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Schwander Pirmin · Ständerat · 2024-12-16

Schwander Pirmin · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-16

Wortprotokoll

Die Kernfrage in dieser Vorlage lautet, ob wir mit einem neuen Tatbestand "Stalking" den Opferschutz verbessern können oder nicht. Diese Frage wird, kann ich sagen, schon seit Jahrzehnten diskutiert - in unserem Parlament, aber auch im Ausland, in Deutschland, in Österreich. Und die Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. In Europa, wo ein solcher Artikel besteht, hat man die Erfahrung gemacht, dass nicht sicher ist, ob der Opferschutz dadurch tatsächlich verbessert werden kann oder nicht.

Bei Stalking stellt sich auch die Frage, wieweit wir konkret definieren können, was Stalking ist. Und wenn wir das nicht konkret definieren können, stellt sich die Frage, ob nicht die bestehenden Straftatbestände ausreichen, um Stalking zu erfassen. Gemäss der Kommission des Ständerates soll Stalking folgendermassen definiert werden: "Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, jemanden erheblich in seiner Lebensgestaltungsfreiheit zu beschränken [...]." Es ist also eine ziemlich offene Formulierung. Der Richter muss dann aufgrund konkreter Straftatbestände entscheiden, ob der Tatbestand des Stalkings erfüllt ist oder nicht. Das Gericht kommt nicht darum herum, konkrete Straftatbestände zu beurteilen. Und was sind konkrete Straftatbestände? Es sind Nötigung, Drohung, Hausfriedensbruch, Körperverletzungen, Tätlichkeiten nach Artikel 126 StGB; es sind Sachbeschädigungen, Ehrverletzungen; es ist üble Nachrede, Verleumdung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Identitätsmissbrauch; es sind Straftatbestände gegen die sexuelle Integrität, die in den Artikeln 189, 190 und 198 StGB geregelt sind. Es gibt aber auch Artikel im Zivilgesetzbuch, die wir verbessert haben, betreffend Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbot, die ebenfalls eingesetzt werden können.

All diese Straftatbestände, die ich aufgezählt habe, gibt es bereits. Wenn wir einen solchen Stalking-Artikel schaffen, muss das Gericht letztlich trotzdem diese Straftatbestände im Einzelfall überprüfen. Es kann ja nicht sein, dass jemand aufgrund einer allgemeinen Formulierung verurteilt wird, sondern die bestehenden Straftatbestände müssen überprüft werden. Der Rechtsadressat muss genau erkennen können, welches Verhalten strafbar ist und welches Verhalten nicht. Das verlangt das sogenannte Bestimmtheitsgebot im Strafrecht, und dieses wird meines Erachtens mit dieser sehr offenen Formulierung ohnehin nicht erfüllt. Wir kommen also nicht darum herum, einen Stalking-Fall anhand der bestehenden Straftatbestände, die ich aufgezählt habe, zu beurteilen.

Das Bundesgericht hat eigentlich bewiesen, dass mit dem Nötigungstatbestand jemand wegen Stalking verurteilt werden kann. Es hat darauf hingewiesen, dass einzelne Taten geprüft werden müssen, dass geprüft werden muss, ob Straftatbestände erfüllt sind oder nicht.

Bei Stalking geht es natürlich immer um die Gesamtbeurteilung. Auch das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass bei Stalking-Fällen letztlich unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der gesamten Umstände beurteilt werden muss. Für die Beurteilung der einzelnen Straftatbestände müssen also die Vorgeschichte und die gesamten Umstände betrachtet werden. Da die einzelnen Straftatbestände ohnehin unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der gesamten Umstände beurteilt werden müssen, sind sämtliche gesetzlichen Grundlagen vorhanden: Wir haben die Straftatbestände. Wir haben alle Straftatbestände, auf deren Grundlage wir letztlich Stalking verurteilen können. Die Urteile, die wir kennen, beruhen auf diesen gesetzlichen Grundlagen. Es wurde also aufgrund der bereits vorhandenen Straftatbestände verurteilt.

Die Minderheit ist überzeugt, dass wir den Opferschutz mit dieser sehr offenen Formulierung nicht verbessern können und dass wir mit den bestehenden Straftatbeständen eine genügende gesetzliche Grundlage haben, aufgrund deren wir Stalking verurteilen können.

Ich bitte Sie deshalb entsprechend, der Minderheit zu folgen, damit wir nicht unnötige Gesetze machen, nur um der Bevölkerung zu sagen, wir hätten etwas getan, ohne dass wir damit eine Verbesserung des Opferschutzes erreichen.

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