Fässler Daniel · Ständerat · 2024-12-16
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-16
Wortprotokoll
Ich ersuche Sie, alle Minderheiten zu unterstützen.
Vorweg: Auch Sie alle werden in den letzten Tagen und Wochen unzählige Zuschriften erhalten und gesehen haben, welche Hoffnungen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in uns setzen. Das lässt einen nicht ganz unberührt, und ich glaube, das dürfen wir, wenn es einen Rahmen dazu gibt, auch in unsere Überlegungen einbeziehen. Ich habe auch Verständnis für das grosse Engagement, das die Standesvertreter der betroffenen Kantone bei diesem Geschäft zeigen. Vielleicht würde ich auch ähnlich argumentieren, wenn es um ein Unternehmen im Kanton Appenzell Innerrhoden ginge. Ich muss Ihnen aber sagen, ich war elf Jahre lang Volkswirtschaftsdirektor meines Kantons und es hat mich immer getroffen, wenn ich miterleben musste, dass Unternehmen, die für unseren Kanton gross und wichtig waren - bezüglich der Anzahl Arbeitnehmenden von Stahl Gerlafingen im Verhältnis zum Kanton Solothurn sogar noch grösser -, ganz oder teilweise schliessen mussten. Das hat einen nicht unberührt gelassen.
Nun komme ich aber zu dem, was ich Ihnen sagen möchte, nämlich, weshalb wir auf diese Vorlage nicht eintreten dürfen. Ich werde vor allem das Thema der Verfassungsgrundlage und der Verfassungsmässigkeit ansprechen. Ich habe schon gestaunt, als ich die Protokolle der UREK-N und auch das Amtliche Bulletin zur Debatte im Nationalrat gelesen habe. Ich habe gestaunt, mit welcher Nonchalance die Mehrheit des Nationalrates und der UREK-N über die mit aller Deutlichkeit vorgetragenen Bedenken der Verwaltung bezüglich Verfassungsgrundlage und Verfassungsmässigkeit hinweggegangen ist.
Jene unter Ihnen, die bereits in der letzten Legislatur in diesem Saal politisierten, erinnern sich wahrscheinlich alle sehr wohl an zwei gleichlautende Motionen unserer Kollegen Engler und Zopfi zum Thema Verfassungsgerichtsbarkeit. Nach meiner Erinnerung war das eine der besten, engagiertesten und auch kontroversesten Diskussionen, die wir in diesem Saal geführt haben. Ich sage dies nicht, weil ich damals meine Minderheit hier im Saal zu einer Zwei-Drittel-Mehrheit machen konnte. Sondern wir haben damals klargestellt, dass es Sache des Parlamentes und insbesondere des Ständerates ist, bei einer Vorlage zu prüfen, ob für unser gesetzgeberisches Handeln eine Verfassungsgrundlage besteht und ob das, was wir beschliessen, auch vor den allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien standhält. Wir haben damals auch mehrfach festgehalten, dass wir dann, wenn wir Zweifel an der Verfassungsmässigkeit unserer Gesetzgebungsarbeit haben, im Sinne einer präventiven Rechtskontrolle das Bundesamt für Justiz beiziehen.
Nun, wir haben in der Kommissionsberatung letzten Donnerstag bereits sehr intensiv über die Frage der Verfassungsgrundlage und der Verfassungsmässigkeit diskutiert, und ich habe etwas gestaunt, dass eine Mehrheit dort der Meinung war, es brauche kein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, obwohl das Bundesamt für Justiz in der Kommission mit aller Deutlichkeit dargelegt hat, dass eine Verfassungsgrundlage fehlt und dass diese Vorlage gegen das Gleichbehandlungsgebot von Artikel 8 der Bundesverfassung verstösst.
Die Kommission hat zum Glück dann doch noch eine verfassungsrechtliche Notiz des Bundesamtes für Justiz bestellt. Diese Notiz wurde zu einem eigentlichen Gutachten. Es liegt als 13-seitiges Dokument vor. Ich bedauere es wirklich ausserordentlich, dass dieses Gutachten nicht allen Mitgliedern unseres Rates zur Verfügung steht, sondern nur uns Kommissionsmitgliedern zugestellt wurde.
Ich möchte es trotzdem nicht unterlassen, dem Bundesamt für Justiz meinen grossen Dank dafür auszusprechen, dass es über das Wochenende ein sehr präzises Gutachten verfasst hat, das uns als Grundlage dient, um heute diese Vorlage zu beurteilen. Es ist ein Gutachten, das notabene direkt vom Direktor des Bundesamtes für Justiz unterzeichnet wurde.
Das Bundesamt für Justiz kommt in seinem 13-seitigen Gutachten zu einem glasklaren Ergebnis. Wenn wir heute ein dringliches Bundesgesetz zu dieser Frage verabschieden wollen, dann müssen wir folgende Frage beantworten: Liegt dafür eine Verfassungsgrundlage vor, ja oder nein? Liegt eine Verfassungsgrundlage vor, dann ist das dringliche Gesetz dem fakultativen Referendum zu unterstellen. So schlägt es die Kommission vor. Liegt keine Verfassungsgrundlage vor, dann ist es gemäss Artikel 165 Absatz 3 der Bundesverfassung dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Das ist die erste Frage, die wir zu beantworten haben.
Das Bundesamt für Justiz kommt in seinem sehr ausführlichen Gutachten klar zur Auffassung, dass es für dieses dringliche Bundesgesetz keine Verfassungsgrundlage gibt. Daher gilt: Wenn Sie dieses dringliche Gesetz beschliessen wollen, dann müssen Sie es gemäss meinem Minderheitsantrag Volk und Ständen obligatorisch zur Abstimmung unterbreiten.
Weil Sie das Gutachten nicht haben, kann ich Ihnen noch aufzählen, was das Bundesamt für Justiz alles untersucht hat. Es hat festgestellt: Artikel 89 der Bundesverfassung, der sich mit der Energiepolitik befasst, bietet keine Grundlage für dieses Gesetz; Artikel 91 Absatz 1 der Bundesverfassung, der sich mit dem Transport von Energie befasst, bietet keine Grundlage für dieses Gesetz; Artikel 74 der Bundesverfassung, Bestimmung zum Umweltschutz, bietet keine Grundlage für dieses Gesetz; Artikel 103 der Bundesverfassung, "Strukturpolitik", bietet keine Grundlage für dieses Gesetz; Artikel 102 der Bundesverfassung, der sich mit der Landesversorgung befasst, bietet keine Grundlage für dieses Gesetz.
Wir müssen feststellen: Für dieses dringliche Gesetz gibt es keine Verfassungsgrundlage. Das Bundesamt für Justiz kommt aber zu einer weiteren, mindestens so wichtigen Feststellung. Es stellt fest, dass dieses dringliche Bundesgesetz auch gegen allgemeine Verfassungsbestimmungen verstösst. Das heisst: Auch wenn wir es als dringliches Gesetz verabschieden wollen und dem obligatorischen Referendum unterstellen würden, ist es verfassungswidrig, weil es gemäss Bundesamt für Justiz gegen Artikel 5 der Bundesverfassung, "Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns", und gegen Artikel 8 der Bundesverfassung, das Gebot der Rechtsgleichheit, verstösst.
In der Kommission haben wir zur Kenntnis genommen, dass das Bundesamt für Energie eine Liste mit 24 Unternehmen führt, die in der gleichen Situation sind, was den Anteil der Stromkosten im Verhältnis zu den Produktionskosten betrifft. Und das ist das Problem dieses Gesetzes: Es gilt nur für einzelne Unternehmen und nicht für alle energieintensiven Unternehmen. Hier muss ich auch gegenüber dem Kommissionsberichterstatter etwas richtigstellen. Als wir bei früherer Gelegenheit beim Netznutzungsentgelt eine teilweise Entlastung für stromintensive Unternehmen beschlossen haben, beachteten wir den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das machen wir hier aber nicht. Daher stösst das betreffende Argument der Kommissionsmehrheit ins Leere. [PAGE 1253]
Nun möchte ich noch etwas zum Kurzgutachten von Professor Uhlmann sagen, von dem ebenfalls die Rede war. Das ist ein Parteigutachten, bestellt von Stahl Gerlafingen. Der Kommissionsberichterstatter hat es bereits gesagt, das Kurzgutachten von Professor Uhlmann befasst sich mit keinem Wort mit der Frage der Verfassungsgrundlage und der Einhaltung der allgemeinen Verfassungsprinzipien. Es thematisiert nur die Frage, ob das Netznutzungsentgelt eine Gebühr oder eine Steuer ist, und das ist für die heutige Beurteilung nicht die relevante Frage. Es ist auch kein Gegengutachten im Sinne einer Zweitmeinung. Sie dürfen und müssen heute entscheiden, ob Sie dem Bundesamt für Justiz oder der Darstellung der Kommissionsmehrheit glauben. Das ist Ihre Entscheidung.
Dann möchte ich noch drei andere Punkte kurz ansprechen. Wir beraten ein dringliches Bundesgesetz. Wenn Sie die Fahne anschauen, dann sehen Sie auf Seite 5 bei Artikel 14bis Absatz 6, dass die betroffenen Unternehmen bis am 31.[NB]Mai des nächsten Jahres Zeit haben, ein Gesuch einzureichen. Die Unternehmen haben an der Anhörung in der Kommission bestätigt, dass sie dafür nicht sehr viel Zeit benötigen, sondern dass dazu wahrscheinlich einige Wochen genügen werden. Das heisst, wir beraten ein Gesetz, das nicht dringlich ist und das wir ebenso gut auch im ordentlichen Verfahren und dann auch in der nötigen Tiefe und mit der nötigen Seriosität beraten könnten.
Ich komme zu einem weiteren Punkt. Wir reden von einer Entlastung bei den Stromkosten. Stahl Gerlafingen hat einen Strombedarf, der es dem Unternehmen ermöglicht, sich auf dem freien Markt mit Energie einzudecken. Stahl Gerlafingen hat davon Gebrauch gemacht. Damit hat sich das Unternehmen aber auch freiwillig und bewusst dem Risiko von Preisschwankungen ausgesetzt. Wenn wir jetzt hingehen und einem Unternehmen, das sich diesem Risiko korrekterweise ausgesetzt hat, helfen, um dieses Risiko wieder zu mindern oder zu beseitigen, dann greifen wir in ein System ein, was sehr, sehr viele Fragen aufwerfen und auch Ansprüche anderer Unternehmen auslösen wird.
Zu guter Letzt komme ich noch auf einen Punkt zu sprechen. Ist Standort- und Wirtschaftspolitik Sache des Bundes, oder ist das nicht Sache der Kantone? Als ehemaliger Volkswirtschaftsdirektor sage ich Ihnen: Das ist Sache der Kantone und nicht des Bundes.
Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und bitte Sie wirklich, hier die Themen Verfassungsgrundlage und Verfassungsmässigkeit ernst zu nehmen und nicht auf diese Vorlage einzutreten.