rund 12 Millionen reduzieren. Die Gesamtsumme für die Auszahlung der Renten wird sich jedoch erst langfristig verringern. So vermindern sich die Ausgaben noch 20 Jahren um einen Viertel, nach 30 Jahren um die Hälfte und erst nach 40 Jahren um drei Viertel. Demgegenüber wird mit der Revision klar dem Risiko begegnet, dass sich eine Vielzahl von EU-Bürgerinnen und -Bürgern oder - in Anwendung des Uno-Paktes - allenfalls auch andere Staatsangehörige der freiwilligen AHV anschliessen können.

Ihre Kommisison beantragt mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen Eintreten auf die Vorlage.