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Rieder Beat · Ständerat · 2024-12-16

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-16

Wortprotokoll

Ich nehme nur zwei, drei kleine Berichtigungen im ganzen Verlauf vor. Die wichtigste Berichtigung ist eigentlich formeller Natur. Die Kommission hat sich sehr genau mit der Verfassungsmässigkeit befasst. Der Kommissionspräsident hat eigenständig dafür gesorgt, dass an der Kommissionssitzung vom 12.[NB]Dezember das Bundesamt für Justiz vertreten war. Dass der Nationalrat dieses Thema nicht angeschaut hat, ist nicht unsere Sache. Wir haben auf jeden Fall die Bedenken des BJ bereits anlässlich der Sitzung gehört. Des Weiteren hat uns die Vertreterin des BJ gesagt, dass sie nicht in der Lage sei, bis zum heutigen Montag ein Gutachten anzufertigen. Auch das haben wir zur Kenntnis genommen. Wir haben dann verlangt, dass die Verwaltung uns das liefert, was sie kann.

Nun, was Sie bekommen haben, ist eine Einschätzung zur Verfassungsmässigkeit. Lesen Sie doch bitte die Papiere durch und auch die Titel. Es ist kein Gutachten, es ist eine vorläufige Einschätzung, die das BJ vorgenommen hat. Aufgrund des kurzen Zeitrahmens war dies nicht anders möglich; das ist verständlich und auch okay. Auf der Gegenseite haben wir ein Kurzgutachten eines Professors, das müssen Sie auch entsprechend zur Kenntnis nehmen.

Des Weiteren hat die Kommission dafür gesorgt, dass die Kommissionsmitglieder die Gutachten, wie üblich, nach Eintreffen erhalten haben - auf dem Kommissionsweg. Die übrigen Ständerätinnen und Ständeräte werden die Unterlagen, wie üblich, auf Parlnet erhalten; es ist also alles transparent. Sie können sich dort über die Verfassungsmässigkeit der Grundlage ausgiebig und ausführlich kundig machen.

Mir ist ein Punkt sehr wichtig, und den erläutere ich noch einmal. Wir befinden uns hier im Fiskalrecht, im Abgaberecht. Das ist keine übliche Beschäftigung für Verfassungsrechtler. Wir taxieren den Preis für die Netznutzungsentgelte neu. Die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Abgaberechtes sind das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip; diese Prinzipien sind von verfassungsrechtlichem Rang. Im Abgaberecht haben wir also eine ganz andere Situation. Nun, Sie müssen mir nicht glauben. Ich bin kein Fiskalrechtler; das muss ich ehrlich zugeben. Ich habe hier auch schon verfassungsrechtliche Diskussionen geführt, die weit eindeutiger waren und die ich trotzdem verloren habe. Sogar die damalige Präsidentin hat mich böse angeschaut, als ich über eine Stunde geredet habe.

Ich lese Ihnen jetzt, falls Sie nicht wahrhaben wollen, was ich Ihnen sage, Erwägung 3.4 des Bundesgerichtsentscheids 149 I 305 vor, immerhin ein ganz junger Bundesgerichtsentscheid: "Wie das Legalitätsprinzip ausserhalb des Abgaberechts" - wir sind hier im Abgaberecht - "oder den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bezeichnet das Bundesgericht auch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip in ständiger Praxis als verfassungsrechtliche Prinzipien bzw. Grundsätze. Während das Bundesgericht das Äquivalenzprinzip primär aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip und seltener zusätzlich aus dem Willkürverbot abgeleitet hat, ist die verfassungsrechtliche Grundlage des Kostendeckungsprinzips in der Rechtsprechung bislang unklar geblieben. Im Schrifttum werden als mögliche Grundlagen ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot, ferner die Gebote der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit genannt."

Falls eine Gebühr diese zwei Prinzipien einhält, ist sie verfassungskonform. Das ist die Grundlage im Fiskalrecht, und Herr Professor Uhlmann sagt uns in diesem Kurzgutachten, diese zwei Prinzipien seien eingehalten. Das ist Verfassungsnorm, das ist Verfassungsrang im Abgaberecht, und daher ist die Frage der Verfassungsmässigkeit meines Erachtens beantwortet.

Wirtschaftspolitisch gibt es hüben wie drüben sehr interessante Argumente. Ob sich die Arbeiter dieser Unternehmen von einem gewissen Verständnis hier im Rat etwas kaufen können, wage ich zu bezweifeln. Viel wichtiger ist mir, dass wir nicht in allen Bereichen vom Ausland abhängig sind. Und ja, Standhaftigkeit ist immer gefragt: Vor zwei Jahren hatten wir einen Rettungsschirm für Axpo, Alpiq, BKW usw. von 6 Milliarden Franken. Ich blieb standhaft und habe diesen abgelehnt, weil ich dachte, die werden zwei Jahre später Milliardengewinne schreiben. Die Mehrheit in diesem Saal war nicht standhaft und hat den Rettungsschirm gutgeheissen. Ich bitte Sie, die Standhaftigkeit nicht als Argument gegen diesen Erlass anzuwenden. Es trifft nicht zu.