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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-12-16

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-12-16

Wortprotokoll

Die neuen Regeln zur Grundversorgung treten am 1.[NB]Januar 2025 in Kraft. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen, sodass die neuen Vorgaben erstmals für das Tarifjahr 2026 gelten.

Die meisten Verteilnetzbetreiber haben zwar einen Anteil der benötigten Mengen für das Tarifjahr 2026 bereits beschafft. Es ist jedoch verbreitete Praxis, die verbleibenden Mengen, typischerweise rund einen Viertel des Absatzes, auch erst im Vorjahr zu beschaffen. Damit ist davon auszugehen, dass die allermeisten Verteilnetzbetreiber über einen hinreichenden Spielraum in ihrer Beschaffungsstrategie verfügen, um die geforderten 20 Prozent der Absatzmenge durch Bezugsverträge über inländische erneuerbare Energien per 2026 abdecken zu können; dies, ohne dass sie gezwungen wären, in grösserem Stil bereits beschaffte Mengen am Markt wieder zu verkaufen.

Weiter ist anzumerken, dass Verteilnetzbetreiber ihre erweiterte Eigenproduktion sowie Abnahmemengen aufgrund der Abnahme- und Vergütungspflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes an die 20 Prozent anrechnen können, was die zu beschaffende Menge reduziert. Wir gehen hier von einer Reduktion von sogar etwa der Hälfte aus.

Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keine Entlastungsmassnahmen für die Elektrizitätswerke vor, ausser dass die Vorgaben eben erst ab 1.[NB]Januar 2026 wirken.