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Hegglin Peter · Ständerat · 2024-12-17

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-17

Wortprotokoll

Meine Interessenbindung voraus: Ich bin Präsident der Branchenorganisation Milch, und diese gehört zur Branche der Lebensmittelhersteller. Ich bin deshalb an funktionierenden Regelungen beim Import und Export von Lebensmitteln und beim Veredelungsverkehr interessiert.

Veredelungsverkehr heisst, Produkte können importiert, verarbeitet und mit einer besonderen Zollrückerstattung wieder ausgeführt werden. Die Beurteilung erfolgt in der Regel gemäss Massenbilanz. Das heisst, die gleiche Menge Fette oder Öle, die für die Verarbeitung importiert wurde, muss wieder ausgeführt werden, aber nicht unbedingt die gleiche Charge.

Auch mit der Revision des Zollgesetzes soll die heute gelebte Praxis fortbestehen und im Gesetz abgebildet werden. Es geht der Minderheit also nicht um mehr Ansprüche, Rechte oder finanzielle Mittel, aber die im Rahmen von internationalen Abkommen ausgehandelten Möglichkeiten sollen ausgeschöpft werden können. Diese Haltung wurde in der nationalrätlichen Version im Gesetz abgebildet. Sie bezieht sich auf die Regelungen in Artikel 6 Buchstabe e Ziffer 3 BAZG-VG. Dort geht es um die Bezeichnung von Erlösen aus der Versteigerung von Importkontingenten als Grenzabgaben; das ist also das, was wir jetzt aktuell behandeln. Dann bezieht sie sich aber auch auf die Regelungen in den Artikeln 11a bis 11f des Zollabgabengesetzes (ZoG), dort geht es um die Beibehaltung der heutigen Ausgestaltung des besonderen Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs, und in Artikel 29 Absatz 3 BAZG-VG, dort geht es um die Beibehaltung des Informationsverfahrens beim Verfahren der aktiven Veredelung für "Schoggi-Gesetz"-Produkte unter Ausklammerung der unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie Weizen, flüssige Milch und flüssige Magermilch. Die Anpassungen können als Gesamtkonzept verstanden werden. Sie haben einen direkten Zusammenhang, können aber auch einzeln beschlossen werden.

Artikel 29 Absatz 3 BAZG-VG wurde übrigens von der WAK-S übernommen, ist also unbestritten. Artikel 6 BAZG-VG sowie Artikel 11a und Teile der Artikel 11b und 11c ZoG lehnt eine Mehrheit der WAK-S aber ab.

Mit dem Antrag der Mehrheit würden sich jedoch die Bedingungen für die Lebensmittelhersteller gegenüber der heutigen Situation verschlechtern. Die Mehrheit der Kommission stützt sich auf die Meinung der Verwaltung, die Schweiz würde sich bei Annahme des Beschlusses des Nationalrates einerseits nicht mehr WTO-konform verhalten. Andererseits könnten, meint die Verwaltung, finanzielle Risiken für den Bundeshaushalt entstehen. Diese Haltung konnte die Verwaltung aber nicht glaubhaft darlegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine unzulässige Exportsubvention vorliegt oder nicht, ist der Wert der bezahlten Importabgaben bzw. der tatsächlich geleisteten Einfuhrabgaben massgebend. Wird der Rahmen jetzt eng und enger gesetzt, stehen weniger Mittel zur Verfügung.

Deshalb möchte meine Minderheit bei Artikel 6 BAZG-VG, dass auch Versteigerungserlöse von Zollkontingenten als Einfuhrabgaben bezeichnet werden können. Das Gatt verwendet eben gerade den Begriff "Einfuhrabgaben" und nicht den Begriff "Einfuhrzoll". Auch im Ausland werden die Erlöse aus Kontingentversteigerungen zu den Importabgaben gezählt, so zum Beispiel in Österreich. Neue Freihandelsabkommen mit weiteren Ländern mit tieferen Einfuhrabgaben verstärken die Notwendigkeit dieser Möglichkeit. Es stehen immer weniger Mittel zur Verfügung. Wie schon ausgeführt, führt die Gesetzesformulierung gemäss Beschluss des Nationalrates nicht per se zu zusätzlichen Ausgaben des Bundes, sondern stützt die heute gelebte Praxis bei der Beurteilung, ob eine unberechtigte Exportsubvention vorliegt oder nicht, besser ab.

Es gibt heute zum Beispiel Absatzmärkte für Rinderfett, das unter diesem Titel Absatz auf dem Weltmarkt findet. Wenn Sie die Bestimmung streichen, besteht das Risiko, dass diese Absatzmärkte wegfallen. Wenn Sie mit der Minderheit stimmen, helfen Sie also, Food Waste zu verhindern. Sie verursachen weniger Food Waste, weil zum Beispiel der Absatzmarkt für Rinderfett weiterhin offensteht. Wenn nicht, könnten wertvolle Lebensmittel, die in der Schweiz keinen Absatz mehr finden, in der Biogasanlage landen. Einwandfreie Lebensmittel würden vernichtet.

Dass zusätzliche Geschäftsmodelle entstehen könnten, wie es die Verwaltung befürchtet, ist kaum möglich, weil ja die Produktionsmenge und auch die Produktionsfläche begrenzt sind; ihr Umfang geht eher zurück. Es gibt also nicht mehr Produktion, nicht mehr Rinder in der Schweiz. Es könnte höchstens aufgrund von veränderten Essgewohnheiten mehr Produkte geben, die eben über diesen Weg exportiert werden.

Aus diesen Überlegungen empfehle ich Ihnen, der Minderheit zu folgen und den heute gelebten Status quo im Gesetz abzubilden.