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Jans Beat · Bundesrat · 2024-12-16

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-12-16

Wortprotokoll

Die Antwort auf die grenzüberschreitende Kriminalität sind die Polizeikooperation und der Informationsaustausch. Um diese effizienter zu gestalten, hat die Europäische Union eine entsprechende Richtlinie erlassen. Mit dieser Richtlinie werden für die Schengen-Mitgliedstaaten sowie die an Schengen assoziierten Staaten klare Spielregeln festgelegt, welche nun im Rahmen der Revision des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (SIaG) umgesetzt werden sollen. Diesbezüglich möchte ich nur drei Punkte hervorheben.

Erstens sieht die Richtlinie vor, dass jedes Land eine Anlaufstelle, einen Single Point of Contact, definiert, die bei Informationsersuchen kontaktiert wird. In der Schweiz ist diese Vorgabe bereits erfüllt. Die beim Fedpol angesiedelte Einsatz- und Alarmzentrale nimmt sämtliche an die Schweiz oder aus der Schweiz übermittelten Informationsersuchen entgegen. Entsprechend sollten keine neuen gesetzlichen Grundlagen auf kantonaler Ebene notwendig sein. Die Polizeihoheit der Kantonspolizeien wird mit der Umsetzung dieser Richtlinie bewahrt.

Als zweiten Punkt gibt die EU-Richtlinie verbindliche Antwortfristen für die Beantwortung von Ersuchen vor. Dringende Ersuchen müssen innert acht Stunden beantwortet werden, wenn die Informationen der Einsatz- und Alarmzentrale vorliegen. Wenn die Zentrale für die ersuchten Informationen an die Kantonspolizeien gelangen muss, so müssen dringende Ersuchen innert drei Tagen und alle nicht dringenden Ersuchen innert sieben Tagen beantwortet werden. Zu dringenden Anfragen gehören zum Beispiel Informationsersuchen zu Kindesentführungen sowie zu einer konkreten Terrorgefahr. Diese Unterscheidung zwischen dringenden und normalen Informationsersuchen berücksichtigt auch die föderalistische Sicherheitsarchitektur der Schweiz.

Als dritten Punkt definiert die EU-Richtlinie die einheitliche Vorgehensweise bei der Erfassung und Bearbeitung von Informationsersuchen. Um diese Vorgabe in der Schweiz umzusetzen, steht das Fedpol im Austausch mit den Kantonen. Das Fedpol ist daran, eine technische Lösung zu entwickeln, damit die Strafverfolgungsbehörden bei der Auswahl des Kommunikationskanals sowie bei der Informationserfassung angeleitet werden.

Das Anliegen der EU-Richtlinie wurde in der Vernehmlassung von den Kantonen und den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich begrüsst. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie gelten bei den Datenschutzvorgaben weiterhin die gleichen Zuständigkeiten: Werden Daten in kantonaler Zuständigkeit übermittelt, sind die Kantone massgebend; übermittelt das Fedpol Daten in Bundeskompetenz, ist das Bundesgesetz über den Datenschutz anwendbar. Entsprechend konkretisiert die Richtlinie Praktiken, die in der Schweiz seit Langem bestehen.

Heute gilt mehr denn je: Polizeiarbeit ist eine internationale und nationale Verbundaufgabe. Um die grenzüberschreitende Kriminalität im 21.[NB]Jahrhundert effektiv zu bekämpfen, muss die richtige Information zum richtigen Zeitpunkt für die richtige Person vorhanden sein. Dies schafft Sicherheit und ist im Interesse der Schweiz.