Engler Stefan · Ständerat · 2024-12-16
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-16
Wortprotokoll
Das Büro unterbreitet dem Rat eine Anpassung unseres Geschäftsreglementes, und das in zwei Punkten, die ausschliesslich interne Abläufe zum Gegenstand haben. Ich gestatte mir in der gebotenen Kürze, Ihnen die Gründe dafür vorzutragen und gleichzeitig auch die Bestimmung in Artikel 27 unseres Geschäftsreglementes zu erklären.
Der erste Revisionspunkt betrifft das Verfahren bei der Behandlung von Erklärungen. Eine solche kann gemäss Artikel 27 Absatz 1 unseres Geschäftsreglementes von einer Kommission oder einem Ratsmitglied beantragt werden. Unser derzeitiges Reglement sieht nicht vor, dass über eine eingereichte Erklärung eine Detailberatung mit der Möglichkeit von Abänderungsanträgen erfolgen kann. Dieser Umstand führte in der Vergangenheit beispielsweise bei der Erklärung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen "Verein Klimaseniorinnen Schweiz versus Schweiz" zu prozeduralen Unsicherheiten.
Ziel dieser Anpassung ist, die Behandlung eines Erklärungsentwurfes möglichst analog zum Verfahren bei Erlassentwürfen durchzuführen, damit eine freie und unverfälschte Willenskundgebung ermöglicht wird und widerspruchsfreie Beschlüsse gefasst werden können. Um dies zu erreichen, beantragt Ihnen das Büro, Artikel 27 des Geschäftsreglementes entsprechend anzupassen.
Wie bisher hat jedes Kommissionsmitglied und jedes Ratsmitglied das Recht, dem Rat einen Entwurf einer Erklärung zu unterbreiten. Das ersehen Sie aus Artikel 27 Absatz 1. Damit Ratsmitglieder, welche einen bereits eingereichten Entwurf einer Erklärung nur punktuell ändern möchten, nicht wie bisher einen neuen Erklärungsentwurf unterbreiten müssen, erhalten sie neu das Recht, Änderungsanträge zu den Entwürfen einzureichen. Weiterhin kann eine Kommissionsminderheit gemäss Artikel 67 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (ParlG) in der Kommission abgelehnte Anträge im Rat als Minderheitsanträge einreichen.
Im Ständerat kann es zum gleichen Thema verschiedene Entwürfe für Erklärungen und neu auch entsprechende Änderungsanträge geben. Aus diesem Grund schlägt das Büro vor, dass der Rat zuerst darüber beschliesst, ob er eine Beratung durchführen will oder nicht; diese Debatte ist vergleichbar mit der Eintretensdebatte bei Erlassentwürfen. Lehnt der Rat die Beratung ab, sind alle Anträge erledigt. Stimmt der Rat der Beratung zu, beginnt er mit der Bereinigung der verschiedenen Anträge zu Entwürfen für Erklärungen sowie zur Änderung solcher Entwürfe gemäss den Artikeln 78 und 79 ParlG. [PAGE 1276]
Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren. Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, werden sie einzeln zur Abstimmung gebracht. Liegen mehrere Anträge zum selben Abstimmungsgegenstand vor, so sind diese mittels Eventualabstimmung auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können. Nach dieser Eventualbereinigung wird eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung der verbleibenden Erklärung durchgeführt. Dies gewährleistet eine freie und unverfälschte Willenskundgabe der Ratsmitglieder sowie widerspruchsfreie Beschlüsse des Rates.
Bei Absatz 4 schliesslich gilt es Folgendes festzuhalten: Da der Entwurf einer Erklärung eines einzelnen Ratsmitgliedes nicht an eine zuständige Kommission zurückgewiesen werden kann, kann neu die Vorberatung durch eine Kommission beantragt werden. Ein ähnliches Verfahren kennen wir bereits für die Vorberatung von Vorstössen. Der Antrag auf Vorberatung wird vor Beginn der Bereinigung des Entwurfes einer Erklärung behandelt. Liegt kein Kommissionsantrag auf Abgabe einer Erklärung vor, bestimmt das Büro die Kommission, welche die Vorberatung durchführt. Die Kommission muss spätestens bis zu Beginn der nächsten ordentlichen Session ihre Anträge unterbreiten. Unterbreitet die Kommission bis dahin keine Anträge, entscheidet der Rat über die Beratung oder die Abschreibung des Antrages auf eine Erklärung. Auf die bisherige Möglichkeit der automatischen Abschreibung kann damit verzichtet werden.
Nun noch zum zweiten Revisionspunkt, da kann ich mich ganz kurz halten: Er betrifft die Abwesenheit eines Ratsmitgliedes infolge Vaterschaftsurlaub. Vaterschaftsurlaub soll neu, wie im Nationalrat auch, als Entschuldigungsgrund gelten. Die Nichtteilnahme an den Abstimmungen wird künftig in Übereinstimmung mit dem Nationalrat mit dem Zusatz "entschuldigt gemäss Artikel 44a Absatz 6 des Geschäftsreglementes des Ständerates" vermerkt.
Ich bitte Sie, auf das Geschäft einzutreten und die Anpassung von Artikel 27 unseres Geschäftsreglementes zu beschliessen.